Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1

IA3030

 

Herr Niehoff verweist auf das im Schaufenster hängende Hinweisschild und fragt, ob für das Gebäude des „Aldi“-Marktes bis zum bevorstehenden Abriss eine Zwischennutzung vorgesehen sei.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass der Verwaltung diesbezüglich keine Informationen vorliegen.

 

Herr Grawe merkt an, dass das Ladenlokal des neu zu errichtenden Gebäudes für eine Nutzung durch einen Zoobedarfsladen groß bemessen sei.

 

Herr Dewenter gibt zu bedenken, dass das Sortiment „Zoobedarf“ innenstadtrelevant sei.

 

Herr Löcken lobt die vorgelegte Planung und bittet die Verwaltung, die Festsetzungen für die im Bebauungsplan verzeichnete private Grünfläche sowie für die Feuerwehrzufahrt zu überprüfen.

 

Herr Niehues macht deutlich, dass durch dieses Projekt eine zusätzliche Verstärkung des dortigen Stadtteilzentrums vermieden werden solle. Zur Ansiedlung der Zoohandlung vom Ersteller des Einzelhandelsgutachtens, Herrn Kruse, eine Stellungnahme eingeholt werden.


I.       Änderungs- und Ergänzungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß §1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 144, Kennwort: "Goethestraße/Schillerstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern und zu ergänzen.

 

Der räumliche Änderungs und Ergänzungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Südseite der Salzbergener Straße,

im Osten:        durch die östliche Grenze der Flurstücke 190 und 191;

im Süden:       durch die südliche Grenze der Flurstücke 191, 194, 737, 788, 789 und 201;

im Westen:     durch die westliche Grenze des Flurstücks 201.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 123, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung und -ergänzung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung und -ergänzung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 144, Kennwort: "Goethestraße/Schillerstraße", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 


Abstimmungsergebnis:           1 „Nein“-Stimme, mehrheitlich dafür