Herr Linnemann von der Alten- und Pflegeberatung des Kreises Steinfurt stellt im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation das Aufgabenfeld dar. Seit 2009 arbeiten 6 Fachkräfte (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/Pflegekräfte) dezentral aufgestellt mit den Standorten Rheine (Jürgen Linnemann), Steinfurt (Angela Grosse, Monika Haake) und Tecklenburg (Susanne Niemöller, Doris Richter, Elka Timm-Glasmeyer) im Bereich der Altenpflege und Behindertenberatung. Hauptaufgabe der Altenpflegeberatung ist die Beratung und Unterstützung bei Fragen der Versorgung alter Menschen, Pflege- und Krankenversicherung, Sozialhilfe, Wohnberatung etc. Die Altenpflegeberatung ist kostenlos, trägerunabhängig und ein gemeinsames Angebot des Kreises und der im Kreis ansässigen Pflegekassen. Es gilt der Leitspruch: „Ambulant vor stationär“. Der Pflegestützpunkt ist auch ein aufsuchender Dienst.

 

Wer wendet sich an die Altenpflegeberatung und Pflegestützpunkte?

 

-  Angehörige, Familie, gesetzliche Betreuer

 

-  Krankenhäuser, Sozialdienste

 

-  Pflegeheime

 

-  Pflegedienste

 

-  Menschen mit Behinderungen

 

-  Sozialhilfeträger

 

Schwerpunkt der Beratung:

 

-  Information über ambulante Dienste, Tagespflege

 

-  Heimbetreuungsbedürftigkeit

 

-  haushaltsnahe Dienste, Wohnberatung

 

-  Essen auf Rädern

 

-  Haushaltshilfen

 

-  Wohnberatung

 

-  Eingliederungsleistungen

 

-  Pflegestufen

 

-  Hilfe zur Pflege

 

-  Hausnotrufsysteme

 

Wichtig ist zu wissen, es gibt keine Rechtsberatung.

 

Zusammenarbeit/Vernetzung:

 

-  Wohnberatung und Altenbetreuung des Caritasverbandes Rheine

 

-  Netzwerk Selbsthilfe und Ehrenamt im Kreis Steinfurt

 

-  Mathias-Stiftung, Krankenhäuser

 

-  Pflegeeinrichtungen

 

Es gibt weniger Schnittstellen mit dem medizinischen Dienst der Krankenkasse, so Herr Linnemann. Man arbeite jedoch gut zusammen.

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

Seit 1995 gibt es das Pflegeversicherungsgesetz, seit 2008 das Pflegeerweiterungsgesetz. 2012 kam es zum Pflege-Neuausrichtung-Gesetz (PNP) und 2015 zum Pflegestärkungsgesetz I, welches 2017 durch das Pflegestärkungsgesetz II abgelöst wird. Zum Pflegestärkungsgesetz II fehlen noch die Ausführungsbestimmungen.

 

Die ständige Weiterentwicklung des Pflegegesetzes beruht auf die starke Zunahme von Pflegebedürftigen, den stark ansteigenden Demenzerkrankungen sowie dem stark ansteigenden Bedarf an Pflegekräften. Bisher gibt es das Pflegestufenmodell: Pflegestufe 0, eingeschränkte Alltagskompetenz, Pflegestufe I, erhebliche Pflegebedürftigkeit (46 Minuten Grundpflege/45 Minuten hauswirtschaftliche Leistungen), Pflegestufe II, schwere Pflegebedürftigkeit (120 Minuten Grundpflege/60 Minuten hauswirtschaftliche Leistungen), Pflegestufe III, schwerste Pflegebedürftigkeit (240 Minuten Grundpflege/Es muss zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr regelmäßig Grundpflege anfallen.).

 

Leistungen der Pflegekasse:

 

-  Pflegegeld

 

-  Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

 

-  Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

 

-  Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

 

-  Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

 

-  Leistungen für Pflegebedürftige (§§ 45 a – 45 c SGB XI)

 

-  wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Zuschuss bis 4.000,00 € (§ 40 SGB XI)

 

-  Pflegehilfsmittel bis 40,00 € monatlich mit anerkennenden Einrichtungen abzurechnen

 

-  vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)

 

Pflegestärkungsgesetz II ab Januar 2017:

 

Das neue Begutachtungsverfahren und die neuen Leistungen werden ab Januar 2017 wirksam. Es gibt 5 Pflegegrade, die aus der Bewertung unterschiedlicher Bereiche entstehen. Kritisch anzumerken ist: Wie objektiv findet Bewertung statt? Gibt es dann einen größeren Interpretationsspielraum als bisher?

 

Zz. gibt es zum Pflegestärkungsgesetz II noch keine Ausführungsbestimmungen.

 

Herr Meier bedankt sich bei Herrn Linnemann für die interessanten Ausführungen.

 

Der Niederschrift beigefügt sind die gesetzlichen Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 (Anlage 1), Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit.