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Herr Dörtelmann informiert, dass auf Grund der neuen Zu- und Abfahrtsituation eine Bebauungsplanänderung erforderlich werde. Der Investor habe eine machbare Lösung gefunden. Zurzeit gebe es eine Einwendung eines Anliegers, der sich massiv in seiner Grundstücksnutzung eingeschränkt sehe. Trotz dieser Einwendung schlägt die Verwaltung vor, ins Verfahren einzusteigen und die Einwendung dann im Verfahren abzuarbeiten. Bezüglich des Fuß- und Radweges wurde eine Lösung gefunden. Dieser werde nun hinter dem jüdischen Friedhof entlang geführt.

 

Herr Doerenkamp erkundigt sich, ob mit den Anliegern bezüglich der abendlichen Belastung durch beleuchtete PKW’s gesprochen wurde.

 

Herr Dr. Vennekötter antwortet, dass bisher nicht mit allen gesprochen werden konnte.

 

Herr Bems erkundigt sich, wie die Grünfläche entlang der Straße geplant sei und ob noch mit der Entwicklung des Paseos gerechnet werden könne. Weiter bittet er darauf zu achten, dass bei der doppelspurigen Ausfahrt die Markierung deutlich sichtbar auf der Straße angebracht werde.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung die Option für das Paseo noch offen sei, es aber in der noch ausstehenden Diskussion um die Entwicklungsperspektive des eec auch andere Ideen für den Lückenschluss gebe.

 

Herr Dr. Vennekötter ergänzt, dass es 3 Einfahrten und 3 Ausfahrten geben werde, und eine entsprechend deutliche Markierung vorgesehen sei.

 

Herr Grawe gibt zu bedenken, dass sich der Eigentümer in einem Pressebericht  von dem Paseo distanziert habe und eine Wohnbebauung favorisiere.

 

Herr Dörtelmann erklärt, dass bekanntermaßen ein entsprechender Antrag auf Bauleitplanung vom Eigentümer vorliege. Hierüber werde in einer der nächsten Sitzungen inhaltlich zu beraten und zu entscheiden sein.

 

Herr Winkelhaus erkundigt sich, wie die Radfahrer von der Schotthockstraße in die Lingener Straße kommen sollen.

 

Herr Dr. Vennekötter antwortet, dass die gelb markierte Fläche öffentliche Verkehrsfläche sei, auf der alles untergebracht werden könne.  Diese Frage werde die Verwaltung mit ins Gespräch mit dem Investor nehmen


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 220, Kennwort: "Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern und zu ergänzen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die südliche Grenze des Flurstücks 1159, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 714, durch eine Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 714 in östlicher Richtung bis zum Flurstück 903,

im Osten:        durch die westliche Grenze der Flurstücke 903, 171, 170, 169, 168 und 167 (tlw.),

im Süden:       durch eine Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 1065 in östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 167, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 1065 und 859, durch eine Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 859 in westlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 11,

im Westen:     durch die östliche Grenze der Flurstücke 11(tlw.) und 1156 (tlw.).

 

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 169, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 4. Änderung und Ergänzung des  Bebauungsplanes Nr. 220, Kennwort: "Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig