Sitzung: 15.09.2016 Bau- und Mobilitätsausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 256/16
00:48:33
Seitens der Verwaltung wird auf die Vorlage verwiesen.
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Satzung zu beschließen:
Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Rheine (Erschließungsbeitragssatzung)
vom_______.
Der Rat der Stadt Rheine hat aufgrund der §§ 7 Abs.1
und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) in Verbindung mit
§ 132 und § 133 Absatz 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2015 (BGBl. I S. 1722), am 27. September 2016
folgende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
Die Stadt erhebt zur Deckung
ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige Herstellung von
Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. des
Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung.
§ 2
Art und
Umfang der
Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig
ist der Erschließungsaufwand für:
1. die
öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1
BauGB) in
bis zu einer Breite von
a) Wohngebieten,
Dorf-, Misch-, Ferienhaus- und Campingplatzgebieten 24,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 18,0
m
b) Kern-,
Gewerbe-, Industrie- und sonstigen
Sondergebieten
30,0 m
c) Wochenendhaus- und
Dauerkleingartengebieten 7,0 m
d) Kleinsiedlungsgebieten
10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5
m
2. die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2
BauGB) bis zu einer Breite von 6 m,
3. die nicht
zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen
innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27
m,
4. Parkflächen
und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) soweit sie
Bestandteil der in Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Verkehrsanlagen sind
(unselbstständige Parkflächen und Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite
von jeweils 5 m,
b) soweit sie
nicht Bestandteil der in Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Verkehrsanlagen, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen), jeweils bis zu 15
vom Hundert aller im Abrechnungsgebiet (§ 6) liegenden Grundstücksflächen
5. Anlagen zum
Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) bis zu dem in einer
ergänzenden Satzung gemäß § 12 zu regelnden Umfang.
(2) Werden durch eine
Erschließungsanlage im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 unterschiedliche Baugebiete
erschlossen, gilt die größte Breite. Endet sie als Sackgasse, vergrößern sich
für den Bereich der Wendeanlage die in Absatz 1 genannten Breiten um 50 vom
Hundert, mindestens aber um 10 m. Entsprechendes gilt für den Bereich der
Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Anlagen.
(3) Die in Absatz 1 Nummern 1
und 3 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege,
Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht aber unselbstständige Parkflächen
und Grünanlagen; die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Breite umfasst nicht unselbstständige
Grünanlagen. Die Breiten sind Durchschnittsbreiten und umfassen nicht die zu
den Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen
Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien
Strecken.
§ 3
Umfang des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören
insbesondere die Kosten für
a) den
Erwerb der Grundflächen für Erschließungsanlagen,
b) die
Freilegung der Grundflächen für Erschließungsanlagen,
c) die
erstmalige Herstellung des Straßen- oder Wegekörpers einschließlich des
Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder
Vertiefungen,
d) die
Herstellung der
aa) Rinnen und Randsteine,
bb) Gehwege,
cc) Radwege,
dd) kombinierten Geh- und Radwege,
ee) Mischflächen (§ 10 Satz 2),
ff) Seiten-, Trenn-, Rand- und
Sicherheitsstreifen,
gg) Beleuchtungseinrichtungen,
hh) Entwässerungseinrichtungen der
Erschließungsanlagen,
ii) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
e) den
Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
f) die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
g) die
Herstellung der Parkflächen,
h) die
Herstellung der Grünanlagen
i) die
Herstellung der Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
j) die
Fremdfinanzierung,
k) die
Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger
Maßnahmen in Natur und Landschaft,
l) die
Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.
(2)
Der Erschließungsaufwand umfasst auch
a) den
Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt
der Bereitstellung, im Fall einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im
Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Absatz 1 Satz 1 BauGB auch den Wert
nach § 68 Absatz 1 Nummer 4 BauGB,
b) die
Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-,
Land- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien
Strecken hinausgehen,
c) den Wert der
Sachleistungen der Stadt sowie der vom Personal der Stadt erbrachten Werk- und
Dienstleistungen für die Freilegung und technische Herstellung der Erschließungsanlage.
§ 4
Ermittlung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand (§ 2 und § 3) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt
kann abweichend davon den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte
Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung
der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
§ 5
Anteil der
Stadt
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Von dem ermittelten
beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Stadt 10 vom Hundert.
§ 6
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Wird ein Abschnitt
einer Erschließungsanlage oder werden die eine Erschließungseinheit bildenden
Erschließungsanlagen gemeinsam abgerechnet, so bilden die von diesem Abschnitt
oder diesen Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke das
Abrechnungsgebiet. In Fällen der Eigentümeridentität von Anlieger- und
Hinterliegergrundstück zählen gefangene Hinterliegergrundstücke in der Regel zu
den erschlossenen Grundstücken, nicht gefangene Hinterliegergrundstücke dagegen
in der Regel nicht; gefangen ist ein Hinterliegergrundstück, wenn es
ausschließlich über das Anliegergrundstück eine Verbindung zum städtischen
Verkehrsnetz hat.
§ 7
Verteilung
des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des
Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6)
verteilt. Die Verteilung des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im
Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der
Vervielfachung der Grundstücksfläche mit den nach § 8 maßgeblichen Nutzungsfaktoren
ergeben.
(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die gesamte Fläche des
Buchgrundstücks. Abweichend davon gilt als Grundstücksfläche
1. bei
Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer
Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35
BauGB) liegen, die Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der
Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB,
2. bei
Grundstücken, die nicht unter Absatz 3 fallen, für die weder ein Bebauungsplan
noch eine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb
des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) und mit der Restfläche im
Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage
und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 30 m dazu verläuft,
3. bei
Grundstücken, die über die sich nach Nummer 1 und Nummer 2 ergebenden Grenzen hinaus
bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage
und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden
Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.
(3) Bei
Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 Nummern 2 und 3 BauGB nicht baulich oder gewerblich, sondern
nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. als Friedhöfe, Sport- und
Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des unbeplanten
Innenbereichs (§ 34 BauGB) so genutzt werden, gilt als Grundstücksfläche die
gesamte Fläche des Buchgrundstücks.
§ 8
Nutzungsfaktoren
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen
Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der
Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach §
2 Abs. 5 BauO NRW Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der
Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich
oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in
anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks
(Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden stets als
eingeschossige Gebäude behandelt.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht
sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt jeweils bezogen auf die in § 7
Absatz 2 bestimmten Flächen
1. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 BauGB liegen,
a) die festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
b) für die statt
der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in
Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Absatz 3
BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,80 geteilte
höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei
Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
c) für die weder
die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur
eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige
Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl
ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
d) auf denen nur
Garagen, Stellplätze, Parkhäuser oder Tiefgaragenanlagen errichtet werden
dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;
e) für die
gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
f) für die
industrielle Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
g) für die weder
die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen oder die
Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte
oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Buchst. a bis c;
2. bei Grundstücken, auf denen die Zahl
der Vollgeschosse nach Nummer 1 Buchst. a bzw. Buchst. d bis g oder die Höhe
der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nummer 1 Buchst. b bzw.
Buchst. c überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse
bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden
Berechnungswerte nach Nummer 1 Buchst. b bzw. Buchst. c;
3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und eine Satzung
nach § 34 Absatz 4 BauGB keine Festsetzungen der in Nummer 1 bezeichneten Art
enthält, die aber ganz oder teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereichs
(§ 34 Abs. 1 BauGB) liegen, wenn sie
a) bebaut sind,
die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(4) Der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebende
Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
1. 1,5, wenn das
Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebiets
(§ 5 BauNVO), Mischgebiets (§ 6 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 10
BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebiets
zu mehr als einem Drittel gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung
ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen
für freie Berufe, Kindertagesstätten) genutzt wird. Ob ein Grundstück in dieser
Weise genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzungen der
tatsächlichen Geschossflächen zueinander stehen; hat die gewerbliche Nutzung
des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sie sich überwiegend auf
die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen
u.a.), ist anstelle der Geschossflächen von den Grundstücksflächen auszugehen;
2. 2,0, wenn
das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan
ausgewiesenen Kerngebiets (§ 7 BauNVO), Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO),
Industriegebiets (§ 9 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 11 BauNVO
liegt.
Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für
selbständige Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) findet eine Erhöhung nach
Satz 1 nicht statt. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Nutzungsfaktor
stattdessen um 50 vom Hundert zu ermäßigen.
(5) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die nicht baulich
oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind oder
innerhalb des unbeplanten Innenbereichs so genutzt werden (§ 7 Abs. 3), beträgt
der Nutzungsfaktor 0,5.
§ 9
Mehrfach
erschlossene Grundstücke
(1) Grundstücke, die durch mehrere, nicht zur
gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB
zusammengefasste beitragsfähige
Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB erschlossen
werden, sind zu jeder dieser Anlagen beitragspflichtig.
(2) Sind solche Grundstücke nach den
Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur für Wohnzwecke bestimmt oder werden sie
außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke genutzt, so wird die zu
berücksichtigende Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 Satz 2) zu Lasten der übrigen
Beitragspflichtigen bei jeder der beitragsfähigen Erschließungsanlagen nur zu 60
% in Ansatz gebracht.
(3) Die vorstehende Ermäßigungsregelung gilt
nicht, wenn für das Grundstück § 8 Absatz
4 Satz 1 anzuwenden ist.
(4) Werden Grundstücke durch öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der
Baugebiete (§
127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
mehrfach erschlossen, so wird die zu berücksichtigende Nutzfläche (§ 7 Abs. 1
Satz 2) bei der Abrechnung jeder dieser
Erschließungsanlagen nur zu zwei Dritteln in Ansatz gebracht.
§ 10
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann
für
1. den
Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die
Fahrbahnen,
4. die Radwege
(zusammen oder einzeln),
5. die Gehwege
(zusammen oder einzeln),
6. die
kombinierten Geh- und Radwege (zusammen oder einzeln),
7. die
unselbständigen Parkflächen,
8. die
unselbständigen Grünanlagen,
9. die Mischflächen,
10. die
Entwässerungseinrichtungen,
11. die
Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und in beliebiger
Reihenfolge erhoben werden. Mischflächen im Sinne von Nummer 9 sind solche
Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nummern
3 bis 8 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der
Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine
Funktionstrennung verzichten.
§ 11
Merkmale der
endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen zum
Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2
BauGB), die Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
und die Parkflächen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen
im Eigentum der Stadt stehen und
b) sie über
Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen
Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen
Bestandteile dieser Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen,
Gehwege, Radwege sowie kombinierte Rad- und Gehwege eine Befestigung auf
tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
b) unselbständige
und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit
einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
c) unselbständige
Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen
in den befestigten Teilen entsprechend Buchst. a hergestellt und die unbefestigten
Teile gemäß Buchst. c gestaltet sind. Fahrbahnen und Parkflächen sind gegenüber
Gehwegen, Radwegen sowie kombinierten Geh- und Radwegen durch Randsteine,
Plasterzeilen oder ähnliche bautechnische Einrichtungen abzugrenzen.
(3) Endgültig hergestellt sind
a) Entwässerungseinrichtungen, wenn die Straßenrinnen,
die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers
erforderlichen Einrichtungen
b) Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der
Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von
Beleuchtungskörpern
betriebsfertig angelegt sind.
(4) Selbständige Grünanlagen
(§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im
Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 12
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) werden Umfang, Merkmale
der endgültigen Herstellung und die Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 13
Entstehen
der sachlichen Beitragspflichten
(1) Die sachlichen
Beitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage,
im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts
und des Abschnittsbildungsbeschlusses, im Falle der Erschließungseinheit mit
der endgültigen Herstellung aller die Einheit bildenden Erschließungsanlagen
und des rechtzeitigen Zusammenfassungsbeschlusses.
(2) In den Fällen der
Kostenspaltung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit Abschluss der
Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbeitrag gedeckt werden soll, und der
Anordnung der Kostenspaltung.
(3) Im Fall des § 128 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit der
Übernahme durch die Stadt.
§ 14
Vorausleistungen
Für Grundstücke, für die eine
Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags
erhoben werden.
§ 15
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist
derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer
des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist
der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall von Absatz 1 Satz 2 auf dem
Erbbaurecht, im Fall von Absatz 1 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder dem
Teileigentum.
§ 16
Beitragsbescheid
und Fälligkeit
(1) Die nach dieser Satzung
zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt.
(2) Die festgesetzten Beiträge und Vorausleistungen
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
§ 17
Ablösung des
Erschließungsbeitrages
(1) In Fällen, in denen die
sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung des
Erschließungsbeitrags durch Vertrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag bestimmt
sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Dabei ist der
entstehende Erschließungsaufwand anhand von Kostenvoranschlägen oder, falls
noch nicht vorhanden, anhand der Kosten vergleichbarer Anlagen zu veranschlagen
und nach den Vorschriften dieser Satzung auf die durch die Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht. Durch die Zahlung des Ablösebetrags wird die Beitragspflicht
abgegolten.
(3) Ein Ablösungsvertrag wird
unwirksam, wenn sich im Rahmen einer Beitragsabrechnung ergibt, dass der auf
das betroffene Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder
mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten
Ablösebetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist durch schriftlichen Bescheid
der Erschließungsbeitrag unter Anrechnung des gezahlten Ablösebetrags
anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösebetrag und
Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 18
Entscheidung
durch den Bürgermeister
Die Entscheidung über eine
Abrechnung im Wege einer Abschnittsbildung und einer Kostenspaltung sowie eine
Erhebung von Vorausleistungen und den Abschluss von Ablösungsverträgen wird mit
Blick auf eine einzelne Erschließungsanlage auf den Bürgermeister übertragen.
§ 19
Übergangsregelung
Für
Ausbaumaßnahmen, für die bis zum Erlass dieser Satzung Vorausleistungsbescheide
erteilt wurden, gelten die Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung vom
22. Dezember 1975 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 02. April 1992.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.
Januar 2017 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig