Sitzung: 15.09.2016 Bau- und Mobilitätsausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 255/16
00:45:52
Herr Dr. Vennekötter dankt den Mitarbeitern für die sehr umfangreiche Vorlage und erklärt, dass die Mitarbeiter für evtl. Fragen dem Ausschuss zur Verfügung stünden.
Herr Brauer fragt, ob es richtig sei, dass sich an der Höhe der Umlagesätze für die Bürger nichts verändert habe.
Herr Gawollek erklärt, dass dies richtig sei. Als Änderungen habe es Umverteilungen, z. B. zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, gegeben, um insgesamt eine gerechtere Verteilung sicherstellen zu können. Außerdem werde in der Satzung die Tiefenbegrenzung zwischen Innen- und Außenbereich neu festgelegt, da die alte Begrenzung nicht mehr rechtmäßig sei. Die Tiefenbegrenzung der Grundstücke sei somit angepasst und auf 30 m reduziert worden.
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Satzung zu beschließen:
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine
(Straßenbaubeitragssatzung)
vom ___________.
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9
sowie 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.6.2015 (GV NRW S. 496) sowie der §§ 1, 2, 4 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31.10.1969 (GV NRW
S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.9.2015 (GV NRW S. 666) hat der Rat der Gemeinde am 27.
September 2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von
Straßenbaubeiträgen
(1) Zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung und Verbesserung (Ausbau) von Anlagen im Bereich öffentlicher
Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit
der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen
Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge
nach Maßgabe dieser Satzung.
(2)
Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das Bauprogramm
bestimmt.
§ 2
Umfang
des
beitragsfähigen Aufwands
Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den
Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Einrichtungen benötigten Grundflächen,
2. den
Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
3. die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Fahrbahnen,
b) Radwegen
einschließlich Sicherheitsstreifen,
c) Parkflächen,
d) Gehwegen,
e) gemeinsamen
Rad- und Gehwegen,
f) Beleuchtung,
g) Straßenoberflächenentwässerungen,
h) unselbständigen
Grünanlagen,
i) Mischflächen,
j) Wendeanlagen
4. den Wert der Sachleistungen der Stadt sowie der von Personal
der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische
Ausbauplanung und Bauüberwachung, Freilegung der Grundflächen und für den
Ausbau der Einrichtungen.
§ 3
Ermittlung
des
beitragsfähigen Aufwands
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen
Aufwendungen ermittelt.
(2) Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für
die einzelne öffentliche Anlage. Sie kann den Aufwand hiervon abweichend auch
für zu bestimmende, selbständig nutzbare Abschnitte einer öffentlichen Anlage
(Abschnittsbildung) oder für bestimmte Teile einer Anlage gemäß § 9
(Kostenspaltung) ermitteln.
§ 4
Ermittlung des umlagefähigen Aufwands
(1) Die
Stadt trägt den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der dem Umfang der wahrscheinlichen
Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Allgemeinheit entspricht. Den übrigen
Teil des beitragsfähigen Aufwands tragen die Beitragspflichtigen. Zuschüsse
Dritter sind zur Deckung der Anteile der Gemeinde und im Übrigen zur Deckung
des von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteils zu verwenden, soweit der
Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat.
(2) Der
Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach Absatz 1 Satz 2
beträgt für die nachstehenden Teileinrichtungen
bei
Straßenart anrechenbare
Breiten
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Kern-, Gewer- be- und Indu- striegebiete |
im übrigen |
Anteil der Beitragspflichtigen |
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1.
Anliegerstraßen |
|
|
|
a) Fahrbahn |
8,50 m |
5,50
m |
70
v.H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen |
je 2,50 m |
Nicht vorgesehen |
70
v.H. |
c) Parkflächen |
je 5,00 m |
je 5,00 m |
70
v.H. |
d) Gehwege |
je 2,50 m |
je
2,50 m |
70
v.H. |
e) gemeinsame Rad- und Gehwege f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
je
5,00 m |
je
5,00 m |
70
v.H. 70
v.H. |
g) unselbständige Grünanlagen h) Wendeanlagen |
je 2,00 m 18,00 m Durchmesser |
je 2,00 m 13,00 m Durchmesser |
70
v.H. 70
v. H. |
2.
Haupterschließungsstraßen |
|
|
|
|
|
|
|
a) Fahrbahn |
8,50 m |
6,50 m |
50
v.H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen |
je 2,50 m |
je 2,40 m |
50
v.H. |
c) Parkflächen |
je
5,00 m |
je 5,00 m |
70
v.H. |
d) Gehwege |
je 2,50 m |
je
2,50 m |
70
v.H. |
e) gemeinsame Rad- und Gehwege f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
Je
5,00 m |
je
5,00 m |
60
v.H. 50
v.H. |
g) unselbständige Grünanlagen |
je 2,00 m |
je
2,00 m |
60
v.H. |
3. Hauptverkehrsstraßen |
|
|
|
a) Fahrbahn |
8,50 m |
8,50 m |
30
v.H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen |
je 2,50 m |
je 2,40 m |
30
v.H. |
c) Parkflächen |
je 5,00 m |
je 5,00 m |
70
v.H. |
d) Gehwege |
je 2,50 m |
je 2,50 m |
70
v.H. |
e) gemeinesame Rad- und Gehwege f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
je
5,00 m |
je
5,00 m |
50
v.H. 30
v.H. |
g) unselbständige Grünanlagen |
je 2,00 m |
je 2,00 m |
50
v.H. |
4. Hauptgeschäftsstraßen |
|
|
|
a) Fahrbahn |
7,50 m |
7,50 m |
60
v.H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen |
je 2,50 m |
je 2,40 m |
60
v.H. |
c) Parkflächen |
je 5,00 m |
je 5,00 m |
70
v.H. |
d) Gehwege |
je 6,00 m |
je 6,00 m |
70
v.H. |
e) gemeinsame Rad-und Gehwege f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
je
5,00 m |
je
5,00 m |
50
v.H. 60
v.H. |
g) unselbständige Grünanlagen |
je 2,00 m |
je 2,00 m |
60
v.H. |
5.
Verkehrsberuhigte Bereiche
Mischfläche - 16,00 m
70 v. H.
einschl. Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
6. Sonstige
Fußgängerstraßen
Mischfläche - 3,00 m
70 v. H.
einschl. Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
(3)
Die in Absatz 2 genannten Breiten sind
Durchschnittsbreiten. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen,
erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des
oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und
soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen,
die nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen Straßenplanung
überwiegend dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind
2.
Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen
Straßenplanung überwiegend der Erschließung von Grundstücken
und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen,
soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind
3.
Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen
Straßenplanung überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von
Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen
4.
Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen
Straßenplanung überwiegend die Frontlänge der Grundstücke mit
Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich
nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt
5.
Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen
Straßenplanung überwiegend in ihrer gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für
den Anlieferverkehr möglich ist
6. Verkehrsberuhigte Bereiche:
Straßen, die nach ihrer Verkehrsfunktion
aufgrund der gemeindlichen Straßenplanung als
Mischfläche gestaltet und gemäß Anlage 3 zu § 42 Abs. 4a StVO beschildert sind
7. Sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen und Wohnwege, die nach ihrer Verkehrsfunktion aufgrund der gemeindlichen
Straßenplanung in ihrer gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr dienen. Wohnwege sind
öffentliche, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete.
(5)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze und einseitig
anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten
für Radwege, Parkflächen, Grünanlagen, Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege nach
Absatz 2 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen.
(6) Grenzt eine
Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen
Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten
Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare
Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.
(7)
Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren
Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen
nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren
Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
§ 5
Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwandes
(1) Die Grundstücke, deren Eigentümern durch die
Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage oder Abschnitten davon wirtschaftliche
Vorteile geboten werden, bilden das
Abrechnungsgebiet (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). In Fällen der Eigentümeridentität
von Anlieger- und Hinterliegergrundstück zählen gefangene Hinterliegergrundstücke
in der Regel zu den berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, nicht gefangene
Hinterliegergrundstücke dagegen in der Regel nicht; gefangen ist ein
Hinterliegergrundstück, wenn es ausschließlich über das Anliegergrundstück eine
Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz hat.
(2) Der
umlagefähige Aufwand (§ 4) wird auf die berücksichtigungspflichtigen
Grundstücke im Verhältnis derjenigen Nutzflächen verteilt, die sich für diese
Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche gemäß § 6
mit dem maßgeblichen Nutzungsfaktor nach § 7 oder § 8 ergeben.
§ 6
Maßgebliche
Grundstücksfläche
(1) Grundstück ist der demselben Eigentümer gehörende Teil
der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann
(wirtschaftliche Grundstückseinheit). Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher
Einheiten ist das Buchgrundstück; in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im
Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Mit dieser
Maßgabe gilt als Grundstücksfläche grundsätzlich der gesamte Flächeninhalt des
Grundstücks im bürgerlich rechtlichen Sinne. Soweit Flächen berücksichtigungspflichtiger
Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung
des Nutzungsfaktors nach § 7.
Für die übrigen Flächen richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors
nach § 8; insbesondere für die im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits
einer Bebauungsplangrenze, der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
oder einer Tiefenbegrenzungslinie.
(2) Als baulich oder gewerblich
nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken,
1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
2. die über die Grenzen des Bebauungsplans in den Außenbereich
hinausreichen, die Gesamtfläche im Bereich des Bebauungsplans
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen
und bei Grundstücken, die über die Grenze einer solchen Satzung hinausreichen,
die Fläche im Satzungsbereich,
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs.
4 BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB)
liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die
in einem gleichmäßigen Abstand von 30 Metern zu ihr verläuft,
5. die über die sich nach Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4b) ergebenden
Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der
öffentlichen Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand
zur öffentlichen Verkehrsanlage verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder
gewerblichen Nutzung entspricht.
(3) Bei
berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer
Weise nutzbar sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils so
genutzt werden oder
2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder
wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise
nutzbar sind (zum Beispiel landwirtschaftliche Nutzung),
ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. – zusätzlich zu der nach den
Regelungen von Absatz 2 zugrunde zu legenden Fläche – diejenige Fläche zugrunde
zu legen, die von den Regelungen des Absatz 2 nicht erfasst wird.
§ 7
Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp
(1) Der maßgebliche
Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder
gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei
gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach § 2 Abs. 5 BauO NRW Vollgeschosse
sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein
Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken
je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten
Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein
Vollgeschoss gerechnet, wobei bei einer
Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen
aufgerundet wird. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.
(2)
Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je
weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3)
Als Zahl der Vollgeschosse gilt jeweils bezogen auf die in § 6 Absatz 2 bestimmten Flächen
1. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 BauGB liegen,
a) die
festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
b) für
die statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt
ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Absatz
3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,8 geteilte
höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei
Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
c) für
die weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen,
sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige
Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer
Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
d) auf
denen nur Garagen, Stellplätze, Parkhäuser oder Tiefgaragenanlagen errichtet
werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;
e) für
die gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
f) für
die industrielle Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
g) für
die weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen oder
die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend
festgesetzte oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach
Buchst. a bis c;
2. bei Grundstücken, auf denen die Zahl
der Vollgeschosse nach Nummer 1 Buchst. a bzw. Buchst. d bis g oder die Höhe
der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nummer 1 Buchst. b bzw.
Buchst. c überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse
bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden
Berechnungswerte nach Nummer 1 Buchst. b bzw. Buchst. c;
3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und eine Satzung
nach
§ 34 Absatz 4 BauGB keine Festsetzungen der in Nummer 1 bezeichneten Art enthält,
die aber ganz oder teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 Abs.
1 BauGB)
liegen, wenn sie
a) bebaut sind,
die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut
sind, die
Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(4)
Der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebende Nutzungsfaktor wird
vervielfacht mit
1. 1,5, wenn das
Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan
ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebiets (§ 5 BauNVO),
Mischgebiets (§ 6 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 10 BauNVO oder ohne
ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebiets zu mehr als
einem Drittel gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise
(z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe,
Kindertagesstätten) genutzt wird. Ob ein Grundstück in dieser Weise genutzt
wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzungen der tatsächlichen
Geschossflächen zueinander stehen; hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur
untergeordnete Bedeutung und bezieht sie sich überwiegend auf die Grundstücksfläche
(z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen u.a.), ist anstelle der
Geschossflächen von den Grundstücksflächen auszugehen;
2. 2,0,
wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder
durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiets (§ 7 BauNVO), Gewerbegebiets (§ 8
BauNVO), Industriegebiets (§ 9 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 11
BauNVO liegt.
(5)
Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die nicht baulich oder
gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind oder innerhalb des
unbeplanten Innenbereichs so genutzt werden (§ 6 Abs. 3 in der Alternative),
beträgt der Nutzungsfaktor 0,5.
§ 8
Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
(1) Bei
Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender
Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B.
landwirtschaftliche Nutzung), gelten für die Flächen nach § 6 abweichend von §
7 als Nutzungsfaktoren, wenn
a) sie ohne
Bebauung sind, bei
aa) Waldbestand
oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen
0,0167
bb) Nutzung
als Grünland, Ackerland oder Gartenland sowie bei Bebauung von Teilflächen von
ihnen mit Windkraft- oder selbständigen Photovoltaikanlagen
0,0333,
cc) einer der
gewerblichen Nutzung vergleichbaren Nutzung (zum Beispiel Bodenabbau pp.)
1,0,
b) sie
in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt
werden (zum Beispiel Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung)
0,5
c) auf
ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen, einschließlich der auf
ihnen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung betriebenen Biogasanlagen oder
landwirtschaftliche Nebengebäude (zum Beispiel Feldscheunen) vorhanden sind,
für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,
1,0
mit
Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. a),
d) sie als
Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die
sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die
Grundflächenzahl 0,2 ergibt,
1,0
mit
Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. b)
e) auf
ihnen außerhalb von landwirtschaftlichen Hofstellen Biogasanlagen gewerblich
betrieben werden, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche
der Einrichtungen der Biogasanlage geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2
ergibt,
1,5
für die Restfläche gilt Buchst. a)
f) sie
gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch
aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2
ergibt,
1,5
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. a)
g) sie ganz
oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen,
für die von der Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit
Baulichkeiten, die nicht störenden Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen,
1,5
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
bb) mit
sonstigen Baulichkeiten
1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
cc) ohne
Bebauung
1,0
für die Restfläche gilt Buchst. a).
(2) Die
Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 7 Abs. 1.
§ 9
Kostenspaltung
Der Beitrag kann getrennt für jede Teileinrichtung
oder für mehrere Teileinrichtungen erhoben werden. Teileinrichtungen sind
1.
Fahrbahnen einschließlich der
unselbständigen Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine,
2.
Radwege (zusammen oder einzeln),
3.
Gehwege (zusammen oder einzeln),
4.
kombinierte Rad- und Gehwege (zusammen
oder einzeln),
5.
Mischflächen,
6.
Straßenbeleuchtungsanlagen,
7.
Straßenoberflächenentwässerungsanlagen,
8.
Parkflächen,
9.
Grünflächen,
10. Wendeanlagen.
Der Aufwand für Straßenbegleitgrün und Möblierung wird
den beitragsfähigen Teileinrichtungen entsprechend der räumlichen Lage anteilig
zugeordnet. Entsprechendes gilt für den Aufwand für Grunderwerb und Freilegung,
sofern hierfür nicht ein gesonderter Beitrag nach Ziff. 1 oder 2 erhoben wird.
Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern
gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teileinrichtungen, soweit nicht
das Bauprogramm etwas anderes bestimmt.
§ 10
Entstehung der sachlichen Beitragspflichten
(1) Die sachlichen
Beitragspflichten entstehen mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.
(2) In den Fällen der
Kostenspaltung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit der Beendigung
der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.
(3) Bei der Abrechnung
selbständig nutzbarer Abschnitte entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit
der Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss.
(4) Die beitragsfähigen Maßnahmen sind erst beendet, wenn das
von der Stadt aufgestellte Bauprogramm erfüllt ist.
§ 11
Vorausleistungen
Sobald mit der Durchführung
der Baumaßnahme begonnen ist, kann die Stadt angemessene Vorausleistungen bis
zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. Die Vorausleistung ist mit dem
endgültigen Beitrag auch dann zu verrechnen, wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig
ist.
§ 12
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Der
Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und im Fall des Abs. 1
Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 13
Beitragsbescheid und Fälligkeit
(1) Die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge
und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Die festgesetzten Beiträge und Vorausleistungen
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
§ 14
Ablösung
(1) In Fällen, in denen die sachliche
Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung des Beitrags durch
Vertrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Beitrags. Dabei ist der entstehende Ausbauaufwand
anhand von Kostenvoranschlägen oder, falls noch nicht vorhanden, anhand der
Kosten vergleichbarer Ausbaumaßnahmen zu veranschlagen und nach den Vorschriften
dieser Satzung auf die durch die Anlage bevorteilten Grundstücke zu verteilen.
(2) Auf den Abschluss eines Ablösungsvertrags
besteht kein Anspruch.
(3) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn der
auf das betroffene Grundstück entfallende Ausbaubeitrag das Doppelte oder mehr
als das Doppelte oder die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrags
ausmacht. In einem solchen Fall ist der Ausbaubeitrag durch Beitragsbescheid
festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrags anzufordern
oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösebetrag und Ausbaubeitrag zu
erstatten.
§ 15
Entscheidung durch den
Bürgermeister
(1) Die Entscheidung über eine Abrechnung
im Wege einer Abschnittsbildung und einer Kostenspaltung sowie die Erhebung von
Vorausleistungen und den Abschluss von Ablösungsverträgen wird im Blick auf
eine einzelne Anlage auf den Bürgermeister
übertragen.
(2) Die Entscheidung über eine Änderung des Bauprogramms wird dem Bürgermeister übertragen, soweit die
von der Änderung betroffenen Maßnahmen einen Wert von 20.000 € nicht übersteigen.
§ 16
Übergangsregelung
Für Ausbaumaßnahmen, für die bis zum Erlass
dieser Satzung Vorausleistungsbescheide erteilt wurden, gelten die Vorschriften
der Straßenbaubeitragssatzung vom 22. Dezember 1975 in der Fassung der 7.
Änderungssatzung vom 03.01.2003.
§ 17
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig