00:55:14

 

Herr Dörtelmann führt aus, dass dies ein sehr großes Projekt sei, zu dem es einige Stellungnahmen bei der Offenlage gegeben habe. Die Verwaltung habe versucht, die Einwendungen thematisch zu strukturieren.

Die Einwendungen aus Hauenhorst bezogen sich mehr auf den Infraschall und die Abstände. Die Einwendungen aus Altenrheine bezogen sich auf ein sehr umfängliches Themenspektrum so z.B. auf den Infraschall, den Wald, die Abstände und die Aufenthaltsqualität. Alles wurde sorgfeltig und gut abgewogen.

Herr Dörtelmann erklärt, dass die Abstände zur Tecklenburger Nordbahn und zu den Hochspannungsmasten neu festgesetzt wurden. Dafür bedarf es keiner erneuten Offenlage und daher empfiehlt er heute dem Ausschuss, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.

 

Herr Doerenkamp sagt die Zustimmung seiner Fraktion zu und bedankt sich für die ausführliche Arbeit der Verwaltung.

 

Herr Grawe bedankt sich ebenfalls für die gute Arbeit und fragt nach, wieviel Anlagen entstehen können und warum es eine Höhenbeschränkung gebe.

 

Herr Schütte antwortet, dass derzeit 5 Anlagen im BImschG-Verfahren seien und 7 Altanlagen bereits in Hauenhorst stünden. Insgesamt können 19 neue Anlagen entstehen. Die Höhenbeschänkung habe das Bundesamt für Flugsicherung vorgegeben, nicht nur wegen dem noch vorhandenen Flugverkehr aus Bentlage, sondern auch wegen des Radarbetriebs.

 

 


I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1        Anliegerin der „Franziskusstraße“ sowie 15 Mitunterzeichner;

48432 Rheine (Mesum);

         Schreiben vom 18.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu den Themen „akustische und optische Wirkung“ sowie „Schutzabstände“:

 

Bereits im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) von 2014 wurden pauschale Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbauflächen, Ortsteilen gemäß § 34 und Splittersiedlungen gemäß 35 BauGB sowie 450 m zu Wohngebäuden im Außenbereich und gemischten Bauflächen berücksichtigt. Hierdurch wird bereits ein weitgehender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Eine gewisse "Belästigung" bzw. ein individuelles Störungsgefühl kann nicht ausgeschlossen werden und ist – wie auch bezüglich des Straßenverkehrs-, Gewerbe- oder Fluglärms – hinzunehmen. Es ist abzuwägen mit dem gewichtigen, im gesellschaftlichen Konsens beschlossenen, öffentlichen Belang der „Energiewende“ (Stichwort: „Atomausstieg“) bzw. der zu forcierenden Erzeugung regenerativer Energien. Da insbesondere die gesundheitlichen Aspekte in starkem Maße berücksichtigt wurden, überwiegt hier der öffentliche Belang. D.h. eines höheren Mindestabstandes wie z. B. 1.500 m zur Wohnbebauung bedarf es – zur Einhaltung der bestehenden Regelwerke mit ihren Grenz-, Richt- und Orientierungswerten - nicht.

 

Die Berücksichtigung unverhältnismäßiger Forderungen - wie die von mehr als 1.500 m Abstand zwischen Windrädern und Wohngebäude – führt im Zuge gerichtlicher Überprüfung unweigerlich zur Unwirksamkeit des Bauleitplans. Entgegen der Forcierung, der vom Gesetzgeber privilegierten Windenergie würde eine nicht zulässige „Verhinderungsplanung“ unterstellt, die der Windenergie keinen substanziellen Raum schafft und damit zu einer Rechtwidrigkeit der Flächennutzungsplanänderung führt.

 

Demgegenüber sind im Rahmen der „Potenzialflächenanalyse“ Schutzabstände definiert worden, die allgemein üblich bzw. fachlich und rechtlich vertretbar sowie für die Anlieger verträglich und zumutbar sind. Aus dem „gesamtstädtischen Plankonzept“ resultierten geeignete Potenzialflächen bzw. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen, die erst im Rahmen des nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens detailliert auf „Geräuschemissionen“ und „optisch bedrängende Wirkung“ geprüft werden. Bei dieser konkreten Einzelfallprüfung ist selbstverständlich auch das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ anzuwenden bzw. zu beachten.

 

Im konkreten Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz sind zudem standort- und anlagenbezogene Gutachten hinsichtlich des Immissionsschutzes (Schall, Schattenwurf) zu erstellen. Diese stellen sicher, dass die Anwohner im Umfeld nicht über das gesetzlich verträgliche und zumutbare Maß beeinträchtigt werden. Um dies zu erreichen, kann gegebenenfalls die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z.B. schallreduzierter Betrieb in der Nachtzeit oder Abschaltautomatik) erforderlich sein. Zur Erfüllung einzuhaltender Richtwerte, aber auch zur Erhöhung der Akzeptanz werden heutzutage bevorzugt geräuscharme Anlagen errichtet. Im Rahmen der Steuerung und der damit einhergehenden Beschränkung der Windenergienutzung auf besonders geeignete Konzentrationszonen, sollten möglichst effektive, energieeffiziente Windkraftanlagen realisiert werden.

 

Im Genehmigungsverfahren muss zudem im Einzelfall geprüft werden, ob von einer Windenergieanlage eine "optisch bedrängende Wirkung" auf eine Wohnnutzung ausgeht. Bei einem Abstand, der mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird davon ausgegangen, dass dies überwiegend nicht der Fall sein wird (s. auch OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2006 und Urteil vom 09.08.2006). Der Kriterienkatalog zur Auswahl der Potenzialflächen bzw. der Konzentrationszonen orientiert sich mit 450 m Abstand zu Einzelgebäuden (3 x Gesamthöhe der Referenzanlage von 150 m) an der derzeitigen Rechtsprechung. Eine genauere Prüfung der Abstände erfolgt standortbezogen und ist nicht Bestandteil dieses Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes.

 

Zu den Themen „tatsächliche WEA-Gesamthöhe“ und „Referenzanlage“:

 

Insbesondere für das gesamtstädtische Plankonzept („Potenzialflächenanalyse“) musste eine so genannte „Referenzanlage“, also eine „Muster“-Windkraftanlage definiert werden. Diese ist wesentliche Voraussetzung insbesondere zur Ausgrenzung der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien. Die Festlegung einer Referenzanlage ist erforderlich, da die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windenergieanlagen mit welchem Immissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in der Stadt Rheine errichtet werden sollen.

 

Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m; der Rotordurchmesser zwischen 80 und 120 m. Somit ergeben sich Gesamthöhen von 140 bis 200 m. Mehrheitlich werden derzeit Anlagen zwischen 2 und 4 Megawatt gebaut. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige Entwicklungen wurde als Referenzanlage eine Windenergieanlage mit 150 m Gesamthöhe und einem Rotordurchmesser von 100 m angenommen.

 

Die im Plankonzept definierte Anlagenhöhe von 150 m ist als Mindesthöhe bzw. als Referenzhöhe gemäß dem aktuellen technischen Stand zu verstehen und dient als Anhaltspunkt zur Veranschaulichung von Auswirkungen. Entscheidungen zum Anlagentyp und dessen Ausmaß wie Höhe und Rotordurchmesser werden im konkreten Genehmigungsverfahren getroffen und sind für dieses Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan nicht relevant. Sollten höhere Windenergieanlagen realisiert werden, sind die Abstände bei der konkreten Windpark-Planung entsprechend anzupassen. D.h. bei Beantragung von Anlagen über 150 m Gesamthöhe ist mit einem größeren Abstand als die angenommenen 450 m zu rechnen.

 

Zum Thema „Infraschall“:

 

Infraschall ist tieffrequenter Schall unterhalb der menschlichen Hörschwelle und ein alltäglicher Bestandteil unserer Umwelt. Er wird von einer großen Zahl unterschiedlicher Quellen erzeugt. Dazu gehören natürliche Quellen wie Wind, Wasserfälle oder Meeresbrandung ebenso wie technische Quellen, beispielsweise Heizungs- und Klimaanlagen, Pumpen, Lautsprechersysteme, Straßen- und Schienenverkehr oder Flugzeuge.

 

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz des Landes Baden-Württemberg führt in einer Publikation von Dezember 2014 aus: „Der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt in deren Umgebung deutlich unterhalb der Wahrnehmungsgrenzen des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Verglichen mit Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall gering. Betrachtet man den gesamten Frequenzbereich, so heben sich die Geräusche einer Windenergieanlage schon in wenigen hundert Metern Entfernung meist kaum mehr von den natürlichen Geräuschen durch Wind und Vegetation ab.“

Die Bayerischen Landesämter für Umwelt sowie Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kommen zu dem Schluss (2014): „Infraschall kann zu Belästigungen führen, wenn die Pegel die Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen nach Entwurf DIN 45680 (Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, Sept. 2013) überschreiten. Bei Windenergieanlagen wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht.“

 

Wie in anderen technisch-wissenschaftlichen Bereichen auch (z.B. Mobilfunk) wird an diesem Thema ständig geforscht, insbesondere da Infraschall keineswegs auf Windkraftanlagen beschränkt ist, sondern z.B. auch bei allen Wärmepumpen, Ventilatoren, Dieselmotoren oder Auspuffanlagen auftritt. Ein signifikanter Zusammenhang zwischen Gesundheitsschäden und den Infraschall-Emissionen von Windkraftanlagen konnte durch anerkannte, insbesondere umweltmedizinisch ausgerichtete Gutachten bis heute nicht nachgewiesen werden. Auch das vor kurzem veröffentlichte Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes zieht nach umfangreicher Literaturrecherche das Fazit, dass „für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden wurden, auch wenn zahlreiche Forschungsbeiträge entsprechende Hypothesen postulieren“ (Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall – Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen, Juni 2014).

 

Zu unterscheiden ist zwischen der Einzelposition und der herrschenden, wissenschaftlichen Meinung. Letztere hat bislang keine Veranlassung dazu gegeben, dass von den mittlerweile knapp 25.000 Onshore-Windkraftanlagen in Deutschland ernsthafte Gesundheitsgefährdungen durch Infraschall ausgehen.

 

Zum Thema „Infraschall“ bestehen derzeit keine dezidierten rechtlichen Vorgaben, weder hinsichtlich eines zulässigen Höchstwertes noch hinsichtlich einzuhaltender Mindestabstände. Bei den vorgesehenen Abständen zu Wohngebäuden kann davon ausgegangen werden, dass keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall auftreten und somit auch keine „turnusmäßige Überprüfung“ rechtfertigt.

 

Zu den Themen „Natur-, Landschafts- und Erholungsraum“:

 

Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten der Landschaft für Sport, Erholung und Entspannung (Joggen, Spazierengehen, Radfahren, Verweilen usw.) werden durch die Windkraftanlagen hier nicht eingeschränkt. Die langjährigen Erfahrungen aus den Küstenländern geben keinen Hinweis darauf, dass die Landschaft im Umfeld von Windkraftanlagen von Erholungssuchenden gemieden wird. Eine reale, objektive Beeinträchtigung, die jeder Bürger wahrnimmt, ist nicht gegeben. Für die beispielsweise persönlich vielleicht nicht unmittelbar betroffenen Radtouristen stellen Windräder auch ein Symbol für die nachhaltige Erzeugung von Energie dar. Windparks werden vermehrt auch als Landmarken bzw. Orientierungspunkte gesehen. Zweifellos kommt es durch die Windkraftanlagen zu einer Beeinflussung des Landschaftsbildes und der historisch geprägten Kulturlandschaft. Dieser Einfluss führt allerdings nicht automatisch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

 

Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens muss ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt werden. In diesem wird die gesetzlich verankerte, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung behandelt, in dem der Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ermittelt wird und entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen konzipiert sowie zweckgebundene Ersatzgeldzahlungen festgesetzt werden.

 

Eine spezielle Ausgleichsregelung für den Belang „Erholung“ existiert nicht. Indirekt werden die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Aspekt „Erholung“ durch die Beeinträchtigungen bzw. Bewertungen des Landschaftsbildes dokumentiert und entsprechend kompensiert. Aufgrund noch nicht bekannter, genauer Objektdaten kann eine Behandlung des Themas in diesem Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan nicht erfolgen.

 

Letztlich sind die, in einem langen Prozess gewählten Konzentrationszonen mit den geringsten Belastungen für den Natur-, Landschafts- und Erholungsraum verbunden. Dazu notwendige, umfangreiche und kostenträchtige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden durch die Betreiber veranlasst und getragen.

 

Zu bedenken ist ebenfalls, dass allein die Tatsache, dass die Stadt Rheine die Windenergie durch eine Konzentrationszonenplanung räumlich steuert, bereits eine Minimierung der Eingriffe in den Naturhaushalt geleistet wurde. Ansonsten würde die von der Bundesregierung 1996 durch Gesetz geregelte, allgemeine Privilegierung der Windkraftnutzung an jeder Stelle – also unkontrolliert - im Außenbereich der Stadt gelten, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlich größeren Anzahl von Windkraftanlagen und damit zu einem massiven „Wildwuchs“ bzw. zu einer unerwünschten „Verspargelung“ der Landschaft führen würde.

 

Zum Thema „Verlust von Wohn- bzw. Immobilienwert“:

 

Gegebenenfalls mögliche Grundstückswertminderungen benachbarter Grundstücke sind in die Abwägung nicht mit einzubeziehen (siehe Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.1995). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass sich der Wert einer Immobilie nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftskrise, Inflation, Verlust von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Auch ist es nicht in jedem Fall gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten. So haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung – Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen im Jahr 2011 gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch Windenergieanlagen in den untersuchten Orten nicht vorhanden war. Anspruch auf eine Entschädigung besteht somit nicht.

 

Im Rahmen der Umsetzung des geplanten Bürgerwindparks durch die gegründete GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) werden allerdings Eigentümer der WEA-Standorte sowie benachbarte Anlieger nach einem abgestuften Bewertungsmodell beteiligt bzw. privatrechtlich „entschädigt“.

 

Zum Thema „Interessen der Anwohner einbeziehen“:

 

Innerhalb auch dieses Verfahrens zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sind Beteiligungsformen durchzuführen, die im Baugesetzbuch verbindlich niedergelegt sind. Im bauleitplanerischen „Normalverfahren“ sind jeweils zweimal die Öffentlichkeit zu beteiligen sowie zweimal die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu bitten. Zusätzlich wurde am 17.12.2014 eine öffentlich bekanntgemachte Bürgerversammlung bzw. Informationsveranstaltung durchgeführt. Insofern wird den unterschiedlichen Interessensbekundungen bzw. dem Mitspracherecht ausreichend Raum gegeben.

 

Letztlich wird festgestellt, dass der Wunsch nach Mindestabständen von 1.500 m und mehr zwischen Windpark bzw. Windenergieanlagen und Wohnbebauung bzw. Siedlungsrand nicht entsprochen werden kann. Eine vorsorgliche Erhöhung der Mindestabstände auf das 10-fache und mehr der Anlagenhöhe ist nach gesetzlichen Regelungen nicht gerechtfertigt. Insofern wird der Forderung nicht gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

1.2      Anlieger an der „Soltenstraße“, 48432 Rheine (Altenrheine);

         Schreiben vom 17.12.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu den Themen „Lärm“, „Schattenwurf“, „Eiswurf“ und „Gesundheit“:

 

Zur Verringerung der Belastungen der Bürger und Anlieger hinsichtlich Lärm, Schattenwurf oder optisch bedrängender Wirkung erfolgte bereits im gesamtstädtischen Plankonzept („Potenzialflächenanalyse“) - und damit auch in dieser Flächennutzungsplanänderung - die Berücksichtigung von pauschalen Immissionsschutzabständen (450 m zu Wohngebäuden im Außenbereich; 750 m zu allgemeinen Wohngebieten). Hierdurch wird bereits ein weitgehender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet.

 

Zudem sind im nachgelagerten, konkreten Genehmigungsverfahren Gutachten bezüglich des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen, dass die entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm; Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) und der WEA-Schattenwurf-Hinweise (Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen) eingehalten und Anwohner im Umfeld nicht über das gesetzlich zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden.

 

Um dies zu erreichen, kann gegebenenfalls die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. schallreduzierter Betrieb oder Abschaltautomatik) erforderlich sein. Zur Erfüllung einzuhaltender Richtwerte, aber auch zur Erhöhung der Akzeptanz werden heutzutage bevorzugt geräuscharme Anlagen errichtet. Auch zum Thema „Eiswurf“ gibt es geeignete, funktionssichere technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, z.B. automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz oder Rotorblattheizung.

 

Detaillierte Angaben bzw. Entscheidungen zum WEA-Typ werden erst später im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens getroffen. In diesem bauleitplanerischen Änderungsverfahren ist nicht relevant, welche Anlagentypen Verwendung finden.

 

Zum Thema „Landschaft/-sbild“:

 

Eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen, die auch das "Landschaftserleben" beeinflussen bzw. verändern kann, lässt sich nicht vermeiden und ist der durch den Gesetzgeber im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung immanent; sie findet als gleichrangiger Belang im Verfahren Berücksichtigung.

 

Windenergieanlagen führen zwangsläufig zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Ob die Veränderungen als Beeinträchtigung zu beurteilen sind, hängt insbesondere von den örtlichen Verhältnissen und dem Eingriffsobjekt an sich ab. Die (Fern-)Wirkung von WEA auf das Landschaftsbild hängt vor Allem von der Dimension und Anzahl der Anlagen, von der Topographie und Offenheit der Landschaft, der landschaftlichen Wertigkeit und der Vorbelastung durch andere Infrastruktureinrichtungen, Bebauung usw. ab. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Landschaftsbild kann erst nach Festlegung der WEA-Standorte im nachfolgenden, verbindlichen Genehmigungsverfahren erfolgen.

 

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz muss ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt werden. In diesem wird die gesetzlich verankerte, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung behandelt, in dem der Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ermittelt wird und entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen konzipiert sowie zweckgebundene Ersatzgeldzahlungen festgesetzt werden.

 

Zu den Themen „Windschwankungen“ und „Windkraftspeicherung“:

 

Trotz starker, natürlicher Wind- bzw. Hoch-und Tiefdruckschwankungen ist im gesamten Stadtgebiet von Rheine eine ausreichende Windhöffigkeit gegeben. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat flächendeckend für NRW eine Windfeldsimulation für verschiedene Höhen über Grund durchgeführt. Dem Energieatlas ist zu entnehmen, dass in Höhe der heute üblichen WEA-Naben für das Stadtgebiet fast flächendeckend mittlere Windgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s erreicht werden, nur kleinflächig liegen diese minimal darunter. In der Literatur sind „hinreichend“ windhöffige Flächen diejenigen, auf denen aufgrund des Winddargebots wenigstens die Anlaufgeschwindigkeit für Windenergieanlagen erreicht wird. Diese ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bestimmen; nach derzeitigen Annahmen liegt sie bei 3 bis 3,5 m/s in Nabenhöhe. Wirtschaftlich bzw. kostendeckend ist der Betrieb einer Windenergieanlage ab einer Windgeschwindigkeit von ca. 5 m/s.

 

Aufbauend auf der mittleren Windgeschwindigkeit wurde das technische Potenzial in Form der spezifischen Energieleistungsdichte berechnet, die es ermöglicht, spezifische Erträge abzuleiten. Die spezifische Energieleistungsdichte im gesamten Stadtgebiet liegt flächendeckend über 250 W/qm, was als gutes und ertragreiches Potenzial zu bewerten ist.

 

Der durch Windräder produzierte Strom wird direkt ins Netz eingespeist und steht somit zum Abruf bzw. zur Verbrauchsdeckung bereit. Die möglichst effiziente Stromspeicherung als grundsätzliches Problem kann im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht angemessen erörtert und abschließend gelöst werden. Sie ist letztlich nicht Gegenstand dieser Flächennutzungsplanänderung.

 

Zum Thema „Infraschall“:

 

Infraschall ist tieffrequenter Schall unterhalb der menschlichen Hörschwelle und ein alltäglicher Bestandteil unserer Umwelt. Er wird von einer großen Zahl unterschiedlicher Quellen erzeugt. Dazu gehören natürliche Quellen wie Wind, Wasserfälle oder Meeresbrandung ebenso wie technische Quellen, beispielsweise Heizungs- und Klimaanlagen, Pumpen, Lautsprechersysteme, Straßen- und Schienenverkehr oder Flugzeuge.

 

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz des Landes Baden-Württemberg führt in einer Publikation von Dezember 2014 aus: „Der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt in deren Umgebung deutlich unterhalb der Wahrnehmungsgrenzen des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Verglichen mit Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall gering. Betrachtet man den gesamten Frequenzbereich, so heben sich die Geräusche einer Windenergieanlage schon in wenigen hundert Metern Entfernung meist kaum mehr von den natürlichen Geräuschen durch Wind und Vegetation ab.“

Die Bayerischen Landesämter für Umwelt sowie Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kommen zu dem Schluss (2014): „Infraschall kann zu Belästigungen führen, wenn die Pegel die Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen nach Entwurf DIN 45680 (Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, Sept. 2013) überschreiten. Bei Windenergieanlagen wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht.“

 

Wie in anderen technisch-wissenschaftlichen Bereichen auch (z.B. Mobilfunk) wird an diesem Thema ständig geforscht, insbesondere da Infraschall keineswegs auf Windkraftanlagen beschränkt ist, sondern z.B. auch bei allen Wärmepumpen, Ventilatoren, Dieselmotoren oder Auspuffanlagen auftritt. Ein signifikanter Zusammenhang zwischen Gesundheitsschäden und den Infraschall-Emissionen von Windkraftanlagen konnte durch anerkannte, insbesondere umweltmedizinisch ausgerichtete Gutachten bis heute nicht nachgewiesen werden. Auch das vor kurzem veröffentlichte Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes zieht nach umfangreicher Literaturrecherche das Fazit, dass „für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden wurden, auch wenn zahlreiche Forschungsbeiträge entsprechende Hypothesen postulieren“ (Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall – Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen, Juni 2014).

 

Zu unterscheiden ist zwischen der Einzelposition und der herrschenden, wissenschaftlichen Meinung. Letztere hat bislang keine Veranlassung dazu gegeben, dass von den mittlerweile knapp 25.000 Onshore-Windkraftanlagen in Deutschland ernsthafte Gesundheitsgefährdungen durch Infraschall ausgehen.

 

Zum Thema „Infraschall“ bestehen derzeit keine dezidierten rechtlichen Vorgaben, weder hinsichtlich eines zulässigen Höchstwertes noch hinsichtlich einzuhaltender Mindestabstände. Bei den vorgesehenen Abständen zu Wohngebäuden kann davon ausgegangen werden, dass keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall auftreten.

 

Zu dem Thema: „Förderung … ökonomisch unsinnig“:

Die nicht weiter begründete Aussage, dass die Förderung von Windkraftanlagen ökonomisch unsinnig ist, kann an dieser Stelle nicht abschließend erörtert werden. Für dieses Bauleitplanverfahren fehlt es dieser Aussage an Relevanz.

Maßgebend ist hier, dass die Ereignisse von Fukushima im März 2011 zu einer bundesweiten, bundespolitischen Diskussion um „Atomausstieg“, „Energiewende“ und „Klimaschutz“ führten, die letztlich eine, im gesellschaftlichen Konsens entschiedene, allgemeine Forcierung regenerativer Energien ergab.

 

Zu dem Thema: „Windräder gefährden Tiere“:

 

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung wurden für alle Konzentrationszonen eine Umweltprüfung sowie eine Artenschutzprüfung der Stufen 1 und 2 (gemäß NRW-Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“) durchgeführt (siehe den etwa 130 Seiten-starken Umweltbericht).

 

Entsprechend dem Leitfaden wird die naturschutzrechtlich verpflichtende Artenschutzprüfung in drei Stufen unterteilt.

In der Stufe 1 (der Vorprüfung) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob im Planungsgebiet und bei welchen FFH-Arten und europäischen Vogelarten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.

Immer wenn die Möglichkeit besteht, dass eines der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt wird, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe 2 erforderlich. Bei der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände werden die Zugriffsverbote artspezifisch geprüft sowie gegebenenfalls erforderliche Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ein Risikomanagement konzipiert.

In der Stufe 3 wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes) vorliegen und insofern – von der zuständigen Behörde, hier der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt - eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Diese Prüfung en detail bleibt dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) überlassen.

 

Die personal- und zeitaufwändige Artenschutzprüfung inklusive umfassender Kartierung wurde bis Ende August 2015 vom Gutachterbüro „BioConsult“, Osnabrück bewerkstelligt. Darin enthalten sind auch Vorschläge für so genannte CEF-Maßnahmen. Als CEF-Maßnahmen („continuous ecological functionality measures“, Übersetzung etwa „Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion“) werden zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet, also die Umsetzung von Ausgleichserfordernissen vor dem eigentlichen Eingriff, d.h. vor der Errichtung der Windenergieanlagen. Diese müssen spätestens im nachfolgenden BImSchG-Genehmigungsverfahren konkretisiert, verortet und kurzfristig umgesetzt werden.

 

Die Durchführung der Artenschutzprüfung hatte zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Artenschutz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Konzentrationszonen möglich ist bzw. keine Vollzugshindernisse für das weitere Verfahren bestehen. Die abschließende Berücksichtigung bestehender Schutzbestimmungen für Flora und Fauna sowie eine Konkretisierung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

 

Zu dem Thema: „Windparks machen … reich“:

 

Wer mit einem Windpark reich wird, wer ihn errichtet und in welchem privatrechtlichen Zusammenhang dieses erfolgt, ist für das Änderungsverfahren dieses Flächennutzungsplanes nicht relevant. Die Betreiberkonstellation eines Windparks stellt keinen raumrelevanten oder städtebaulichen Belang dar. Daher kann ein solcher Gesichtspunkt nicht in eine Abwägung einfließen bzw. als Vorgabe für die nachfolgende Genehmigungsebene dienen. Ob hier ein Bürger- oder Investorenmodell umgesetzt wird, darf im Rahmen einer räumlichen, städtebaulichen Steuerung von an sich privilegierter Windenergienutzung nicht maßgebend sein.

 

Letztlich wird festgestellt, dass die Forderung nach „keine Windkraftanlagen vor meiner Wohnung“ in ihrer kaum begründeten Pauschalität nicht sachgerecht ist und insofern dem geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

Die schlagwortartigen Anregungen werden aufgegriffen und soweit möglich berücksichtigt bzw. in die spätere Objektplanung einbezogen.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

1.3      Bewohner des „Schneelinger Hofs“, 48432 Rheine (Altenrheine);  Schreiben vom 18.12.2015

 

Abwägungsempfehlung vom 28.10.2015:

 

Zu 1:

Im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) von 2014 wurde die Bedeutung eines Raumes für die Erholung eingeschätzt. Neben der Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur (insbesondere Wander- und Radwege bzw. Themenrouten, Ausflugsziele und Sehenswürdigkeiten) wurde auch die Lage in definierten Räumen der Landschafts- und Regionalplanung ("Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" (BSLE) gemäß Regionalplan-Fortschreibung, „Landschaftsschutzgebiete“ usw.) mit berücksichtigt. Diese sind insbesondere für die landschafts- oder freizeitorientierte Erholungsnutzung von Bedeutung. Die Bedeutung des Gebietes "Altenrheiner Bruch" (im Schreiben des Einwenders als Zone 2 oder „Rheine Nord“ bezeichnet) für die Erholung wurde aufgrund der Lage außerhalb von BSLE und Landschaftsschutzgebieten bei einer dennoch relativ guten Ausstattung mit Wegeverbindungen insgesamt als „mittel“ bewertet; rechtfertigt also keine Einstufung mit „hoher“ Bedeutung.

 

Die subjektive Wahrnehmung von Windenergieanlagen als störende Fremdkörper ist ohne Zweifel bei einigen Personen vorhanden, lässt sich aber nicht objektivieren und muss daher mit den übergeordneten Zielen des Ausbaus regenerativer Energien abgewogen werden. Schließlich ist es unstrittig, dass über die optische Wirkung ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt, für den die WEA-Betreiber Ausgleich schaffen müssen.

Hinzunehmen ist, dass sich unsere Naturlandschaft durch den Menschen zur Kulturlandschaft entwickelt hat, die ohnehin einem ständigen Wandel unterliegt. Kultur ist kein statisches Gut, sondern immer Ausdruck einer Zeitepoche. Hinzunehmen ist auch, dass die derzeit leistungsstärkste Art der regenerativen Stromerzeugung durch Windräder nach Art der Sache nicht „versteckt“ werden kann. Weil Kulturlandschaft immer auch Lebens- und Erholungsraum sowie Lebensqualität bedeutet, ist mit ihr sorgsam umzugehen. Die Stadt Rheine hat mit ihrer Planung von Konzentrationszonen genau diesen Weg eingeschlagen. Statt einer räumlich unkontrollierten Planung von Windenergieanlagen, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (grundsätzliche Privilegierung) vorsieht, macht die Stadt von der Ausnahmeregelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch und schränkt die Nutzungsmöglichkeiten im Stadtgebiet erheblich ein.

 

Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten der Landschaft für Sport, Erholung und Entspannung (Joggen, Spazierengehen, Radfahren, Verweilen usw.) werden durch die Windkraftanlagen hier nicht eingeschränkt. Die langjährigen Erfahrungen aus den Küstenländern geben keinen Hinweis darauf, dass die Landschaft im Umfeld von Windkraftanlagen von Erholungssuchenden gemieden wird. Eine reale, objektive Beeinträchtigung, die jeder Bürger wahrnimmt, ist nicht gegeben. Für die beispielsweise persönlich vielleicht nicht unmittelbar betroffenen Radtouristen stellen Windräder auch ein Symbol für die nachhaltige Erzeugung von Energie dar. Windparks werden vermehrt auch als Landmarken bzw. Orientierungspunkte gesehen. Zweifellos kommt es durch die Windkraftanlagen zu einer Beeinflussung des Landschaftsbildes und der historisch geprägten Kulturlandschaft. Dieser Einfluss führt allerdings nicht automatisch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

 

Zu 2:

Im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes zur Flächennutzungsplanänderung wurden zur Vorbeugung pauschale Schutzabstände gewählt. Die Definition der 750- und 450 m-Vorsorgepuffer sind im Hinblick auf die zulässige Lärmbelastung und Schattenwurfproblematik ausreichend. Gleiches gilt für die optisch erdrückende Wirkung, die in der Regel bei einem Abstand des 3-fachen der Anlagenhöhe nicht mehr gegeben ist. Im Hinblick auf das übergeordnete Ziel der Energiewende sprechen weder Gründe einer unzumutbaren Lärmbelastung noch gesundheitliche Bedenken für eine Erhöhung der gewählten Abstände. Nach dem im Immissionsrecht verankerten Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme ist beispielsweise den Windanlagenbetreibern (soweit Immissionsrichtwerte überschritten werden) ohne Weiteres zuzumuten, die Anlagen zu den besonders empfindlichen Nachtzeiten schallreduziert zu betreiben.

 

Bei der Festlegung der 750- und 450 m-Abstände wurde berücksichtigt, dass entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen ist. Der Außenbereich wird dabei wie ein Mischgebiet behandelt (OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002), Ortsteile bzw. Siedlungsränder, die vorwiegend dem Wohnen dienen, werden den Wohngebieten zugeordnet. Insofern ergibt sich ein gesetzlich vorgegebener, unterschiedlicher Schutzstatus zwischen Außenbereichs- und Innenbereichs-Wohnen.

Alle Regelwerke unterscheiden Wohngebiete, die ausschließlich bzw. vorwiegend dem Wohnen dienen und gemischten Bauflächen, die nur unter Anderem dem Wohnen dienen. Im Außenbereich steht nicht das Wohnen im Vordergrund, sondern insbesondere die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten; gemäß BauNVO ist „vorrangig darauf Rücksicht zu nehmen“. Hier handelt es sich also um Gemengelagen, die in allen Normen und sonstigen Regelwerken einen geringeren Schutzstatus „genießen“. Im Außenbereich sind demnach Wohngebäude nur zulässig, wenn sie einem land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Zudem soll der Außenbereich auch Vorhaben aufnehmen, die insbesondere wegen nachteiliger Wirkungen nur hier ausgeführt werden sollen.

 

 

 

Zu 3:

Gemäß den „Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 Luftverkehrs-Ordnung“ (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn 2008) müssen für die sichere Durchführung des Flugbetriebs die Start- und Landebahn sowie ausreichende An- und Abflugbereiche frei von Hindernissen sein. Der hindernis- und gefährdungsfrei benutzbare Flugraum für den Betrieb von Flugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse soll dabei mindestens den Umfang eines Halbkreises mit einem Radius von 300 m um den Fluggeländebezugspunkt aufweisen.

 

Dies findet auch beim Modellflugplatz Altenrheine Berücksichtigung. Der Flugraum des Modellflugplatzes in südliche Richtung wurde somit als "nicht geeignet" für die Windenergienutzung bzw. für die Errichtung von Windenenergieanlagen bewertet. Insofern wird nach wie vor den Modellfliegern der gesamte Südraum zur Verfügung gestellt und damit ausreichend Raum für die Ausübung ihres Sports gewährt. Auch derzeit ist die Hauptausrichtung der Flugbewegungen in Richtung Süden, da sich das Modellfluggelände mit Stellplätzen, Start- und Landebahn sowie Sicherheitszaun u.a. südlich der Erschließungs- bzw. Zufahrtsstraße, dem Stocklingsweg befindet. Die Start- und Landebahn und somit auch die Abflug- und Landesektoren liegen in Ost-West-Richtung.

 

Wie nah Windenergieanlagen tatsächlich in der beschränkten nördlichen Richtung positioniert werden, ergibt sich im nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Eventuell kann im Zuge der BImSchG-Genehmigung dem Modellflugclub hier weiterer Spielraum bzw. Flugraum eingeräumt werden. Mögliche Kollisionsschäden müssten allerdings von den Modellfliegern als Verursacher ersetzt bzw. behoben werden (auch „Gefährdungshaftung“ ohne Verschulden), unterliegen also somit dem Zivilrecht. Eine spezielle Modellhalter-Haftpflichtversicherung ist bei Einsatz von Flugmodellen über 5 kg Gewicht oder mit Verbrennungsmotor gesetzlich verpflichtend.

 

Die Landesluftfahrtbehörde des Landes Nordrhein Westfalen, im Dezernat 26 der der Bezirksregierung Münster, erhob im formellen Beteiligungsverfahren keine Bedenken gegen die nördlich angrenzende Wind-Konzentrationszone und der damit einhergehenden Beschränkung des Modellflugraums auf den Südraum. Sie geht sogar davon aus, dass das Modellfluggelände keinen öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz genießt. Die Modellflieger besitzen lediglich eine luftverkehrsrechtliche „Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg“, also eine Erlaubnis für den Flugbetrieb selbst („Aufstiegserlaubnis“ unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs). Bei räumlichen Nutzungskonflikten, die den Standort bzw. das Fluggelände betreffen, müssen die Modellflieger allerdings „im Ernstfall weichen“.

 

Das worst-case-Szenario einer Standortverlagerung wird von der Stadt Rheine nicht angestrebt. Insofern verbleibt es bei der modellfliegerischen Nutzung des Südraums und der Einschränkung in Richtung Norden; eventuell mit Gewährung weiteren Flugraums im Genehmigungsverfahren.

 

Zu 4:

Die genannten Schutzabstände beruhen auf einer Uralt-Studie eines Städtebaureferendars aus dem Jahr 2009. Anlass dieser Studie mit dem Arbeitstitel „Planungsrechtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen in Rheine“ war die Aktualisierung bzw. Überprüfung der „Städtebaulichen Untersuchung zur Ausweisung von Konzentrationszonen“ von 2003, die letztlich zur damaligen Flächennutzungsplanänderung für die einzige, derzeit verbindliche Wind-Konzentrationszone in Hauenhorst/Catenhorn führte. Zusätzliche Potenzialflächen für die Windenergienutzung eröffneten sich - insbesondere im Bereich Altenrheine - durch den Abzug der Bundeswehr bzw. der Stilllegung des Nato-Flugplatzes in Hopsten/Hörstel-Dreierwalde im Jahr 2006.

 

Die Studie aus dem Jahr 2009 orientierte sich an damals gängige, sehr großzügige, eher „windenergie-dämpfende“ Schutzabstände aus Literatur und altem Windkraft-Erlass (2005). Die Ereignisse von Fukushima im März 2011 führten zu einer bundesweiten, bundespolitischen Diskussion um „Atomausstieg“, „Energiewende“ und „Klimaschutz“, die letztlich eine, im gesellschaftlichen Konsens entschiedene, allgemeine Forcierung regenerativer Energien und damit eine eher „windenergie-freundliche“ Definition der erforderlichen Schutzabstände ergab.

 

Insofern sind die vom Einwender genannten Schutzabstände schon lange nicht mehr aktuelle Sach-, Erlass- und Rechtslage und werden im nachgelagerten Genehmigungsverfahren teilweise nochmals im Einzelfall, also anlagen- bzw. objektbezogen, definiert.

 

Zu den einzelnen Kriterien Folgendes:

 

Die benannte Hochspannungsleitung ist eine 30 kV-Mittelspannungsleitung. Einzuhaltende Mindest-Schutzabstände werden erst für Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene (≥ 110 kV) gemäß DIN EN 50341-3-4 erforderlich. Dies ist im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes erfolgt und führte zur Berücksichtigung entsprechender Schutzabstände. Die Definition von pauschalen Mindest-Schutzabständen für den Nieder- bis Mittelspannungsbereich ist entbehrlich, da diese relativ gering sind und in der Regel erst im BImSchG-Genehmigungsverfahren konkret benannt werden.

Die Westnetz GmbH hat bereits in diesem formellen Beteiligungsverfahren auf die Einschränkung der Fläche durch die vorhandene 30 kV-Freileitung hingewiesen und definiert einen Schutzabstand von 11,5 m beiderseits der Leitung, der bei dieser Flächennutzungsplanänderung sowie bei der Festlegung der Anlagenstandorte zu berücksichtigen ist.

 

Ein Abstand von 135 m zu Waldflächen entspricht weder dem Windenergie-Erlass, dem ministeriellen Leitfaden "Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen" (MKULNV 2012) noch der aktuellen Rechtsprechung. Nach aktueller Erlass- und Rechtslage ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Errichtung von WEA innerhalb von Waldflächen möglich (s. Kap. 3.2.4.2 des Windenergie-Erlasses). Abstände zur Berücksichtigung des Brandschutzes bzw. der Standsicherheit werden im konkreten Genehmigungsverfahren standortbezogen definiert; dies ist für das aktuelle Änderungsverfahren nicht relevant.

 

Die Brookstraße ist nicht als Kreisstraße klassifiziert, sondern als Gemeindestraße eingestuft. Rechtlich verbindliche Abstandsregelungen bzw. genehmigungspflichtige Abstandszonen bestehen hier nicht.

 

Eine Anpassung der Schutzabstände hat nicht zu erfolgen. Der Abstand zur geplanten Zone (Rheine Ost) ist nicht relevant, da es keiner Änderung der Größe bzw. Abgrenzung der Konzentrationszone bedarf.

 

 

Zu 5:

Beim Altenrheiner Bruch handelt es sich um kein Gebiet mit naturschutzrechtlicher Bedeutung. Es gibt hier weder Natur- oder Landschaftsschutzgebiete noch Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile. Die gelbe Darstellung des Bereichs basiert auf der arten- und naturschutzfachlichen Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt (2012), die diesem Gebiet ein mittleres Konfliktpotenzial aufgrund des Verdachts auf verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevante Arten attestierte. Im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) erfolgte ein Hinweis auf die Einschätzung des Kreises Steinfurt, gleichwohl wurde darauf verwiesen, dass diese Ersteinschätzung eine abschließende Artenschutzprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht ersetzt.

 

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung wurde für alle Konzentrationszonen eine Umweltprüfung und eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (gemäß NRW-Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“) durchgeführt (siehe den etwa 130 Seiten-starken Umweltbericht). Dies mit dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Artenschutz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Konzentrationszonen möglich ist bzw. keine Vollzugshindernisse für das weitere Verfahren bestehen. Die abschließende Berücksichtigung bestehender Schutzbestimmungen für Flora und Fauna sowie eine Konkretisierung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

Ausnahmen bilden Teilareale der Vorrangzonen in Elte, Hauenhorst und Altenrheine (Teilbereich Nordwest), die aufgrund von gewichtigen, besonders schützenswerten Brutplätzen eines Uhus sowie mehrerer Großer Brachvögel und Rohrweihen in ihrer räumlichen Ausdehnung entfallen bzw. zurückgenommen wurden. Insofern reduziert sich auch die WEA-Konzentrationszone in der Nähe der Hofstelle des Einwenders.

 

Es wird festgestellt, dass der Forderung den nordwestlichen Teilbereich der Altenrheiner Konzentrationszone (hier „Rheine Nord“) entfallen zu lassen nicht gefolgt wird. Insbesondere die vorgebrachten Beurteilungen wie „vollkommen ungeeignet“, „nicht statthafte ungleiche Behandlung“ oder „gesetzwidrige Überplanung“ wurden rechtlich bewertet und sachgerecht behandelt. Letztlich wird den Einwendungen nicht entsprochen und es verbleibt - bis auf die artenschutzbedingte Rücknahme - bei der bisherigen Abgrenzung der Konzentrationszone.

 

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

1.4         Anlieger an der „Brookstraße“, 48432 Rheine;

           Schreiben vom 16.12.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum „Vorwort“:

 

Die Behauptung des Einwenders, dass hier nicht von einer „gerechten“ Abwägung gesprochen werden kann, wird zurückgewiesen.

 

Die hier vorliegende Planung, die - wie jede andere Planung auch - bestimmungsgemäß auf Veränderung abzielt, ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf ein Interessengeflecht stößt. In diesem sind vielfältige Belange in jeweils unterschiedlicher Weise positiv wie negativ betroffen. In einem solchen vielschichtigen Interessengeflecht kann einem Belang nicht etwas zugesprochen werden, ohne zwangsläufig andere Belange zu beeinträchtigen und zurückzusetzen. Die planerische Abwägung kann - im Hinblick auf den nach dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab gebotenen Ausgleich der vielfältig berührten Interessen - nur auf ein möglichst „gerechtes“ Ergebnis hin gesteuert werden. Angesichts der jeder planerischen Entscheidung immanenten Widerstreite kann die Abwägung im Ergebnis nur der für den jeweiligen Einzelfall spezifischen, insgesamt gegebenen Sachlage gerecht werden, also in diesem Sinne „sachgerecht“ sein.

 

In der Gewichtung, bei der der eine oder andere Belang zurückgesetzt wird, manifestiert sich die eigentliche Planungsentscheidung, die von der Stadt Rheine - unter Berücksichtigung der Abwägungsdirektiven des Baugesetzbuches und sonstiger Vorgaben des externen Fachrechts - gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier „eigenverantwortlich“ getroffen und abwägend begründet wird. Sie führt auf Grund einer gewichtenden Gegenüberstellung der unterschiedlichen Betroffenheit zu den konkreten Darstellungen dieser Flächennutzungsplanänderung.

 

Da nicht alle vorgetragenen Einwendungen für dieses aktuelle Bauleitplanverfahren von gewichtigem Belang sind bzw. zwingend einer Abwägung zugeführt werden müssen, ist auch nicht zu jedem Satz bzw. jeder Fragestellung eine ausgiebige Erörterung erfolgt. Lediglich die abwägungsrelevanten Aussagen wurden umfassend behandelt und sachgerecht beantwortet.

 

Zur „Begründung“:

 

Das angewandte Verfahren zur Ermittlung von geeigneten Konzentrationszonen orientiert sich u. a. an dem Leitsatz des OVG-Urteils Berlin-Brandenburg vom 24.02.2011, das durch das BVerwG-Urteil vom 13.12.2012 bestätigt wurde. In diesem Urteil wurden die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an eine Flächennutzungsplanänderung stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, formuliert. Hiernach sind zunächst "harte" und "weiche" Tabuzonen zu ermitteln und anschließend die verbleibenden, sogenannten Potenzialflächen einer Abwägung der Windenergienutzung mit konkurrierenden öffentlichen Belangen zu unterziehen.

Eine Bewertung hinsichtlich der Abgrenzungskriterien der "harten" und "weichen" Tabuzonen sowie der Hinweis auf die besondere Pflicht der Kommunen, im Stadtgebiet für die Windenergienutzung "substanziell" Raum zu schaffen, erfolgte in einem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013, das im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) ebenfalls berücksichtigt wurde.

 

Bei den als "harte" Tabuzonen definierten Zonen handelt es sich um Bereiche, die insbesondere aus naturschutz- oder baurechtlichen Gründen oder aufgrund einer bestehenden Flächennutzung sowie nicht ausreichender Windhöffigkeit als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen nicht zur Verfügung stehen.

Die Festlegung der Kriterien, die als "weiche" Tabuzonen definiert wurden, erfolgte dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung der Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit technischen, naturschutzfachlichen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von pauschalisierend festgelegten Kriterien festzustellen.

 

Die Kriterien zur Ermittlung "harter" und "weicher" Tabuzonen wurden auf den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes in gleicher Weise angewandt. Hierzu gab der Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 26.03.2014 seine Zustimmung. Insofern gab es sehr wohl umfangreiche Informationen und intensive Erläuterungen zur Vorgehensweise sowie das Einverständnis des von den Bürgern indirekt gewählten politischen Gremiums.

 

Anschließend wurden die verbleibenden Potenzialflächen hinsichtlich konkurrierender Belange betrachtet und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial für eine Darstellung als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan empfohlen. Auch hierzu erging am 03.09.2014 ein billigender, politischer Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses.

 

Ein schlüssiges, gesamträumliches Plankonzept, das unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage erarbeitet wurde, liegt somit sehr wohl vor. Auch an einer ausführlichen Begründung und umfassenden, sachgerechten Abwägung mangelt es nicht.

 

Der Vorwurf des Einwenders, dass dem Stadtentwicklungsausschuss, als „indirekt gewähltes Gremium“ die politische Legitimation fehlt, läuft ins Leere, da letztlich der Rat der Stadt Rheine - zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vornimmt.

 

Dass die „Potenzialflächenanalyse“ Flächen mit dem „geringsten Konfliktpotenzial“ ermittelt hat, war erklärtes Ziel und Hauptaufgabe der gutachterlichen Betrachtung und Bewertung. Insofern handelt es sich hier um eine übliche und fachlich fundierte Vorgehensweise, die die vielfältigsten, unterschiedlichsten Belange berücksichtigt und umfangreiches Material für eine sachgerechte Abwägung geliefert hat. Die vom Einwender konstruierte Gleichsetzung des „geringsten Konfliktpotenzials“ mit dem „geringsten Widerstandspotenzial“ verdeutlicht eine sehr spezielle Sichtweise der Dinge, die jedweder Grundlage entbehrt.

 

Zu 1.  Generell:

 

Bei dem NRW-Ausbauziel von 1,6 % handelt es sich um einen über alle NRW-Kommunen zusammengefassten Durchschnittswert und nicht um einen absoluten Wert. Nicht jede Kommune kann gleichermaßen und auch konfliktarm Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen (siehe Energie-Atlas NRW), so dass Kommunen mit mehr Potenzial diese Differenz ausgleichen müssen.

In den OVG NRW-Urteilen vom 01.07.2013 und aktuell vom 22.09.2015 erhielt insbesondere der Aspekt, dass der Windenergienutzung im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet "substanziell" Raum zu verschaffen ist, einen erhöhten Stellenwert. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung kein allgemein verbindliches Modell existiert und diese Entscheidung im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten getroffen werden muss.

 

Zudem sind die gesetzlich verankerten Ziele der Bundes- und Landesregierung, die Nutzung regenerativer Energien und insbesondere der Windenergie zu fördern, zu berücksichtigen bzw. zu beachten. Die Einschätzung, ob die Stadt bzw. Gemeinde der Windenergie substanziell Raum geschaffen hat, ist somit das Ergebnis einer wertenden Betrachtung und muss immer in Relation zum jeweils vorhandenen Potenzial gesehen werden. Da die Stadt Rheine über ein entsprechend großes, WEA-geeignetes Potenzial verfügt, muss man davon ausgehen, dass bei alleiniger Ausweisung der Fläche „Altenrheiner Brook“ (Teilbereich Südost), der Windenergienutzung nicht substanziell Raum geschaffen und demnach diese Flächennutzungsplanänderung rechtlich angreifbar wird.

 

Anhand eines 4-stufigen Verfahrens (harte Tabukriterien; weiche Tabukriterien; Einzelfallbetrachtung und –wertung; Prüfung, ob substanziell) wurden objektiv geeignete Flächen herausgearbeitet. Dabei stellt sich nicht die Frage, ob die hier möglichen WEA letztendlich schon genug oder bereits zu viel sind. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der - eigentlich überall im Außenbereich privilegierten - Windkraft in der Stadt Rheine substanziell durch die einschränkende, steuernde Planung Raum gegeben wurde. Politisches Ziel ist die „Energiewende“. Dabei haben einige Kommunen aufgrund ihrer Eignung und räumlichen Lage einen höheren Beitrag zu leisten als andere.

Einen groben Orientierungswert für den „substanziellen Raum“ gibt das NRW-Ausbauziel für die Windenergienutzung von etwa 1,6 % der Landesfläche; angestrebt wird eine Flächenkulisse von ca. 2 %. Die Stadt Rheine ist mit einem Flächenpotenzial von gut 3,7 % des Stadtgebietes (540 ha) in dieses Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung gestartet. Durch Reduzierungen, die sich aus der Öffentlichkeits- und Behörden-/Trägerbeteiligung sowie den umweltbezogenen Gutachten ergaben, stehen nunmehr 3,0 % des Stadtgebietes von Rheine für die Windenergienutzung zur Verfügung. Damit wird der höchstrichterlichen Forderung nach „substanziellem Raum“ in angemessener Weise Rechnung getragen.

 

Es geht hier nicht um eine – vom Einwender unterstellten – „Übererfüllung“ der 2 %-igen Flächenkulisse des Landes, sondern um eine rechtliche Verpflichtung des Plangebers bzw. der Stadt Rheine, alle möglichen bzw. sachgerecht abgewogenen Potenziale für die Windenergienutzung vorzuhalten. Eine willkürliche bzw. unangemessene Reduzierung dieser Potenzialflächen – auf z.B. „2 % hätten ausgereicht“ - führt zur Unwirksamkeit des planungsrechtlichen Steuerungsinstruments. Das OVG Münster hat aktuell die Flächennutzungsplanänderung der Stadt Haltern „gekippt“, deren im Plan dargestellte Konzentrationszonen im Verhältnis zum „ursprünglichen“ Potenzial zu gering ausfielen. Dazu führte das Gericht aus, dass, „je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationszonen ist, desto gewichtiger müssen die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein, damit es sich nicht um eine unzulässige „Feigenblattplanung“ handelt“.

 

Diesem Rechtssatz folgend, sind die übrig gebliebenen Konzentrationszonen in Altenrheine und Hauenhorst letztlich Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht und damit einen auch rechtssicheren, „substanziellen Raum“ schafft.

 

Zu 2.  Verspargelung der Landschaft:

 

Bei der Errichtung von Windenergieanlagen handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Mit der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan macht die Stadt Rheine von ihrer Planungshoheit Gebrauch. Im Sinne einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung wird dabei eine Konzentration von mehreren Windrädern in Windparks bevorzugt, um eine „Verspargelung“ der Landschaft zu verhindern.

 

Der Gesetzgeber hat ganz bewusst den Kommunen ein Instrument an die Hand gegeben (Planungsvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), das eine räumliche Steuerung durch Konzentration herbeiführen kann, da die Windkraftnutzung im Stadtgebiet auch mit allen anderen Belangen abzuwägen ist. Mit der räumlichen Konzentration – anstatt ungeplanter Streuung – können negative Auswirkungen, insbesondere auf den Natur-, Landschafts- und Artenschutz sowie das Landschaftsbild - minimiert werden. Ansonsten würde die von der Bundesregierung 1996 durch Gesetz geregelte allgemeine Privilegierung der Windkraftnutzung an jeder Stelle im Außenbereich der Stadt Rheine gelten, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlich größeren Anzahl von Windenergieanlagen und damit zu einer umfangreicheren Beeinträchtigung bzw. Belastung der Menschen führen würde.

 

Entgegen den Ausführungen des Einwenders hat sich die Stadt Rheine sehr wohl bewusst für eine räumliche Steuerung der Windenergienutzung – im Gegensatz zur ungeplanten Streuung – entschieden. Zur Verhinderung der „Verspargelung“ wurde im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung selbstverständlich eine sachgerechte Abwägung vollzogen, insbesondere natürlich zuvor das Stadtgebiet bzw. der gesamte Außenbereich untersucht.

 

Zu 3.  Waldflächen:

 

Die Definition der Waldflächen als "weiche" Tabuzone basiert auf den Vorgaben des Windenergie-Erlasses, die Eignung von Waldflächen im Stadtgebiet anhand des Leitfadens "Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen " (MKULNV 2012) zu prüfen. In diesem Leitfaden wird ausgesagt, dass in "waldarmen Gebieten" (LEP NRW: Waldanteil unter 25 % des Stadtgebietes in ländlichen Räumen) der Schutz und die Erhaltung der vorhandenen Waldflächen im Vordergrund steht. Eine Inanspruchnahme von Waldflächen für Windenergieanlagen kommt nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass sich auf den übrigen 75 % des Stadtgebietes geeignete Flächen finden lassen.

 

Der Waldanteil in der Stadt Rheine mit ca. 16,6 % liegt deutlich unter 25 %. Da im Stadtgebiet von Rheine ausreichend Freiflächen bzw. landwirtschaftliche Flächen bestehen, die für eine Windenergienutzung geeignet sind (siehe Plankonzept), werden die wenigen Waldflächen zurecht von einer Nutzung ausgenommen. Der geringe Waldanteil sollte nicht noch zusätzlich durch technische Bauwerke beeinträchtigt werden. Insofern steht hier der Schutz der Waldfunktion auch zu Zwecken der ruhigen und entspannten Erholung im Vordergrund.

 

Für die Einstufung als „waldarm“ sind im Rahmen dieser kommunalen Bauleitplanung die übergeordneten Planwerke einschlägig und letztlich maßgebend. Der noch gültige Landesentwicklungsplan NRW von 1995 geht dabei von einem Waldanteil von unter 25 % aus; ebenso wie der seit 2014 rechtswirksame Regionalplan Münsterland. Der LEP-Entwurf, der voraussichtlich Ende diesen Jahres Rechtskraft erlangt, definiert die „Waldarmut“ bei weniger als 20 % Waldanteil. Insofern befindet sich die Stadt Rheine zweifelsfrei in einer „waldarmen“ Region.

 

Entsprechend den Regelungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans soll unter Wahrung des kulturlandschaftlichen Charakters in waldarmen Gebieten der Waldanteil langfristig erhöht werden. Besonderer Wert ist auf die Vernetzung von Rest- und Kleinwaldflächen zu legen. Zudem ist der Wald hinsichtlich seiner Funktionen Immissionsschutz, Wasserschutz, Biotop- und Artenschutz, CO2-Senke und Sichtschutz wegen seiner Bedeutung für das Klima, den Boden, die Erholung und die Kulturlandschaft zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Insofern wurde der Wald „zurecht“ als „weiches“ Tabukriterium eingestuft und von der weiteren Potenzialflächen-Suche ausgenommen. Eine Eignung des Waldes als Standort für Windenergieanlagen wird hier nicht gesehen, eine – wie vom Einwender behauptete – „konfliktfreie“ schon gar nicht.

 

Zu 4.  Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche:

 

Die Ausschlusswirkung, die mit dieser Flächennutzungsplan-Darstellung erreicht werden soll, bezieht sich ausschließlich auf den Außenbereich des Stadtgebietes. Der erweiterte Innenbereich umfasst alle im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB sowie gemäß § 30 BauGB alle Flächen, für die rechtskräftige Bebauungspläne vorliegen. Die genannten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) werden bis auf wenige Teilbereiche bereits im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellt bzw. in den Bebauungsplänen als Industrie- oder Gewerbegebiete festgesetzt; sind also als „harte“ Tabuzonen zu definieren. Sie gehören auch nicht zum Außenbereich und entziehen sich somit der Steuerungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

 

Innerhalb der gewerblichen Bauflächen besteht zwar die Möglichkeit - im Rahmen der Bebauungsplanung - weitere Standorte für Windenergieanlagen vorzusehen, allerdings ist diese nicht zielführend bzw. zweckmäßig. Aufgrund verhältnismäßig großer, bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen („Hälfte ihrer größten Höhe“; kreisförmig) würden durch die Errichtung energie-effizienter Windenergieanlagen großflächig Betriebsareale beansprucht. Insofern würden wertvolle - von der Bezirksregierung Münster streng bilanzierte und reglementierte - Gewerbeflächen blockiert und ihrer eigentlichen Hauptnutzung entzogen.

 

Die vom Einwender in Zweifel gezogene „Abwägung“ gegen Windenergieanlagen in Gewerbegebieten hat so nicht stattfinden, da sich die mit dieser Flächennutzungsplanänderung initiierte Steuerungsmöglichkeit grundsätzlich nur auf den Außenbereich beziehen kann; eine gesetzliche Ermächtigung für Innenbereiche bzw. Bebauungsplangebiete gibt es diesbezüglich nicht. Insofern fehlt es hier an dem behaupteten „Zielkonflikt“.

 

Zu 5.  Schutzabstände zu bewohnten Gebieten:

 

Auch für das gesamtstädtische Plankonzept („Potenzialflächenanalyse“) musste eine so genannte „Referenzanlage“, also eine „Muster“-Windkraftanlage definiert werden. Diese ist wesentliche Voraussetzung insbesondere zur Ausgrenzung der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien. Die Festlegung einer Referenzanlage ist erforderlich, da die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windenergieanlagen mit welchem Immissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in der Stadt Rheine errichtet werden sollen.

 

Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m; der Rotordurchmesser zwischen 80 und 120 m. Somit ergeben sich Gesamthöhen von 140 bis 200 m. Mehrheitlich werden derzeit Anlagen zwischen 2 und 4 Megawatt gebaut. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige Entwicklungen wurde als Referenzanlage eine Windenergieanlage mit 150 m Gesamthöhe und einem Rotordurchmesser von 100 m angenommen.

 

Die im Plankonzept definierte Anlagenhöhe von 150 m ist als Mindesthöhe bzw. als Referenzhöhe gemäß dem aktuellen technischen Stand zu verstehen und dient als Anhaltspunkt zur Veranschaulichung von Auswirkungen. Entscheidungen zum Anlagentyp und dessen Ausmaß wie Höhe und Rotordurchmesser werden im konkreten Genehmigungsverfahren getroffen und sind für dieses Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan nicht relevant. Sollten höhere Windenergieanlagen realisiert werden, sind die Abstände bei der konkreten Windpark-Planung entsprechend anzupassen.

 

Bei der Festlegung der 750- und 450 m-Abstände wurde berücksichtigt, dass entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen ist. Der Außenbereich wird dabei wie ein Mischgebiet behandelt (OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002), Ortsteile bzw. Siedlungsränder, die vorwiegend dem Wohnen dienen, werden den Wohngebieten zugeordnet. Insofern ergibt sich ein gesetzlich vorgegebener, unterschiedlicher Schutzstatus zwischen Außenbereichs- und Innenbereichs-Wohnen.

 

Alle Regelwerke unterscheiden Wohngebiete, die ausschließlich bzw. vorwiegend dem Wohnen dienen und gemischten Bauflächen, die nur unter Anderem dem Wohnen dienen. Im Außenbereich steht nicht das Wohnen im Vordergrund, sondern insbesondere die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten; gemäß BauNVO ist „vorrangig darauf Rücksicht zu nehmen“. Hier handelt es sich also um Gemengelagen, die in allen Normen und sonstigen Regelwerken einen geringeren Schutzstatus „genießen“. Im Außenbereich sind demnach Wohngebäude nur zulässig, wenn sie einem land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Zudem soll der Außenbereich auch Vorhaben aufnehmen, die insbesondere wegen nachteiliger Wirkungen nur hier ausgeführt werden sollen.

 

Entgegen der Behauptung des Einwenders sind im Stadtgebiet Rheine keine 230 m hohen Windenergieanlagen in Planung. Für den östlichen Teil der Altenrheiner Konzentrationszone werden derzeit die Unterlagen für das BImSchG-Genehmigungsverfahren zusammengestellt. Dort sind fünf 3,2 MW-Anlagen mit Gesamthöhen von jeweils 199 m geplant. Eine freiwillige, öffentliche Auslegung wird durchgeführt und voraussichtlich im Sommer diesen Jahres ortsüblich bekanntgemacht. In Hörstel-Uthuisen sind vier Windräder angedacht, die jeweils eine Maximalhöhe von 180 m aufweisen. Ebenfalls im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren befinden sich vier 3,3 MW-Anlagen in Neuenkirchen/St. Arnold mit jeweiligen Gesamthöhen von 199 m.

 

Zu 6.  Schutzabstände zu Hochspannungsfreileitungen:

 

Die benannte Hochspannungsleitung ist eine 30 kV-Mittelspannungsleitung. Einzuhaltende Mindest-Schutzabstände werden erst für Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene (≥ 110 kV) gemäß DIN EN 50341-3-4 erforderlich bzw. definiert. Dies ist im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes erfolgt und führte zur Berücksichtigung entsprechender Schutzabstände. Die Definition von pauschalen Mindest-Schutzabständen für den Nieder- bis Mittelspannungsbereich ist zunächst entbehrlich, da diese relativ gering sind und in der Regel erst im BImSchG-Genehmigungsverfahren konkret benannt werden.

 

Die Westnetz GmbH hat nunmehr in diesem formellen Beteiligungsverfahren auf die Einschränkung der Fläche durch die vorhandene 30 kV-Freileitung hingewiesen und definiert einen Schutzabstand von 11,5 m beiderseits der Leitung, der bei dieser Flächennutzungsplanänderung sowie bei der Festlegung der Anlagenstandorte zu berücksichtigen ist.

 

Dass der o.g. Schutzabstand im Vorentwurf dieser Flächennutzungsplanänderung nicht dargestellt worden ist, ist schlicht darin begründet, dass dieser vorher nicht bekannt war. Erst die Beteiligung des zuständigen Energieversorgers im vorgeschriebenen Verfahren führte zu verbindlichen Angaben zum Schutzabstand. Dieser wurde demzufolge im Planentwurf dargestellt.

Die „Vermutung“ des Einwenders bzw. die scheinbare „Bestätigung“, dass es sich hier um eine rein taktische, der Verschleierung tatsächlich anderer Ziele dienende Vorgehensweise handelt, ist abstrus und wird hier mit Nachdruck zurückgewiesen.

 

Zu 7.  Freizeit- und Naherholungsbereiche:

 

Im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) von 2014 wurde die Bedeutung eines Raumes für die Erholung auf Grundlage vorhandener Unterlagen, nicht jedoch auf Grundlage von Vor-Ort-Erhebungen eingeschätzt. Hinsichtlich der gesamträumlichen, stadtweiten Untersuchung ist die Begutachtung aller Siedlungs- und Landschaftsräume mit ihren vielfältigsten Ausprägungen vor Ort kaum leistbar, kaum bezahlbar und auch rechtlich nicht zwingend erforderlich; oftmals reicht – wie hier zum Kriterium „Erholung“ - die fachkundige Recherche in Publikationen und Kartenwerken.

 

Neben der Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur (insbesondere Wander- und Radwege bzw. Themenrouten, Ausflugsziele und Sehenswürdigkeiten) wurde auch die Lage in definierten Räumen der Landschafts- und Regionalplanung ("Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" (BSLE) gemäß Regionalplan-Fortschreibung, „Landschaftsschutzgebiete“ usw.) mit berücksichtigt. Diese sind insbesondere für die landschafts- oder freizeitorientierte Erholungsnutzung von Bedeutung. Die Bedeutung des Gebietes "Altenrheiner Bruch" für die Erholung wurde aufgrund der Lage außerhalb von BSLE und Landschaftsschutzgebieten bei einer dennoch relativ guten Ausstattung mit Wegeverbindungen insgesamt als „mittel“ bewertet; rechtfertigt also keine Einstufung mit „hoher“ Bedeutung.

 

Die subjektive Wahrnehmung von Windenergieanlagen als störende Fremdkörper ist ohne Zweifel bei einigen Personen vorhanden, lässt sich aber nicht objektivieren und muss daher mit den übergeordneten Zielen des Ausbaus regenerativer Energien abgewogen werden. Schließlich ist es unstrittig, dass über die optische Wirkung ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt, für den die WEA-Betreiber Ausgleich schaffen müssen.

Hinzunehmen ist, dass sich unsere Naturlandschaft durch den Menschen zur Kulturlandschaft entwickelt hat, die ohnehin einem ständigen Wandel unterliegt. Kultur ist kein statisches Gut, sondern immer Ausdruck einer Zeitepoche. Hinzunehmen ist auch, dass die derzeit leistungsstärkste Art der regenerativen Stromerzeugung durch Windräder nach Art der Sache nicht „versteckt“ werden kann. Weil Kulturlandschaft immer auch Lebens- und Erholungsraum sowie Lebensqualität bedeutet, ist mit ihr sorgsam umzugehen. Die Stadt Rheine hat mit ihrer Planung von Konzentrationszonen genau diesen Weg eingeschlagen. Statt einer räumlich unkontrollierten Planung von Windenergieanlagen, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (grundsätzliche Privilegierung) vorsieht, macht die Stadt von der Ausnahmeregelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch und schränkt die Nutzungsmöglichkeiten im Stadtgebiet erheblich ein.

 

Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten der Landschaft für Sport, Erholung und Entspannung (Joggen, Spazierengehen, Radfahren, Verweilen usw.) werden durch die Windkraftanlagen hier nicht eingeschränkt. Die langjährigen Erfahrungen aus den Küstenländern geben keinen Hinweis darauf, dass die Landschaft im Umfeld von Windkraftanlagen von Erholungssuchenden gemieden wird. Eine reale, objektive Beeinträchtigung, die jeder Bürger wahrnimmt, ist nicht gegeben. Für die beispielsweise persönlich vielleicht nicht unmittelbar Betroffenen stellen Windräder auch ein Symbol für die nachhaltige Erzeugung von Energie dar. Windparks werden vermehrt auch als Landmarken bzw. Orientierungspunkte gesehen. Zweifellos kommt es durch die Windkraftanlagen zu einer Beeinflussung des Landschaftsbildes und der historisch geprägten Kulturlandschaft. Dieser Einfluss führt allerdings nicht automatisch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

 

Zu 8.  Ersteinschätzung Artenschutz:

 

Die im Jahr 2012 dokumentierte Bewertung der Unteren Landschaftsbehörde und der Biologischen Station (Anm.: nicht des Büros enveco) basierte auf einer rein arten- und naturschutzbezogenen Betrachtung. Allein der für den Altenrheiner Windkorridor – Teilbereich Nordwest gehegte Verdacht auf verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter Arten führte zur Einstufung als „mittleres“ Risiko und damit einer „gelben“ Markierung. Demgegenüber war Grundlage der „grünen“ = „geeigneten“ Flächenbewertung durch das Büro ökoplan ein gesamträumliches Plankonzept mit einer Vielzahl unterschiedlichster Kriterien (Artenschutz und vieles mehr), also eine gesamtheitliche Betrachtung. Insofern führen andersartige Begutachtungsschwerpunkte zwangsläufig zu unterschiedlichen Bewertungsstufen bzw. -farben.

 

Im gesamtstädtischen Plankonzept wird darauf hingewiesen, dass die natur- und artenschutzfachliche Ersteinschätzung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt keine Artenschutzprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben ersetzt. Das Ergebnis der Ersteinschätzung wurde nachrichtlich in den "Gebietsbriefen" erwähnt. Bei der Gesamteinschätzung der Potenzialflächen wird lediglich auf ein mögliches Konfliktpotenzial hingewiesen, aber kein rein artenschutzspezifischer Ausschluss proklamiert.

 

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung wurde für alle Konzentrationszonen eine Umweltprüfung und eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (gemäß NRW-Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“) durchgeführt (siehe den etwa 130 Seiten-starken Umweltbericht). Dies mit dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Artenschutz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Konzentrationszonen möglich ist bzw. keine Vollzugshindernisse für das weitere Verfahren bestehen. Die abschließende Berücksichtigung bestehender Schutzbestimmungen für Flora und Fauna sowie eine Konkretisierung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

Ausnahmen bilden Teilareale der Vorrangzonen in Elte, Hauenhorst und Altenrheine (Teilbereich Nordwest), die aufgrund von gewichtigen, besonders schützenswerten Brutplätzen eines Uhus sowie mehrerer Großer Brachvögel und Rohrweihen in ihrer räumlichen Ausdehnung entfallen bzw. zurückgenommen wurden.

 

Der Einwender unterstellt, dass die auftragsbezogene „Gutachteridentität“ (sowohl GbR als auch Stadt) eine unabhängige, objektive Beurteilung erschwert, zumindest „befremdlich“ ist.

Vorteilhaft ist demgegenüber, dass der Gutachter den Untersuchungsraum aufgrund vorheriger Aufträge sehr gut kennt und insofern sich wesentlich intensiver der eigentlichen Aufgabenstellung widmen kann. Ein anderes, „fremdes“ Büro müsste sich zunächst mit der personal- und zeitaufwändigen Zusammenstellung und Wertung des Grundlagenmaterials beschäftigen. Letztlich wird davon ausgegangen, dass – auftragsunabhängig - stets eine fachlich einwandfreie und sachkompetente Arbeit abgeliefert wird, die jederzeit einer rechtlichen Überprüfung standhalten muss. Insofern hat jedes Büro einen Ruf zu verlieren, der im Ernstfall die Existenz des gesamten Büros gefährdet.

 

Zu 9.  Sonderbauflächen im Außenbereich:

 

Sonderbauflächen werden als "weiche" Tabuzonen definiert, da sie aufgrund ihrer bestehenden Nutzung (bebaute Flächen) oder ihrer Bedeutung für die Freizeit- und Erholungsnutzung nicht zur Verfügung stehen. Zudem sind – abhängig von der jeweiligen Schutzbedürftigkeit – angemessene Vorsorgeabstände definiert und eingeplant worden, sodass von einer ausreichenden Berücksichtigung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ausgegangen wird. Eine weitergehende Berücksichtigung der anlagenbezogenen Auswirkungen bzw. der entstehenden Emissionen durch Windenergieanlagen erfolgt im nachgelagerten, konkreten Genehmigungsverfahren (Gutachten zu Schall, Schattenwurf usw.) und ist nicht Bestandteil dieses Änderungsverfahrens.

 

Zu 10.  Potenzialfläche Nr. 3 „Flugplatz Bentlage“:

 

Der militärische Flugplatz Rheine-Bentlage wird zum 31.12.2017 außer Dienst gestellt. Bis zur formal vollzogenen "Entwidmung" des Militärgeländes, die frühestens im Jahr 2018 zu erwarten ist, müssen der Bauschutzbereich für den Flugbetrieb und der Anlagenschutzbereich für die Radarstation beachtet werden. Diese Bereiche wurden im Plankonzept als "konkurrierende Belange" bei der Einschätzung der Flächeneignung berücksichtigt.

 

Im Rahmen der Erstellung des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) wurden selbstverständlich auch alle Bundeswehrareale – als räumliche Teile des Stadtgebietes - in die Untersuchung einbezogen. Ergebnis war, dass der Flugplatz – nach Abarbeitung der einheitlich beschlossenen Kriterien – sich teilweise für eine Windenergienutzung eignen würde. Die Etablierung eines „Energieparks“ nach Saerbecker oder Dreierwalder Muster wäre denkbar.

 

Allerdings war das Gesamtareal des Flugplatzes Rheine-Bentlage schon oft Gegenstand einiger Brainstorming-Veranstaltungen und Planungswerkstätten. Es gibt aber bis heute keine verbindliche Aussage bzw. politisch endabgewogene Entscheidung über die Nachfolgenutzung des bebauten und unbebauten Geländes. In dieser noch unentschiedenen Situation darf mit der Festlegung bzw. Darstellung als Konzentrationszone kein Präjudiz bzw. Vorentscheidung für die Windenergienutzung geschaffen werden, die anderweitige Nutzungsmöglichkeiten im Vorfeld blockieren würde. Insofern ist der Flugplatz in Bentlage nicht Bestandteil dieser Flächennutzungsplanänderung.

 

Ein ganz besonderes, an vielen Textstellen „eingespeistes“ Anliegen des Einwenders ist die Aktivierung des Flugplatzes Bentlage für die Windenergienutzung.

Wie oben und anderweitig bereits deutlich formuliert, gibt es diesbezüglich noch keine endabgewogene Entscheidung des Rates der Stadt Rheine hinsichtlich einer tragfähigen Nachfolgenutzung. Trotz Feststellung der Geeignetheit dieser Fläche (siehe „Potenzialflächenanalyse“) wird künftig die Etablierung eines Energie- bzw. Windparks massive Probleme insbesondere mit den natur- und artenschutzrechtlichen Belangen verursachen. Durch die unmittelbare Nähe zu per Verordnung oder Landschaftsplan festgesetzten Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, die Darstellung des Flugplatzes selbst als „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im Regionalplan sowie die bereits vorhandenen, planungsrelevanten, streng geschützten Vogelarten zeichnet sich ein Konflikt ab, der in Richtung Windenergienutzung schwer zu bewältigen ist.

 

Zu 11.1 bis 11.6:  Fläche Nr. 1 "Altenrheiner Bruch"

 

Der Flächennutzungsplan stellt im Bereich der Fläche Nr. 1 "Altenrheiner Bruch" (Teilbereich Nordwest der Gesamtzone) ausschließlich Flächen für die Landwirtschaft dar. Grünlandnutzung ist in diesem Zusammenhang nicht gleichbedeutend mit öffentlicher oder privater Grünfläche.

Bei der Beurteilung des landschaftsästhetischen Wertes eines Gebietes ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob einzelne Flächen demselben Landschaftsraum angehören. Vielmehr ist entscheidend, wie die Natürlichkeit der Landnutzung auf den Flächen zu bewerten ist. Beide Gebiete werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der landschaftsästhetische Wert der Fläche Nr. 2 (Teilbereich Südost) wurde - im Vergleich zur Fläche Nr. 1 - aufgrund des vielfältigen Wechsels von linearen Gehölzstrukturen, Sträuchern und Hecken, kleinen und größeren Waldflächen sowie kleinräumigen Ackerschlägen als höher bewertet.

 

Eine akustische Vorbelastung durch die A 30 besteht sehr wohl, da die stark frequentierte Trasse unmittelbar an den zu betrachtenden Untersuchungsraum angrenzt. Dies wurde auch im Rahmen der Geländebegehungen bestätigt und entsprechend berücksichtigt.

 

Die Bewertung der Fläche im Hinblick auf ihre landschaftskulturelle Bedeutung ergibt sich aufgrund ihrer Randlage in einem großräumigen, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich der Denkmalpflege (s. LWL – Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Regionalplan-Fortschreibung). Das Erscheinungsbild wird geprägt vom mittelalterlichen Stadtkern, der Stadtkirche, dem Falkenhof und der weithin sichtbaren Silhouette der Pfarrkirche St. Antonius von Padua („Basilika“). Die im Umfeld der Fläche verlaufende A 30 sowie der Dortmund-Ems-Kanal bilden darüber hinaus eine Sichtbarriere bzw. ein trennendes Hindernis.

 

Abwägungstext bzw. Anmerkungen zur „Erholungsfunktion“ siehe Punkt 7.

 

Die Raumempfindlichkeit ergibt sich aus den Punkten Landschaftsästhetik, Vorbelastung, Sichtbeziehungen, landschaftskulturelle Bedeutung und Erholungsfunktion. Entsprechend der Bewertung dieser Aspekte wurde die Fläche folgerichtig mit "mittlere bis geringe Raumempfindlichkeit" bewertet.

 

Aus oben genannten Gründen ist die Fläche in der Gesamteinschätzung - nach allgemein üblicher, sach- und fachgerechter Vorgehensweise - als "überwiegend geeignet" bewertet worden. Eine diesbezügliche sowie allgemeine Überarbeitung des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) wird - insbesondere aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Dokumentation - für nicht erforderlich gehalten.

 

Es wird festgestellt, dass der Forderung, den nordwestlichen Teilbereich der Altenrheiner Konzentrationszone (hier „Rheine Nord“) entfallen zu lassen, nicht gefolgt wird. Insbesondere die vorgebrachten Beurteilungen wie „im stillen Vorausgehorsam“, „mehrere massive Fehler“ oder „nicht folgerichtig abgeleitet“ wurden rechtlich bewertet und sachgerecht behandelt. Letztlich wird den Einwendungen nicht entsprochen und es verbleibt - bis auf die artenschutzbedingte Rücknahme - bei der bisherigen Abgrenzung der Konzentrationszone.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

1.5         Modellflugclub Altenrheine e.V.; 48429 Rheine (Altenrheine);

           Schreiben vom 22.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Wie vom Stadtentwicklungsausschuss im Abwägungstext vom 28.10.2015 bereits beschlossen, müssen gemäß den „Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 Luftverkehrs-Ordnung“ für die sichere Durchführung des Flugbetriebs die Start- und Landebahn sowie ausreichende An- und Abflugbereiche frei von Hindernissen sein. Der hindernis- und gefährdungsfrei benutzbare Flugraum für den Betrieb von Flugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse soll dabei mindestens den Umfang eines Halbkreises mit einem Radius von 300 m um den Fluggeländebezugspunkt aufweisen.

 

Dies findet auch beim Modellflugplatz Altenrheine Berücksichtigung. Der Flugraum des Modellflugplatzes in südliche Richtung wurde somit als "nicht geeignet" für die Windenergienutzung bzw. für die Errichtung von Windenenergieanlagen bewertet. Insofern wird nach wie vor den Modellfliegern der gesamte Südraum zur Verfügung gestellt und damit ausreichend Raum für die Ausübung ihres Freizeitsports gewährt. Auch derzeit ist die Hauptausrichtung der Flugbewegungen in Richtung Süden, da sich das Modellfluggelände mit Stellplätzen, Start- und Landebahn sowie Sicherheitszaun u.a. südlich der Erschließungs- bzw. Zufahrtsstraße, dem Stocklingsweg befindet. Die Start- und Landebahn und somit auch die Abflug- und Landesektoren liegen in Ost-West-Richtung.

 

Wie nah Windenergieanlagen tatsächlich in der beschränkten nördlichen Richtung positioniert werden, ergibt sich im nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Eventuell kann im Zuge der BImSchG-Genehmigung dem Modellflugclub hier weiterer Spielraum bzw. Flugraum eingeräumt werden. Diesbezüglich ist allerdings nicht „eine enge Zusammenarbeit mit der Stadt Rheine“ erforderlich, sondern mit dem Kreis Steinfurt und der dortigen Immissionsschutzabteilung. Wann ein solches BImSchG-Verfahren eingeleitet wird, entzieht sich der Kenntnis der Stadt Rheine. Dies bleibt den Windbetreibern bzw. den jeweiligen privaten Gesellschaften überlassen. Derzeit befindet sich lediglich der südöstliche Teilbereich der Altenrheiner Konzentrationszone in konkreter Planung bzw. objektbezogener Umsetzungsphase.

 

Der Modellflugclub weist darauf hin, dass für Flugmodelle unter 5 kg Gesamtmasse der Aufstieg in den Luftraum auch außerhalb erlaubnisbedürftiger Flugsektoren zulässig ist. Diese freie Benutzung des Luftraums mit „kleinen“ bzw. leichten Luftfahrzeugen wird durch die Ausweisung von Wind-Konzentrationszonen nicht eingeschränkt. Sie bleibt – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Verhaltensregeln - nach wie vor „überall“ möglich. Die Einhaltung eines größeren Abstandes als bereits vorgesehen wird daher nicht für notwendig erachtet.

 

Mögliche Kollisionsschäden müssten allerdings von den Modellfliegern als Verursacher ersetzt bzw. behoben werden (auch „Gefährdungshaftung“ ohne Verschulden), unterliegen also somit dem Zivilrecht. Eine spezielle Modellhalter-Haftpflichtversicherung ist bei Einsatz von Flugmodellen über 5 kg Gewicht oder mit Verbrennungsmotor gesetzlich verpflichtend.

 

Die Landesluftfahrtbehörde des Landes Nordrhein Westfalen, im Dezernat 26 der der Bezirksregierung Münster, erhob im formellen Beteiligungsverfahren keine Bedenken gegen die nördlich angrenzende Wind-Konzentrationszone und der damit einhergehenden Beschränkung des Modellflugraums auf den Südraum. Sie geht sogar davon aus, dass das Modellfluggelände keinen öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz genießt. Die Modellflieger besitzen lediglich eine luftverkehrsrechtliche „Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg“, also eine Erlaubnis für den Flugbetrieb selbst („Aufstiegserlaubnis“ unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs). Bei räumlichen Nutzungskonflikten, die den Standort bzw. das Fluggelände betreffen, müssen die Modellflieger allerdings „im Ernstfall weichen“.

 

Das worst-case-Szenario einer Standortverlagerung wird von der Stadt Rheine nicht angestrebt. Insofern verbleibt es bei der modellfliegerischen Nutzung des Südraums und der Einschränkung in Richtung Norden; eventuell mit Gewährung weiteren Flugraums im Genehmigungsverfahren.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

1.6      Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1       Kreis Steinfurt – Der Landrat, Tecklenburger Straße 10,

48565 Steinfurt

Stellungnahme vom 20.01.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum Zeitpunkt der „frühzeitigen“ Träger- bzw. Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) lagen noch keine Umwelt- und Artenschutzberichte vor. Die nunmehr als Teile B und C der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung beigefügten Berichte gehen sehr detailliert auf die Hinweise und Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt ein. Die obigen Ausführungen beziehen sich hier ausschließlich auf das Thema „Artenschutz“. Dieses Thema wurde von dem Gutachterbüro „BioConsult“, Osnabrück ausführlichst bearbeitet und dokumentiert.

 

Zudem erfolgte inzwischen eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde, so dass davon auszugehen ist, dass die Methodik der Artenschutzprüfungen - insbesondere der Kartierumfang und die Kartierintensität bzw. der Detaillierungsgrad - den behördlichen Vorgaben entsprechen.

 

Die bisherigen natur- und artenschutzrelevanten Einschätzungen der Unteren Landschaftsbehörde und der Biologischen Station des Kreises Steinfurt bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wurden angemessen berücksichtigt bzw. beachtet.

Die Hinweise zu Schwerpunktvorkommen, Revieren und Brutplätzen sowie CEF-Maßnahmen und Abstell-/Abschaltzeiten wurden intensiv begutachtet und umfassend in den vorliegenden Umwelt- und Artenschutzberichten dokumentiert.

Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz werden die benannten Ausgleichsmaßnahmen weiter konkretisiert, verortet und kurzfristig umgesetzt.

 

Zum ergänzenden Hinweis auf ein Uhu-Vorkommen Folgendes:

 

Mit Schreiben vom 28.01.2016 teilte der Kreis Steinfurt mit, dass diesem Hinweis nachgegangen, d.h. im Gelände überprüft wurde und nicht bestätigt werden konnte.

 

Dazu schrieb die Biologische Station Kreis Steinfurt e.V. am 27.01.2016:

 

„Aufgrund eines anonymen Hinweises auf ein Vorkommen des Uhus im Umfeld des Kreuzungsbereiches Franz-Bernhard-Str.-K68/Soltenstr. erfolgten zwei Überprüfungen im bezeichneten Bereich. Am 25.01. wurde bei günstiger Witterung in diesem Bereich verhört. Um die Vögel zum Rufen zu animieren, ist auch eine Klangattrappe eingesetzt worden. Rufende Uhus sind hier jedoch nicht festgestellt worden. Am 27.01 wurden die im bezeichneten Bereich vorhandenen Waldparzellen auf geeignete Horste sowie Spuren (Gewölle, Beutereste z.B. Igelschwarten, Rupfungen, Mauserfedern etc.) überprüft. Es wurde ein größerer Greifvogelhorst gefunden, der aber nicht vom Uhu besetzt war. Weitere Spuren, die auf ein regelmäßiges Vorkommen des Uhus in diesem Bereich hinweisen, sind nicht entdeckt worden.“

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

 

2.2       Landesbüro der Naturschutzverbände NRW; Ripshorster

Straße 306; 46117 Oberhausen;

hier: NABU-Kreisverband Steinfurt e.V.; 48477 Hörstel

          Stellungnahme vom 18.12.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Kenntnisse des ehrenamtlichen Naturschutzes decken sich in etwa mit dem Wissen bzw. der avifaunistischen Datenlage der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt, der Biologischen Station Kreis Steinfurt e.V. und dem Fundortkataster „LINFOS“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV); nur die Schlussfolgerungen daraus sind unterschiedlich.

 

Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wurde die gesetzlich verpflichtende, artenschutzrechtliche Prüfung durch den Fachbeitrag eines Gutachterbüros vorgenommen. In diesem sind die gesamten Erkenntnisse des ehren- und hauptamtlichen Natur- und Artenschutzes eingeflossen.

Letztlich werden die vom NABU als „kritisch“ beschriebenen Bereiche hier nicht grundsätzlich, pauschal „gestrichen“, sondern nach intensiver Kartierung und Art-für-Art-Betrachtung entweder ebenfalls teilweise eliminiert oder für ausgleichsfähig erachtet, also konkreten Kompensationsmaßnahmen unterworfen.

 

Zum Thema „Uhu-Vorkommen“ in Hauenhorst Folgendes:

 

Zur Zeit der Ansiedlung des Uhus standen – innerhalb der seit 1999 bestehenden Windkonzentrationszone - bereits seit vielen Jahre Windenergieanlagen (WEA). Da der Uhu sich trotz der vorhandenen Anlagen in der Nähe angesiedelt hat, ist anzunehmen, dass er Bereiche innerhalb der bestehenden Konzentrationszone nicht als Hauptjagd- und -nahrungsgebiet nutzt (vgl. Teil B der Begründung - Umweltbericht, S. 79). Die „Altzone“ wird deshalb auch weiterhin als Windkonzentrationszone dargestellt. Die anderen Flächen im 1.000 m Umfeld wurden vorsorglich aus der Planung genommen.

 

Für das Uhu-Vorkommen in Hauenhorst erstellte Reichenbach (2015) eine spezifische Analyse zu Flugkorridoren. Demnach besiedelt der Uhu „als Offenland-Jäger offene, reich gegliederte Kulturlandschaften mit einem kleinräumigen Mosaik aus verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsformen und Feldgehölzen. Ausgedehnte Waldgebiete und Agrarsteppen meidet der Uhu. Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass die linearen Grenzstrukturen im Betrachtungsraum, insbesondere die Waldränder vom Uhu als bevorzugte Nahrungsgebiete und Flugwege genutzt werden“. Einen möglicherweise wichtigen Nahrungsraum stellt der südlich gelegene Golfplatz dar. Innerhalb der Plangebiete sind angesichts der aktuellen Nutzung dagegen essentielle Nahrungshabitate nicht zu erwarten.

Es sei zudem darauf hingewiesen, dass Uhus im Tiefland nach einer neueren Untersuchung in der Regel in geringen Tiefen von meist unter 50 m fliegen (Miosga et al. 2015, in Natur in NRW 3/15).

 

Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung kann der Uhu durch angepasste Konfiguration möglicher WEA-Standorte genauer berücksichtigt werden und mögliche Konflikte durch spezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen noch weiter reduziert werden.

 

Die hohe Bedeutung des Frischhofbachs für den Natur- und Landschaftsraum ist bereits im Umweltbericht dargelegt worden; insofern sind ausreichende Schutzabstände definiert und in der Planung berücksichtigt worden. In der Konzentrationszone Hauenhorst werden demnach Teilflächen an der K 77 und am Frischhofsbach aus Natur- und Artenschutzgründen von Windenergieanlagen freigehalten.

 

Zum Thema „Kiebitze“ in Altenrheine Folgendes:

 

In der Windkonzentrationszone Altenrheine treten Kiebitze tatsächlich noch relativ häufig auf. Dies wurde in der Artenschutzprüfung berücksichtigt (siehe Kap. 8 des Umweltberichts). Die meisten Reviere liegen auf Ackerstandorten. Da die Vögel dort - angesichts der intensiven Landnutzung - meist nur geringe Chancen auf einen Bruterfolg (Aufzucht von Jungvögeln) haben, sind die Standorte für die Art nicht als günstig zu bewerten. Die Art meidet nach vorliegenden Kenntnissen in der Regel ein Umfeld von 100 bis 150 m um WEA bei der Brutansiedlung.

 

Im Zuge der Genehmigungsplanung wird auf die Vorkommen noch genauer einzugehen sein. Je nach Konfiguration der WEA-Standorte können Konflikte reduziert werden. Für die beeinträchtigten Vorkommen sind ausreichend Kompensations- bzw. Ausgleichsflächen zu schaffen (Anlage von extensiven Grünlandflächen). Auf Grünland werden die Vorkommen dann günstigere Aufzuchtchancen haben, was für den langfristigen Erhalt der lokalen Vorkommen besonders wichtig ist.

 

Es wird festgestellt, dass nach gutachterlicher Bewertung bestimmte Teilräume der jeweiligen, geplanten Konzentrationszonen „zurück genommen“ wurden oder aufgrund erheblicher Konfliktpotenziale komplett entfallen sind (siehe Elteraner Zone). Die Forderungen des ehrenamtlichen Naturschutzes wurden insofern einer fachlichen Überprüfung unterzogen und relativiert. Letztlich beruhen die Darstellungen der Zonen auf den Ergebnissen der vorliegenden Umwelt- und Artenschutzberichte. Diese sind Bestandteil der Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.3       Landesbetrieb Wald und Holz NRW; Regionalforstamt Münster-

         land;  Albrecht-Thaer-Straße 22, 48147 Münster

          Stellungnahme vom 12.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die geplanten Konzentrationszonen liegen zwar außerhalb des Waldes, allerdings könnten Einzelanlagen den oben genannten 15 m-Bereich inklusive Luftraum mit ihren Rotorblättern überstreichen. Auch Beeinträchtigungen des Waldes durch Zuwegungen, Kabeltrassen oder andere Bautätigkeiten in der näheren Umgebung sind nicht auszuschließen. Diese können jedoch nicht in diesem Bauleitplanverfahren geklärt werden, sondern erst im nachfolgenden, objektbezogenen Genehmigungsverfahren.

 

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist eine Beteiligung der zuständigen Behörde für forstwirtschaftliche Belange im Rahmen der BImSchG-Genehmigung mit Konzentrationswirkung vorgeschrieben und damit gewährleistet.

Der Hinweis des Regionalforstamtes Münsterland wird hier zur Kenntnis genommen. Er wird unter Punkt 14.1 in der Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung lediglich vermerkt.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.4       Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung

Münsterland, Wahrkamp 30, 48653 Coesfeld

Stellungnahme vom 09.12.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Gemäß dem Windenergie-Erlass NRW sind die Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen zu Infrastrukturtrassen zu beachten. Je nach klassifizierter Straße gelten hier unterschiedliche Entfernungen zu baulichen Anlagen bzw. Hochbauten. Innerhalb der straßenrechtlich definierten Abstände können im Regelfall auch keine Windenergieanlagen errichtet werden. An Landes- und Kreisstraßen ist zu prüfen, ob möglichen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden kann.

 

In dem gesamtstädtischen Plankonzept bzw. der „Potenzialflächenanalyse“ von 2014 wurden die Autobahn (A 30) sowie die Bundesstraßen (B70, B 475 und B 481) mit ihren Bauverbotszonen (40 m bzw. 20 m) als „harte“ und damit nicht abwägbare Tabuzonen dargestellt.

 

Innerhalb der beiden, geplanten Windparks verlaufen folgende klassifizierte Straßen; für Altenrheine die L 593 (Hopstener Damm) und für Hauenhorst die K 77 (Brochtruper Straße) und die L 578 (Burgsteinfurter Damm). Die „Potenzialflächenanalyse“ und damit auch der Entwurf zu diesem Änderungsverfahren geben keine verbindlichen Abstandsmaße zu den Landes- und Kreisstraßen vor. Deshalb empfiehlt die Straßenbauverwaltung pauschal den im Windenergie-Erlass äußerst großzügig bemessenen „Eiswurf-Abstand“ (Nabenhöhe plus Rotordurchmesser x 1,5); d.h. für die hier zugrunde gelegte Referenzanlage also einen Abstand von 300 m. Dieser „üppige“ Abstand sollte nicht im Vorfeld konkreter Objektplanungen verbindlich vorgegeben werden, da es heutzutage geeignete, funktionssichere technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gibt, z.B. automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz oder Rotorblattheizung.

 

Nach Rücksprache mit Herrn Wies (dem Verfasser der obigen Stellungnahme) sollte zumindest der im nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz für Landes- und Kreisstraßen verankerte, zustimmungspflichtige 40 m-Bereich freigehalten werden. Dieser Forderung wurde für die 3 betroffenen Straßen (L 593; K 77, L 578) im zeichnerischen Entwurf Rechnung getragen.

 

Die konkrete Vorgabe von Abständen obliegt letztlich der zuständigen Straßenbaubehörde im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Erst mit Kenntnis des genauen Standortes, der Gesamthöhe, des Rotordurchmessers, des Anlagentyps und der Anlagentechnik können exakte Schutzabstände definiert und verbindlich fixiert werden.

 

Gleiches gilt für die vom Landesbetrieb angegebenen Kompensationsflächen aus straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren im Bereich Altenrheine. Innerhalb der geplanten Wind-Konzentrationszone für Altenrheine sind lediglich 4 Kleinstflächen betroffen. Ob diese tatsächlich als Standorte für Windenergieanlagen in Betracht kommen, ergibt sich erst im späteren BImSchG-Verfahren. Dazu sind den Windpark-Planern der Altenrheiner Brook GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bereits die genannten Flächen mitgeteilt worden, um diese entsprechend frühzeitig zu berücksichtigen und eventuell freizuhalten.

Letztlich sorgt die Straßenbauverwaltung selbst für eine Berücksichtigung der bestehenden Kompensationsflächen, da diese ihre Zustimmung in dem einzelfall- und objektbezogenen Genehmigungsverfahren erteilen oder diese gegebenenfalls mit konkreten Nebenbestimmungen versehen muss.

 

Es wird festgestellt, dass für die „Brochtruper Straße“ (K 77), der „Burgsteinfurter Damm“ (L 578) und der „Hopstener Damm“ (L 593) ein Schutzabstand von 40 m vom äußeren Fahrbahnrand bis zur Rotorblattspitze dargestellt wird. Andere klassifizierte Straßen sind nicht betroffen.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

2.5    Eisenbahn-Bundesamt, Hachestraße 61, 45127 Essen

          Stellungnahme vom 24.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

In der Gesamtheit der geplanten Konzentrationszonen ist lediglich der östliche Altenrheiner Bereich mit der Tecklenburger Nordbahn betroffen. Diese Güterbahnstrecke ist nicht elektrifiziert und erfordert somit einen Schutzabstand zwischen Windkraftanlage und Gleiskörper von mindestens dem 2-fachen Rotordurchmesser einer Windenergieanlage.

 

Für die Angabe der Gesamtanlagenhöhe und hier des Rotordurchmessers bedarf es der Definition einer so genannten „Referenzanlage“, also einer „Muster“-Windkraftanlage. Auch für das zuvor erarbeitete, gesamtstädtische Plankonzept („Potenzialflächenanalyse“) mussten diesbezüglich Annahmen getroffen werden, die wesentliche Voraussetzung insbesondere zur Ausgrenzung der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien waren. Die Festlegung einer Referenzanlage ist erforderlich, da die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windenergieanlagen mit welchem Immissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in der Stadt Rheine errichtet werden sollen.

 

Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m; der Rotordurchmesser zwischen 80 und 120 m. Somit ergeben sich Gesamthöhen von 140 bis 200 m. Mehrheitlich werden derzeit Anlagen zwischen 2 und 4 Megawatt gebaut. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige Entwicklungen wurde als Referenzanlage eine Windenergieanlage mit 150 m Gesamthöhe und einem Rotordurchmesser von 100 m angenommen.

 

Entsprechend der Vorgabe des Eisenbahn-Bundesamtes ergibt sich - im Rahmen dieses Änderungsverfahrens - also ein Mindest-Schutzabstand von 200 m. Verbindlich festgelegt wird dieser Abstand erst bei genauer Kenntnis des Standortes, des Anlagentyps und der tatsächlich geplanten Anlagenhöhe im nachfolgenden Genehmigungsverfahren, allerdings hier mit der Vorgabe eines Mindestmaßes von 200 m.

 

Im 1. Beteiligungsschritt wurde noch ein Abstand von Windkraftanlagen zu Gleisanlagen von mindestens der Gesamtanlagenhöhe gefordert; nunmehr ist ein Bezug zum Rotordurchmesser (RD) gewählt worden. Diesem wird hier gefolgt, d.h. der bisherige Abstand von 150 m (Gesamtanlagenhöhe) wird auf 200 m (2 x RD) erweitert.

Für die Konzentrationszonenplanung hat diese Änderung nur marginale Auswirkungen. Eine Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Tecklenburger Nordbahn war bisher nicht projektiert.

 

Es wird festgestellt, dass sich in diesem Bauleitplanverfahren der Abstand von künftigen Windenergieanlagen (hier Rotorblattspitze) zur nicht elektrifizierten Bahnstrecke „Tecklenburger Nordbahn“ am Mindestmaß, also dem 2-fachen Rotordurchmesser orientiert; hier also 200 m beträgt.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

 

2.6       Westnetz GmbH, Regionalzentrum Ems-Vechte;

Professor-Prakke Straße 1, 48455 Bad Bentheim

Stellungnahme vom 03.12.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Nördlich der Ortslage „Altenrheine“ durchquert eine 30 KV-Freileitung den westlichen Teil der Konzentrationszone mit dem Arbeitstitel „Altenrheiner Bruch“ in Nord-Süd-Richtung. Sie ist in dieser Flächennutzungsplanänderung als „Hauptversorgungsleitung – oberirdisch“ dargestellt, allerdings bisher ohne einen Schutzstreifen.

 

In der „Potenzialflächenanalyse“ von 2014 sind lediglich die Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen (größer/gleich 110 kV) mit einem Schutzabstand versehen worden. Dieser wurde – in Anlehnung an den Windenergie-Erlass NRW – mit einem einfachen Rotordurchmesser angenommen. Entsprechend der Gesamtanlagenhöhe und dem Rotordurchmesser der „Referenzanlage“ (s.o.) ist ein Schutzabstand von 100 m als „weiche“ Tabuzone definiert worden, da hier eine Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden kann.

 

Für die Mittelspannungsfreileitungen (10 bis 30 kV) wurden keine Mindest-Schutzabstände vorgegeben, da die Schwankungsbreite der bisherigen, diesbezüglichen Angaben der Energieversorger sehr groß war. Insofern sollte die exakte Bemessung des Abstandes zwischen dem äußersten, ruhenden Leiterseil und den künftigen Windkraftanlagen (Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung) im Rahmen des – für die detaillierte Objektplanung zwingend erforderlichen - Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgen.

 

Die obige Stellungnahme gibt nunmehr den Hinweis, dass bestimmten DIN-Regelwerken die entsprechenden Mindestabstände zu entnehmen sind. Diese stehen allerdings unter bestimmten Bedingungen, die nur der Energieversorger selbst kennt (u.a. Ausrüstung mit blanken Leitern, kunststoffisolierten Leitern oder anderen Freileitungskabelsystemen).

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter wurde ein schriftlicher Vermerk formuliert, aus dem der maßgebende Schutzabstand hervorgeht, für diesen Fall 11,5 m beiderseits der Leitungsachse.

 

Es wird festgestellt, dass die bisherige Darstellung der oberirdischen 30 kV-Hauptversorgungsleitung mit einem beidseitigen 11,5 m breiten Schutzstreifen unverändert bleibt.

 

Ob dieser aktuell vorgegebene Minimalabstand erweitert werden muss, ergibt das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, in dem auch die betroffenen Energieversorger nochmals beteiligt werden. Nochmals vorgetragen werden dann Aspekte wie Rücksichtnahme, keine Beeinträchtigung und Gefährdung, Abstimmung bei Anpflanzungen und Erdarbeiten in Leitungsnähe oder Einhaltung geltender Richtlinien und Sicherheitsbestimmungen. Diese Hinweise werden in die Nebenbestimmungen der BImSchG-Genehmigung Eingang finden.

 

Die Ankündigung eines Rückbaus der 30-kV-Freileitung ggf. noch in diesem Jahr wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare Auswirkungen auf dieses aktuelle Bauleitplanverfahren hat diese nicht.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.7       Amprion GmbH, Betrieb/Projektierung; Rheinlanddamm 24,

44139 Dortmund

          Stellungnahme vom 17.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung betrifft die obige Stellungnahme lediglich die 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel/Niederrhein – Ibbenbüren, Bl. 2304 (Maste 358 bis 368). Sie „zerschneidet“ den südlichen Bereich der Konzentrationszone Hauenhorst in Ost-West-Richtung und ist im Flächennutzungsplan als „Hauptversorgungsleitung – oberirdisch“ dargestellt.

 

In der „Potenzialflächenanalyse“ von 2014 sind die Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen (größer/gleich 110 kV) mit einem Schutzabstand versehen worden. Dieser wurde – in Anlehnung an den Windenergie-Erlass NRW – mit einem einfachen Rotordurchmesser angenommen. Entsprechend der Gesamtanlagenhöhe und dem Rotordurchmesser der „Referenzanlage“ (s.o.) ist ein Schutzabstand von 100 m als „weiche“ Tabuzone definiert worden, da hier eine Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden kann.

 

Die obige Stellungnahme gibt nunmehr den Hinweis, dass DIN-und VDE-Regelwerke für Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen einen Mindestabstand vom dreifachen des Rotordurchmessers empfehlen. Eine Reduzierung dieses Mindestabstandes kann nur dann erfolgen, wenn schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen ergriffen werden. Da diese Maßnahmen weit im Vorfeld der späteren Objekt- bzw. Genehmigungsplanung nicht auszuschließen sind, wird im Rahmen der Bauleitplanung zunächst folgender Minimalabstand - nach vorgegebener Formel des Energieversorgers (s.o.) - für ausreichend erachtet:

 

0,5 x Rotordurchmesser + 30 m + Arbeitsraum = 0,5 x 100 + 30 + 0 = 80 m

 

Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsraum auf der leitungsabgewandten Seite der WEA liegt, kann der Wert für den Arbeitsraum zur WEA auf Null gesetzt werden. Der von der Amprion GmbH vorgegebene Mindestabstand wird berechnet zwischen dem äußeren Leiterseil und der Turmachse(!) der WEA (s.o.). Die Abgrenzung der geplanten Konzentrationszone bezieht sich allerdings auf die Rotorblattspitze, d.h. abzüglich des 50 m Rotorradius müssen demnach zwischen Zone und äußerem Leiterseil der Freileitung 30 m liegen. Nach Angaben des zuständigen Mitarbeiters beträgt der Abstand zwischen äußerem Leiterseil und Strommast 6,5 m, so dass sich ein Abstand zwischen Konzentrationszone und Strommast/-achse von 36,5 m ergibt. Der im Vorentwurf dieser Flächennutzungsplanänderung berücksichtigte beidseitige Schutzabstand von 106,5 m wird insofern auf jeweils 36,5 m reduziert.

 

Dem in der obigen Stellungnahme befürchteten Schadensfall durch abgeworfenes Eis von den Rotorblättern kann durch technische Maßnahmen begegnet werden. Insofern muss nicht zwingend der im Windenergie-Erlass empfohlene, äußerst großzügig bemessene „Eiswurf-Abstand“ (Nabenhöhe plus Rotordurchmesser x 1,5; hier: 300 m) in das bauleitplanerische Änderungsverfahren einfließen. Der „üppige“ Abstand sollte nicht im Vorfeld konkreter Objektplanungen verbindlich vorgegeben werden, da es heutzutage geeignete, funktionssichere technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gibt, z.B. automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz oder Rotorblattheizung.

 

Es wird festgestellt, dass in dieser Flächennutzungsplanänderung der beidseitige Schutzabstand zwischen der bestehenden 220-kV- bzw. der geplanten 220-/380-kV-Hauptversorgungsleitung und den Konzentrationszonen für Windenergieanlagen 36,5 m beträgt.

 

Ob dieser aktuell vorgegebene Minimalabstand nochmals vergrößert werden muss, ergibt das – für die detaillierte Objektplanung zwingend erforderliche - nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, in dem auch die betroffenen Energieversorger wiederholt beteiligt werden. Fälschlicherweise wird in der obigen Stellungnahme von einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren ausgegangen. Das Verfahren gemäß Landesbauordnung gilt allerdings nur für Windkraftanlagen bis zu 50 m Gesamthöhe, so genannte „Kleinwindanlagen“, die im Falle dieser Konzentrationszonenplanung nicht zum Tragen kommen.

 

Nicht in diesem Bauleitplanverfahren, sondern innerhalb des später stattfindenden BImSchG-Verfahrens müssen die Betreiber von Windkraftanlagen mit den Energieversorgern einzelfall- bzw. objektbezogene Aspekte wie die Übernahme von Aufwendungen für (Schwingungs-) Schutzmaßnahmen oder Schadenersatzansprüche bei Leitungsschäden verbindlich regeln.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.8    Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

          Stellungnahme vom 03.02.2015 sowie Aufrechterhaltung dieser Stellgn.

 

Abwägungsempfehlung:

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind mehrere Richtfunkstrecken mit einem Schutzabstand von beidseitig 100 m entlang des Richtfunkstrahls dargestellt. Diese Trassen sind von Behinderungen, die die Telekommunikation stören können, freizuhalten. Da nicht bekannt ist, ob die dargestellten Richtfunkstrecken aktuell noch betrieben werden bzw. ob der dargestellte Schutzabstand in jedem Fall erforderlich ist, wurden diese im Rahmen der Erarbeitung der „Potenzialflächenanalyse“ nicht den Tabuflächen, sondern den konkurrierenden Belangen zugeordnet.

 

Die obigen Hinweise verdeutlichen, dass im Zuge dieser Flächennutzungsplanänderung das Vorhandensein von Richtfunkstrecken allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie sein kann. Erst bei Vorliegen konkreter Bauplanungen, also von Lageplänen, Koordinaten der Standorte, der Geländehöhen am geplanten Standort, der Angaben zu Gesamt- und Nabenhöhe, der Rotordurchmesser sowie der Anlagentypen und -materialien kann eine abschließende Prüfung und Stellungnahme der betroffenen, oben genannten Richtfunkbetreiber erfolgen.

 

Die Definition pauschaler Mindest-Schutzabstände im Vorfeld des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens lässt sich schwerlich begründen, da selbst die in diesem Verfahren angeschriebenen Richtfunkbetreiber völlig unterschiedliche Abstände empfehlen:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Planung und Rollout; Ziegelleite 2-4, 95448 Bayreuth; Stellungnahme vom 28.01.2015:

 

„Nur im Bereich Hauenhorst könnte eine Richtfunkstrecke betroffen sein. Eine genaue Aussage hierzu können wir erst treffen, wenn der genaue Standort eines geplanten WEA feststeht.“  In der „Kurzdokumentation Datenlieferung Richtfunkstrecken“ wird ein Schutzabstand von 50 m empfohlen, d.h. beidseitig 25 m.

 

Telefonica Germany GmbH & Co.OHG (inkl. O2 und E-Plus), Rheinstraße 15,

14513 Teltow; Stellungnahme vom 23.02.2015:

 

„Zwei Richtfunktrassen kreuzen das Plangebiet Hauenhorst, eine andere grenzt sehr nah an. Die Plangebiete in Altenrheine und Elte sind nicht betroffen und stellen aus meiner Sicht kein Problem dar. … Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA-Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. … Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/- 20 m einhalten.“

 

Amprion GmbH, Rheinlandd. 24, 44139 Dortmund; Stellungn. v. 19.02.2015:

 

„In Beantwortung Ihres Schreibens … teilen wir Ihnen mit, dass im Stadtgebiet Rheine die Amprion GmbH keine Richtfunkstrecken betreibt.“

 

Vodafone GmbH, Niederlassung Nord-West, Kammerstück 17,

44357 Dortmund; Stellungnahme vom 11.05.2015:

 

„Im Bereich der Konzentrationszone Hauenhorst verläuft eine Richtfunkstrecke von Vodafone. … Um Störungen gänzlich auszuschließen bitten wir einen seitlichen Abstand von 50 m zu unseren bestehenden Richtfunkstrecken einzuhalten.“

 

dasNetz AG, Weststr. 87, 33790 Halle/Westf.; Stellungn. vom 11.02.2015:

 

„Sie erhalten anbei einen Auszug der von uns betriebenen Richtfunkstrecke, die von einer dieser Ausbauzonen „Altenrheine“ ggf. beeinträchtigt werden kann. Der Endpunkt in Rheine hat eine Höhe von nur 25 m, so dass eine Windkraftanlage auf jeden Fall in der … Fresnell-Zone des Richtfunk-Links, eine Störung hervorrufen würde. Sollten Sie eine Planung der Anlagen haben, so bitte ich Sie mir diese zuzuschicken.“  Nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter wird in der Regel ein seitlicher Schutzabstand von 40 m gefordert.

 

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Schifferstraße 10, 47059 Duisburg; Stellungnahme vom 18.02.2015:

 

„In Bezug auf Ihr Anschreiben … möchte ich Ihnen hiermit im Rahmen unserer Prüfung mitteilen, dass im Bereich der Fläche „Hauenhorst“ Berührungspunkte zu unseren Richtfunkstrecken bestehen. In Anlage haben wir diese Berührungspunkte in dem Flächenplan mit einem blauen Quadrat gekennzeichnet. Werden innerhalb dieses Quadrates Windenergieanlagen oder sonstige Hindernisse für unser Richtfunknetz ertüchtigt, sind diese Planungen im Einzelfall mit unserer Zugangsnetzplanung abzustimmen.“  Zur Sicherung des polizeilichen Sprech- und Datenfunksystems wird die exakte Richtfunktrasse nicht bekannt gegeben, sondern nur flächenmäßig angedeutet (hier mit einem 1.000 x 1.500 m Rechteck).

 

Alle betroffenen Richtfunkbetreiber verweisen also auf die nachfolgende, einzelfall-, standort- und objektbezogene Genehmigungsplanung und damit auf eine erst in dem späteren Verfahren mögliche, genaue Prüfung eventueller Beeinträchtigungen der bestehenden Richtfunkstrecken.

 

Es wird festgestellt, dass die von den Richtfunkbetreibern angegebenen Trassen als „Richtfunkstrecken“ dargestellt bzw. lediglich nachrichtlich übernommen werden, da diese bereits nach anderen fachgesetzlichen Vorschriften genehmigt wurden. Auf die Definition von Schutzstreifen bzw. Mindest-Schutzabständen wird mangels auswertbarer, konkreter Kenntnisse verzichtet. Erst die „Verdichtung“ der Datenlage im BImSchG-Genehmigungsverfahren ermöglicht exakte Vorgaben der jeweiligen Betreiber.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.9       Bezirksregierung Münster, Dezernat „Immissionsschutz“

(Dez. 53), Albrecht-Thaer-Straße 9, 48143 Münster

         Stellungnahme vom 09.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

In der Nähe der geplanten Windenergieanlagen befindet sich ein ehemaliges Munitionsdepot der Bundeswehr („Depot Uthuisen“). Seit dem Verkauf des Grundstücks an ein niederländisches Unternehmen werden in den Bunkern Feuerwerkskörper gelagert. Bei der Lageranlage handelt es sich um einen Betriebsbereich, der unter die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Störfallverordnung und des Sprengstoffrechts fällt.

 

Pauschale Aussagen zu erforderlichen Abständen zwischen Windenergieanlagen und Lageranlagen für explosionsfähige Stoffe sind nicht möglich; dieses gilt auch für die hier vorliegende Flächennutzungsplanänderung.

 

Zur konkreten Definition der Schutzabstände ist eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 29 a BImSchG notwendig, die exakte Angaben zu den Windrädern erfordert, wie Standortkoordinaten, Höhe über NN, Gesamtbauhöhe, Fabrikat und Typ, Nabenhöhe und Rotordurchmesser. Da diese Angaben erst im immissionsschutzrechtlichen Verfahren detailliert vorliegen, bleibt es im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung bei der bisherigen Abgrenzung der Konzentrationszone.

Gutachterliche Aussagen zur Anlagensicherheit, zur Abschätzung der Unfall-Wahrscheinlichkeit, zur Bewertung des Risikos bzw. des Gefährdungspotenzials (z.B. bei Eiswurf, Rotorblattverlust oder Brand durch Blitzeinschlag) und damit Rückschluss auf Schutzabstände sind nicht im Flächennutzungsplanverfahren, sondern erst im BImSchG-Verfahren zu tätigen.

 

Es wird festgestellt, dass während des Verfahrens dieser Flächennutzungsplanänderung keine pauschalen Schutzabstände vorgegeben werden. Im Rahmen des nachfolgenden, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis zu führen, dass keine störfallauslösenden Einwirkungen der konkreten Windenergieanlagen auf den vorhandenen Betriebsbereich zu befürchten sind. Dies kann beispielsweise durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten erfolgen.

 

Weiterhin sind für das Feuerwerkslager die Anforderungen des Sprengstoffrechts zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsnorm fordert Schutzabstände in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit der jeweiligen Nutzung. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist ebenfalls in dem o.g. Genehmigungsverfahren zu prüfen.

 

Letztlich kann die zwangsläufige Verlagerung auf das konkrete, objektbezogene Genehmigungsverfahren - insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes – im Nachhinein zu einer eingeschränkten Nutzung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen führen.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

2.10    Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Robert-Bosch-Straße 28,

63225 Langen

Stellungnahme vom 10.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Entsprechend der Forderung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wurde das bisher dargestellte „Vorranggebiet“ bzw. der „Windenergiebereich“ im Ortsteil Elte aus der Fortschreibung des Regionalplans bzw. aus dem Entwurf des Sachlichen Teilplans „Energie“ gestrichen.

 

Es wird festgestellt, dass demnach auch hier die „Konzentrationszone Elte“ aus dem weiteren Verfahren der Flächennutzungsplanänderung entfernt wurde. Zudem wurden für diesen Windkorridor auch massive natur- und artenschutzfachliche Bedenken vorgetragen, die letztlich den Verzicht erhärten bzw. zusätzlich rechtfertigen.

 

Keine Einwände bestehen aus Sicht der zivilen Flugsicherung gegenüber den geplanten Konzentrationszonen Altenrheine und Hauenhorst.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

2.11    Bezirksregierung Münster, Dezernat „Luftverkehr“

(Dez. 26), Domplatz 1-3, 48143 Münster

           Stellungnahme vom 09.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der zivile Luftverkehr von den im Entwurf dargestellten „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ nicht negativ betroffen ist.

 

Grundsätzlich gilt für alle konkreten Baumaßnahmen, die den Voraussetzungen des § 14 Luftverkehrsgesetz unterfallen, dass diese nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde errichtet werden dürfen. Ab einer Höhe von 100 m über Grund wären sie nach den einschlägigen Richtlinien als Luftfahrthindernis zu markieren. Genauere Angaben hierzu wird die luftrechtliche Stellungnahme enthalten, die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzuholen ist.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

2.12    Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Fontainengraben 200, 53123 Bonn

           Stellungnahme vom 24.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Inwieweit sich der Betrieb und die auf Ende 2017 fixierte Stilllegung des militärischen Flugplatzes Rheine-Bentlage (Ende 2017) auf die Ausweisung der geplanten „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“, auf die Standorte und Höhenentwicklung der künftigen Windräder sowie die konkrete flugbetriebliche und radartechnische Beurteilung auswirkt, kann derzeit nicht verlässlich prognostiziert werden.

 

Genaue Aussagen zu Nutzungseinschränkungen in den Schutz- und Bauschutzbereichen wurden vom BAIUDBw nicht getätigt und sind im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung nicht leistbar. Zur verbindlichen Definition beispielsweise der Höhenbeschränkungen ist eine konkrete Prüfung notwendig, die exakte Angaben zu den Windrädern erfordert. Da diese Angaben erst im immissionsschutzrechtlichen Verfahren detailliert vorliegen, bleiben die bisher dargestellten Windkorridore nahezu unberührt.

 

Es wird festgestellt, dass während des Verfahrens dieser Flächennutzungsplanänderung keine Standorte für Windkraftanlagen und keine pauschalen Bauhöhenbeschränkungen vorgegeben werden. Im Rahmen des nachfolgenden, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist gegenüber dem BAIUDBw der Nachweis zu führen, dass keine negativen Auswirkungen hinsichtlich des Flugbetriebes und der Radarfunktionen des noch in Betrieb befindlichen Militärflugplatzes zu befürchten sind.

 

Dabei muss die BImSchG-Genehmigungsbehörde das separate luftverkehrsrechtliche Zustimmungsverfahren durch Ersuchen an die Luftfahrtbehörden einleiten. Die gutachterlichen Stellungnahmen werden für den zivilen Bereich durch die Deutsche Flugsicherung und für den militärischen Bereich durch das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr erarbeitet. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind dabei zu berücksichtigen, die beispielsweise bei Anflug eine zeitweilige Abschaltung der Windenergieanlagen vornehmen oder die Befeuerung von Windrädern nur dann aktivieren, wenn sich tatsächlich ein Luftfahrzeug in der Nähe befindet.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.13    Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat „Gefahrenabwehr, Kampf-
mittelbeseitigung“ (Dez. 22), In der Krone 31, 58099 Hagen

Stellungnahme v. 13.01.2015 sowie Aufrechterhaltung dieser Stellgn.

 

Abwägungsempfehlung:

 

Von der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat „Gefahrenabwehr, Kampfmittelbeseitigung“, Zweigstelle Hagen sind insgesamt 29 Stellungnahmen mit etwa wortgleichem Inhalt eingegangen (s.o.). In jeder Stellungnahme ist eine Fläche exakt abgegrenzt, die entweder keine, mittlere oder starke Bombardierungen, Stellungsbereiche oder Flächen mit Beschuss aufweisen. Dargestellt sind 11 Flächen ohne Bombardierung, 12 Flächen mittlerer Bombardierung (4 in Altenrheine, 7 in Hauenhorst, 1 in Elte), 4 Flächen mit Stellungsbereichen (3 in Altenrheine, 1 in Elte) sowie 2 Flächen mit Beschuss (2 in Altenrheine).

 

Gemäß des - auch im Original - textlich hervorgehobenen Hinweises (rot und fett) werden die Kampfmittelverdachtsflächen hier nicht dargestellt bzw. veröffentlicht. Sie werden im Rahmen des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nochmals abgefragt und entsprechend der unmittelbaren, standortbezogenen Betroffenheit einer Einzelfallprüfung unterzogen. Gegebenenfalls werden je nach künftiger Windpark-Konfiguration bzw. beantragten WEA-Standorten keine der behördlich angegebenen Verdachtsflächen bzw. kampfmittelrelevanten Areale berührt.

 

Es wird festgestellt, dass die empfohlenen Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen innerhalb der großflächigen Konzentrationszonen zur Kenntnis genommen werden und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren eine detailliertere Einzelfallprüfung durchgeführt wird, letztlich mit konkreten, verbindlichen Vorgaben.

Der Hinweis auf Benachrichtigung der zuständigen Behörde bei Verfärbungen oder anderen Verdachtsmomenten wird in die Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.14    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu dem „Gesamtstädtischen Plankonzept“, der sog. „Potenzialflächenanalyse“ (siehe Vorlage Nr. 355/14; hier Anlage 8) sowie zu den Beteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (siehe Vorlagen Nr. 290/15, hier Anlage 9 und Nr. 290/15/1, hier Anlage 10) sowie §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB (siehe diese Vorlage Nr. 096/16) billigend zur Kenntnis und beschließt diese.

 

Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)           durch die Vergrößerung des Mindestabstandes bezgl. der Gleisanlagen

der Tecklenburger Nordbahn von 150 auf 200 m in Altenrheine sowie die

Reduzierung des Schutzabstandes bezgl. der bestehenden 220 KV- und

geplanten 220/380 KV-Hoch-/Höchstspannungsfreileitung von 106,5 m

auf 36,5 m in Hauenhorst

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginalen Korrekturen nicht unmittelbar

betroffen ist sowie

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderungen nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebenen Änderungen des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

IV.     Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß § 1 Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496)

wird die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Wind-Konzentrationszonen“ und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die Bezirksregierung Münster die „landesplanerische Anfrage“ positiv bescheidet.

 

Der „Sachliche Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland ist seit dem 16.02.2016 rechtswirksam. Die Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (hier insb. der „Windenergiebereiche“) konnte demnach erst kurzfristig gestellt werden.

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig