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Herr Dörtelmann erklärt, dass die AWO die Grundstücke in 2013 von der Stadt Rheine mit dem Ziel erworben habe, dort ein Wohnprojekt für Menschen mit Behinderung entstehen zu lassen. Alle Inhalte wurden vorab abgestimmt und im Kaufvertrag festgelegt, so dass eine Genehmigung nach §34 BauGB möglich gewesen wäre. Aufgrund von geänderten Förderbestimmungen sei allerdings die AWO gezwungen gewesen, die Planung zu modifizieren und die zu überbauende Fläche zu vergrößern. Der nun eingereichte Bauantrag weist daher deutliche Abweichungen von den im Kaufvertrag vereinbarten Inhalten auf, so dass eine Genehmigung nach §34 BauGB nicht mehr möglich ist. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sei nun notwendig. Herr Dörtelmann führt weiter aus, dass nach Prüfung der Pläne die Stellplatzlösung verträglich sei und auch die Anwohner nicht übermäßig belastet werden. Die Verwaltung schlage vor, das beschleunigte Verfahren anzuwenden, damit die AWO schnellstmöglich mit dem Bau beginnen könne.

 

Herr Doerenkamp erklärt, dass seine Fraktion dem Verwaltungsvorschlag folgen könne.

 


Beschluss:

 

I.       Aufstellungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 335, Kennwort: "Münsterstraße - Welkinghove", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die nördliche Grenze der Flurstücke 652, 651 und 1502,

im Osten:        durch die Westseite der Münsterstraße,

im Süden:       durch die Nordseite der Welkinghove,

im Westen:     durch die westliche Grenze des Flurstücks 652.

 

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden.

 

Nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

An die Stelle dieser Beteiligungsform tritt einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Möglichkeit zur Äußerung zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 335, Kennwort: „Münsterstraße - Welkinghove", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig