Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2, Enthaltungen: 3

IA1955

Frau Tombült richtet an die Verwaltung ein Lob für die gute Ausarbeitung der Vorlage. Die CDU-Fraktion stimme den Ausführungen zu, bitte jedoch um weitere Informationen zur Sicherung der An- und Abfahrten von der Osnabrücker Straße zum Autohaus.

 

Herr Grawe erklärt für die Fraktion „Bündnis 90/ Die Grünen“, dass diese der Bebauungsplanänderung zum einen aus Gründen des Klimaschutzes nicht zustimmen werde und zum anderen, weil sie eine Bebauung des Grundstückes mit einem Autohaus in unmittelbarer Nähe zu dort bestehenden Kindergärten und der Grundschule für nicht zumutbar halte. Andere Grundstücke in Industriegebieten am Rande des Stadtgebietes seien hierfür sicher geeigneter.

 

Herr Löcken führt aus, dass die SPD-Fraktion mehrheitlich der Bebauungsplanänderung zustimmen werde. Auch in seiner Fraktion seien Bedenken wegen eines zu befürchtenden erhöhten Aufkommens von Lärm und Verkehr geäußert worden. Er fragt nach besonderen Auflagen für die Werkstatt zur Minderung der Lärmbelastung z. B. durch Schallschutztore, deren vorschriftgerechter Gebrauch dann aber durch Einbau einer Klimaanlage gesichert werden müsse.

 

Herr Kuhlmann erläutert, dass die Verwaltung das Verkehrsuntersuchungsgutachten hinsichtlich der Verkehrsbeziehungen kritisch sehe. Er schlägt vor, die Finanzierung einer Linksabbiegerspur von der Osnabrücker Straße zum Betriebsgelände der Firma Haakfort rechtlich durch eine Hypothek abzusichern, falls diese notwendig werde.

Der Einbau einer Lüftung im Werkstattbereich sei sicher notwendig, wenn sichergestellt werden solle, dass die Tore auch im Sommer durchgängig geschlossen bleiben sollen.


I.       Beratung der Stellungnahmen

 

I.1     Beratung der Stellungnahmen aus der Beteiligung

         der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

 

 

I.1.1 Anlieger der Bevergernerstraße, Rheine/Eigentümer von Wohneigentum an der Bevergerner Straße vertreten durch einen Rechtsanwalt

         Schreiben vom 10.09.2007

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu I.1.1:     1. Vorbemerkungen – Bezeichnung des Bebauungsplanes

Wie durch den Einwender beschrieben, wurde der Bebauungsplan in der amtlichen Bekanntmachung zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Kennwort „Johanneskirche“ statt „Johannesschule“ bezeichnet. Aufgrund des beigefügten Übersichtsplanes mit dargestelltem Geltungsbereich ist hinreichend die Möglichkeit zur eindeutigen Identifizierung gegeben. Die Vielzahl der Beteiligungen aus der Öffentlichkeit hat gezeigt, dass die Anstoßwirkung als erfüllt bezeichnet werden kann. Im weiteren Verfahren wird die korrekte Bezeichnung übernommen.

 

Zu I.1.1:     1. Vorbemerkungen – Auslage des Bebauungsplanes

Der Verfasser des o.g. Schreibens wurde am besagten Tag persönlich angetroffen und hinsichtlich eines Informationsbedarfs angesprochen. Auch das Angebot, ihm weiterhelfen zu wollen, hat der Verfasser abgelehnt. Sich nun auf fehlerhafte Formalien berufen zu wollen, erscheint treuwidrig, ist aber auch in der Sache nicht berechtigt.

Der Bebauungsplan mit Begründung hat zu den bekanntgegebenen Zeiten im Rathaus zur Einsicht öffentlich (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 13a BauGB) ausgehangen. Während der Dienststunden standen Mitarbeiter der Verwaltung für Erläuterungen und für die Einsichtnahme zusätzlicher abwägungsrelevanter Unterlagen, z. B. Lärmgutachten zur Verfügung. Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB folgt als nächster Verfahrensschritt. Hier besteht für die Öffentlichkeit erneut die Möglichkeit der Information und Beteiligung.

Aus den genannten Gründen wird der Anregung zur Wiederholung des Verfahrensschrittes nicht gefolgt.

 

Zu I.1.1:     2. Fehlende Eindeutigkeit - Höhenbegrenzung

Der beschriebenen Anregung wird gefolgt, indem im überarbeiteten Bebauungsplan die Höhenbegrenzung einheitlich auf 9 m festgesetzt wird.

 

Zu I.1.1:     2. Fehlende Eindeutigkeit - Art der baulichen Nutzung

Seitens des Einwenders wird gerügt, dass neben dem Handel auch die Errichtung einer Autowerkstatt, Lackiererei, Karrosseriebau zulässig sei und dass keine Beschränkungen hinsichtlich der Größe vorgegeben werden. Es wird befürchtet, dass nicht handelsbezogene emissionsintensive Nutzungen sich auch bzw. vorrangig etablieren können.

 

In einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetrieb /Autohandel sind lediglich den Kraftfahrzeughandel ergänzende Dienstleistungen zulässig. Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass ergänzende Dienstleistungen dem Handel untergeordnet sein müssen. Eine detaillierte Größenvorgabe ist nicht erforderlich. Der Umfang einer handelsergänzenden Dienstleistung ist bereits durch die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 1 200 qm begrenzt. Die Errichtung von Lackierereien und Anlagen des Karrosseriebaus entsprechen nicht einer kraftfahrzeughandelsergänzenden Dienstleistung.

 

Die Anregung des Einwenders wird insofern aufgenommen, als dass die Festsetzung aus Gründen der Klarstellung wie folgt konkretisiert werden.

 

Im festgesetzten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandelsbetrieb/Autohandel“ werden nur großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 (3) BauNVO für den Autohandel mit den folgenden Nutzungen zugelassen:

                            

- Einzelhandel für Kraftfahrzeuge

                             - Einzelhandel für Kfz-Zubehör

- den Kraftfahrzeughandel ergänzende Dienstleistungen,

  z.B. Kraftfahrzeugwerkstatt und Waschstraße,

  ausgenommen hiervon sind Lackiererei, Verschrottung, Karrosseriebau und Autokino

 

 

Zu I.1.1:     2. Fehlende Eindeutigkeit - Auflagen zur Betriebsführung/ Festlegung von Betriebsereignissen

Auflagen zur Betriebsführung sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern der Bau- und Betriebsgenehmigung vorbehalten. Zur Wahrung von Umweltauflagen und Einhaltung von Richt- und Grenzwerten werden bei der Genehmigung die Umweltbehörden des Kreises und der Bezirksregierung beteiligt.

Ein Bebauungsplan kann nicht Entscheidungen treffen, die nach den Bestimmungen eines Fachplanungsrechtes – etwa des BImSchG – dem jeweiligen Genehmgungs-, Anzeige- oder Vorbescheidsverfahren vorbehalten sind. Darüber kann es nicht Aufgabe der Bauleitplanung sein – so wie dies im Immissionsschutzrecht gefordert wird – Änderungen des Standes der Technik fortlaufend durch Änderungen des Bebauungsplanes nachzuvollziehen.

 

 

Zu I.1.1:     3) Abwägungsfehler - Anwendbarkeit des § 13a BauGB/ beschleunigtes Verfahren

Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist zulässig, wie unter Pt. 1 der Begründung zur Bebauungsplanänderung dargelegt.

 

Die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 , Kennwort „Johannesschule“ wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt und beruht auf folgenden Voraussetzungen:

 

-        Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und z.T. der Wiedernutzbarmachung von Flächen, so dass es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt.

 

-        Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung beträgt weniger als 20 000 qm.

 

-        Durch den Bebauungsplan wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

 

-        Es liegen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebieten vor (Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter).

 

Für Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 BauGB.

 

Der Anregung des Einwenders wird damit nicht gefolgt.

 

Zu I.1.1:     3a) Abwägungsfehler - Anpassung des Flächennutzungsplanes

Dem Einwand wird aus folgendem Grund nicht gefolgt.

Nach § 13a (2), Satz 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren „ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen“.

Die Vorraussetzung einer nicht beeinträchtigenden städtebaulichen Entwicklung ist gegeben. Aus landesplanerischer Sicht werden seitens der Bezirksregierung keine Bedenken gegen die Darstellung eines Sondergebietes „großflächiger Einzelhandelsbetrieb/Autohandel“ erhoben (vgl. I.2.2: Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dez. 62 - Durchsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung).

An die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung wird festgehalten und auf ein förmliches Verfahren zur Änderung verzichtet.

 

Zu I.1.1:     3b) Abwägungsfehler – Angebotsplanung

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Angebotsplanung für einen Einzelhandelsbetrieb/Autohandel mit ergänzenden Dienstleistungen. Die Festsetzungen sind zwar auf die Bedürfnisse des Autohauses Hakvoort zugeschnitten, ermöglichen aber auch die Ansiedlung vergleichbarer Autohäuser mit ähnlichem Nutzungskonzept.

Eine Etablierung anderer Nutzungen wird mit den Festsetzungen zur Art der Nutzung hinreichend ausgeschlossen (vgl. Pt. I.1.1: 2. Fehlende Eindeutigkeit - Art der baulichen Nutzung).

 

Zu I.1.1:     3c) Abwägungsfehler - Einfügung in die Umgebung

Im Gegensatz zur Auffassung des Einwenders wird die Ansicht vertreten, dass die Bebauung mit der gegebenen Festsetzung von 9 m Höhe sich in die Umgebung einfügt. Dieses ergibt sich aus den bereits vorhanden umliegenden Gebäudehöhen. Sowohl durch die angrenzende Johannesschule als auch durch die Wohnbebauung wird dieses Maß bereits überstiegen.

Zur weiteren Einfügung des Baukörpers in die Umgebung ist festzuhalten, dass in der Umgebung eine einheitliche Struktur nicht vorherrschend ist. Es lässt sich deshalb kein Maßstab zur Beurteilung des Einfügens herstellen, weshalb die Aussage der Baukörper fügt sich nicht in die Umgebung ein unzutreffend ist.

Dem Einwand wird nicht gefolgt.

 

Zu I.1.1:     3d) Abwägungsfehler - Verkehrliche Erschließung/Verkehrsgefährdung

Der Anregung wird insofern entsprochen, als dass eine Zufahrt auf das Betriebsgrundstück durch Festsetzung eines Zu- und Abfahrtverbotes im Bereich der Bevergerner Straße verhindert wird.

 

Hinsichtlich befürchteter zusätzlicher Gefahrenquelle im Straßenverkehr, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer ist zu berücksichtigen, dass der Strom der Radfahrer/Fußgänger in den Morgenstunden sein Maximum erreicht, was nicht mit der nachmittäglichen Hauptverkehrszeit zusammenfällt. Darüberhinaus ist die stadteinwärts gerichtete Zufahrt auf das Betriebsgelände durch einen festgesetzten Grünstreifen deutlich von den Zufahrten der Schule abgesetzt. Die Entstehung zusätzlicher Gefahrenquellen, insbesondere für die Schüler der Johannesschule durch zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr ist aus den genannten Gründen in nur einem geringen Ausmaß gegeben, was für die Verkehrsteilnehmern als zumutbar betrachtet wird.

 

Der Auffassung, die verkehrliche Erschließung sei nicht gesichert wird widersprochen. Die Sicherung der verkehrlichen Erschließung ist durch eine Verkehrsuntersuchung dargelegt (vgl. auch Pt. 6.4 der Begründung zur Bebauungsplanänderung).

 

Zu I.1.1:     3d) Abwägungsfehler - Eventveranstaltungen

Seitens des Einwenders wird das Parken von PKW im Bereich der Bevergerner Straße bei Eventveranstaltungen befürchtet. Grundsätzlich ist das Parken im öffentlichen Straßenraum durch Nichtanwohner/Besucher zulässig. Durch die Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbotes im Bereich Bevergerner Straße wird derartiges Parkverhalten begrenzt.

 

Zu I.1.1:     3d) Abwägungsfehler - Stellplätze

Stellplätze sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht zwingend festzusetzen. Sie sind als Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Durch die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,8 (0%) in Verbindung mit der Begrenzung der Verkaufsfläche – welche auch die Stellflächen zu verkaufender Autos umfasst – auf 1 200 qm, ist hier eine Begrenzung der Stellplatzflächen gewährleistet.

 

Zu I.1.1:     4. Immissionsschutz - Einsichtnahme des Gutachtens

Eine Veröffentlichung des Gutachtens ist nicht erforderlich. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB war das Gutachten für Jedermann einsehbar (vgl. Pt. I.1.1.1).

 

Zu I.1.1:     4. Immissionsschutz - – Verhältnis Angebotsplanung/ Objektplanung-Genehmigung

Seitens des Einwenders wird kritisiert, dass die Emissionsprognose auf den Einzelbetrieb Hakvoort und nicht auf die allgemeine Nutzung des Bebauungsplanes bezogen ist. Hierzu wird festgestellt, dass im Bebauungsplanverfahren der grundsätzliche Nachweis zu erbringen ist, dass das Vorhaben Autohaus umsetzbar ist. Der Bebauungsplan erfüllt damit die Anforderung an die Realitätsbezogenheit, so dass die nachfolgende Genehmigung erteilt werden kann. Konflikte können insofern dann ausgeklammert werden, wenn sie einem Mechanismus außerhalb des Bauleitplanes überlassen werden können, wenn die entsprechende Lösung möglich und sichergestellt ist (Gebot der planerischen Zurückhaltung). Durch das Gutachten wurde nachgewiesen, dass der Bebauungsplan vollzugsfähig ist und den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

 

I.1.2 Eigentümer von Wohneigentum an der Bevergerner Straße, vertreten durch einen Rechtsanwalt

         Schreiben vom 18.09.2007

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu: Beschleunigtes Verfahren

Siehe Pt. I.1.1: 3a) Abwägungsfehler - Anpassung des Flächennutzungsplanes

 

Zu: Umgebungsbebauung

Siehe Pt. I.1.1: 3c) Abwägungsfehler - Einfügung in die Umgebung

 

Zu: Verkehrsgefährdung

Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Verkehrliche Erschließung/ Verkehrsgefährdung

 

Zu: Karrosseriearbeiten

Siehe Pt. I.1.1: 2 Fehlende Eindeutigkeit - Art der baulichen Nutzung

 

Zu: Emissionsgrenzwerte/Lärmbelastung

Durch schalltechnische Berechnung wurde nachgewiesen, dass die zulässigen Richtwerte nach der Technischen Anleitung Lärm für die umgebenden Nutzungen durch den Betrieb des geplanten Autohauses nicht überschritten werden. Insofern ist die Befürchtung der Richtwertüberschreitung nicht begründet.

 

Zu: Ausfahrten im Bereich Bevergerner Straße

Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Verkehrliche Erschließung/Verkehrsgefährdung

 

Zu: Eventveranstaltungen

Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Eventveranstaltungen

 

Zu: Stellplatzsituation

Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Stellplätze

 

Zu: Widerspruch zum Flächennutzungsplan

Siehe Pt. Zu I.1.1: 3a) Abwägungsfehler - Anpassung des Flächennutzungsplanes

 

Zu: „Spiegeleffekt“

Seitens des Einwenders wird kritisiert, dass es aufgrund der möglichen Gebäudehöhe von 9 m zu einem „Spiegeleffekt“ kommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass hiermit Lichtreflexe infolge von Sonneneinstahlung und/oder PKW-Scheinwerfern gemeint sind, welche an den Glasfronten des geplanten Autohauses entstehen können. Erfahrungsgemäß verwenden Autohäuser Glasfronten nur zu den Schauseiten, weniger im Werkstatt- und Lagerbereich.  Die Grundstücke der gegenüberliegenden Anwohner sind durch eine entsprechend hohe vorhandene Begrünung gegen mögliche beschriebene Effekte geschützt. Für die Anwohner der Keltenstiege liegt ebenfalls aufgrund des Sonnenstandes und der Gebäudestellung in Verbindung mit einem tiefen Dachüberstand des Autohauses keine Betroffenheit vor. In Richtung Johannesschule sind derartige Effekte ebenfalls, allein schon durch die vorhandene und geplante Begrünung, ausgeschlossen.

Die Befürchtungen des Einwenders werden als nicht begründet zurückgewiesen und es wird an der Gebäudehöhe von 9 m festgehalten.

 

I.1.3 Niederschrift der öffentlichen Bürgerversammlung am 12. September 2007 im Stadtparkrestaurant, Bevergerner Straße Nr. 74

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu:  Emissionsgrenzwerte/Lärmbelastung

Durch schalltechnische Berechnung wurde nachgewiesen, dass die zulässigen Richtwerte nach der Technischen Anleitung Lärm für die umgebenden Nutzungen durch den Betrieb des geplanten Autohauses nicht überschritten werden. Insofern ist die Befürchtung der Richtwertüberschreitung nicht begründet.

 

Zu: Lärmmindernde Wirkung durch den neuen Baukörper

Die lärmminderne Wirkung für den Strassenverkehrslärm durch den geplanten Baukörper des Autohauses ist durch eine weiter schalltechnische Untersuchung nachgewiesen worden. Durch den projektierten Baukörper wird die hinterliegende Wohnbebauung mit einer Reduzierung von bis zu 9,4 db(A) tags und 9,6 db(A) nachts deutlich entlastet. So entspricht die Verringerung um 8 – 10 db(A) einer Halbierung der Lautstärke. Für die Schule und die Wohngebäude an der Osnabrücker Straße bleibt die Schalleinwirkung unverändert hoch. Für den Kindergarten an der Keltenstiege reduziert sich die Lärmbelastung tagsüber um 3 db(A). Dieser Wert entspricht dem Bereich, der vom menschlichen Ohr gerade wahrgenommen wird.

 

Zu: Verkehrsgefährdung

Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Verkehrliche Erschließung/ Verkehrsgefährdung

 

Zu: „Spiegeleffekt“

Siehe Abwägungpunkt unter I.1.2: Eigentümer von Wohneigentum an der Bevergerner Straße, vertreten durch einen Rechtsanwalt

 

Zu: Eventveranstaltungen

Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Eventveranstaltungen

 

I.1.4. Sonstige Stellungnahmen

         

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

I.2     Stellungnahmen von Behörden

 

I.2.1  Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dez. 53 - Umweltüberwachung

          Schreiben vom 14.09.2007

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die grundsätzlich positive Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dez. 53 - Umweltüberwachung wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Anregung der Bezirksregierung wird insofern entsprochen, als dass ein freiwilliges Monitoring zur Überprüfung unvorhergesehener erheblicher Belästigungen durchgeführt wird. Vorgaben zum  Monitoring sind in die Begründung zur Bebauungsplanänderung unter Pt. 6.7.3 aufgenommen:

 

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ist die Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht vorgeschrieben. Aufgrund der sensiblen Umgebungsnutzungen soll trotzdem im Rahmen eines freiwilligen Monitorings überprüft werden, ob die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich des betrieblichen Lärmaufkommens der erwarteten und zulässigen Entwicklung entspricht. Seitens des Vorhabenträgers sind der Umweltüberwachung/Bezirksregierung Münster ein Jahr nach Inbetriebnahme ein Nachweis fachlich qualifizierter Büros bzw. Gutachter über die tatsächliche betriebsbedingte Lärmimmission im Bereich der westlich, südlich und östlich angrenzenden Nutzungen (Wohnen, Schule, Kindergarten) unaufgefordert vorzulegen. Danach sind Überprüfungen nur nach Eingabe berechtigter Anwohnerbeschwerden durchzuführen. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen hat durch Messung entsprechend den Vorgaben der geltenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zu erfolgen. Die beschriebenen Regelungen zum freiwilligen Monitoring sind im Kaufvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Rheine als Grundstückseigentümer entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele zu vereinbaren.

 

I.2.2  Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dez. 62 - Durchsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

          Schreiben vom 03.07.2007

 

Empfehlung:

 

Die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dez. 62 - Durchsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung wird zur Kenntnis genommen.

 

I.2.3  Sonstige Stellungnahmen

         

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingeholt bzw. eingegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112, Kennwort: "Johannesschule", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

 

Der Planungsbereich betrifft die Flurstücke 612, 613 sowie anteilig das Flurstück 628, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt.

 

Er wird begrenzt:

 

im Norden:  durch die Osnabrücker Straße;

 

im Osten:    nordöstliche Begrenzung: durch das Flurstück 615, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt;

südöstliche Begrenzung: die im Bebauungsplan Nr. 112, 7. Änderung, Kennwort „Johannesschule“ festgesetzte Verkehrsfläche des  Flurstückes 628, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt;

 

im Süden:    durch die im vorig genannten Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche des Flurstückes 628, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt;

 

im Westen:  durch die Gebäude- und Freifläche der Johannes-Grundschule, Flurstück 643, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan und im Bebauungsplan-entwurf geometrisch eindeutig festgelegt.


Abstimmungsergebnis:    bei 2 „Nein“-Stimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen