Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/B/2860


Beschluss:

 

Folgende Straßen sowie die Fußwege werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW S. 1028, Ber. in GV NW 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

  1. Neue Stiege von Dechant-Römer-Straße bis zur westlichen Parkplatzzufahrt des Waldfriedhofes (Übergang in den Fuß- und Radweg)

  2. Schlüterstraße

  3. Fußwege zur Schlüterstraße

  4. Münterstraße von Nienbergstraße bis Sutrumer Straße

 

Die vg. Straßen und die Fußwege erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind Bestandteile dieser Widmungsverfügung. Die als Fußwege dargestellten Flächen werden nur für den öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig