Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:24:23

 

Die Verwaltung verweist auf die Vorlage. Herr Dörtelmann ergänzt, dass es 3 Einwendungen von einer Privatperson gegeben habe, die alle im Verfahren zum Satzungsbeschluss abgewogen wurden.  

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 14. 08. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass bei der Stadt Rheine ein Wohnbaulandkonzept vorliegt, das detailliert die Ausweisung von Wohnbauflächen in den nächsten Jahren vorgibt. Der Entwicklung des Wohnbauflächenkonzeptes ging eine Wohnungsbedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bevölkerung in Rheine voraus.

Die Entwicklung des Konzeptes basierte auf einer umfangreichen Analyse des Wohnungsbestandes und der Bedarfsentwicklung. Die Aussage, bei der Stadt Rheine fehle es an einer Gesamtstrategie in Bezug auf die Wohnbauflächenentwicklung ist damit nicht nachvollziehbar.

 

Der Bebauungsplan dient der Ansiedlung eines Projektes aus dem Bereich der sozialen Infrastruktur. Für die avisierte Nutzung ist ein Standort am Rande der Innenstadt von besonderer Bedeutung, um den Behinderten den Zugang zu allen in der Innenstadt vorgehaltenen Infrastruktureinrichtungen zu ermöglichen. Der zukünftige Betreiber des Wohnprojektes für Behinderte hat sich diesen Standort deshalb bewusst ausgesucht. Es handelt sich somit nicht um eine Insellösung, sondern um einen bewusst ausgesuchten Standort.

 

Zu 2) und 3): Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan folgt den gesetzlichen Vorgaben zu Bauleitplanverfahren, sodass eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. den einschlägigen Richtlinien erfolgt. Es kann deshalb im vorliegenden Fall nicht von einem intransparenten Verfahren gesprochen werden. Von einer Unruhe in der Bevölkerung kann ebenfalls keine Rede sein, sofern die Beteiligung aus der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage als Maßstab herangezogen wird: Außer dem Einwender hat kein weiterer Bürger/ keine weitere Bürgerin Anregungen vorgetragen.

 

Zu 4) und 4): Die Aussagen zur Querspange stehen in keinem Zusammenhang mit den Inhalten des Bebauungsplanes Nr. 335 und sind deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 5): Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 335 bestand keine Notwendigkeit, ein Verkehrsgutachten zu erstellen. Die angrenzenden Straßen sind bereits vollständig ausgebaut und von der Dimensionierung so bemessen, dass der aus der Bebauung der überplanten Flächen resultierende Verkehr problemlos aufgenommen werden kann. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan die Neubebauung ursprünglich bereits weitgehend baulich genutzter Flächen vorbereitet. Die ursprünglich vorhandene Wohnbebauung konnte bereits problemlos angefahren und angedient werden.

 

Zu 6): Für das Plangebiet war die Erarbeitung eines Verkehrsgutachtens nicht erforderlich. Zudem handelt es sich bei der Behauptung, dass Prognosen im Verkehrsbereich deutlich von der Realität abweichen, um eine pauschale Behauptung, für die kein konkretes Beispiel genannt wird. Eine Abwägung ist deshalb nicht möglich.

 

Zu 7) – 10): Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Bauleitplanverfahren nicht um ein Änderungsverfahren handelt, sondern um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes. Das Bauleitplanverfahren berücksichtigt die gesetzlich vorgegebenen Inhalte und umfasst die notwendigen Gutachten. Zu den vorgetragenen Argumenten ist festzustellen, dass es sich zum größten Teil um die allgemeinen Lebensrisiken handelt, die z.B. durch die allgemeine Verkehrsbelastung entstehen. Hier kann im Rahmen der Bauleitplanung nur indirekt Einfluss genommen werden. Z. B. ist das Konzept für eine „Stadt der kurzen Wege“ eine Möglichkeit, um insbesondere den Individualverkehr mit dem PKW zu reduzieren. Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt diesem Konzept, da es die Neubebauung einer zentrumsnahen Fläche vorbereitet, die in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt, zum zentralen Busbahnhof und zum Bahnhof der DB liegt.

 

Zu 11) – 23). Die allgemeinen Hinweise und Anregungen zu Starkregenereignissen auf dem Gebiet der Stadt Rheine werden zur Kenntnis genommen. Generell ist festzustellen, dass ein städtisches Kanalnetz für die Art von Starkregenereignissen aus Juni 2016 nicht dimensioniert werden kann. Vielmehr sind hier die Grundstücks-/Gebäudeeigentümer gefragt, sich ggf. selbst gegen entsprechende Ereignisse zu schützen. Die Stadt Rheine bietet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit an, sich von Fachleuten über die baulichen Möglichkeiten der Gebäudesicherung vor Starkregenereignissen zu schützen.

Darüber hinaus prüft die Stadt Rheine/TBR bei Neubaugebieten, ob es in besonders gefährdeten Teilräumen der Stadt Rheine Möglichkeiten der schadlosen Abführung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen gibt, z.B. auf Spielplätze oder sonstige Freiflächen.

 

Zu 24.) und 25): Es wird festgestellt, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes – nicht Änderung – entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuchbuches durchgeführt wird. Für die Nachverdichtung oder die Nutzung von Brachflächen in der vorliegenden Größenordnung schreibt der Gesetzgeber nicht vor, dass ein Umweltbericht erstellt werden muss. Es liegt deshalb kein Form- oder Verfahrensfehler vor; die geforderte Wiederholung der Offenlage ist deshalb nicht notwendig.

 

Zu 26) – 28): Der Hinweis auf Wiederholungen von Offenlagen hat keinen direkten Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 335 und ist deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 29) – 32): Die Aussagen zur Berichterstattung in der örtlichen Presse zum Starkregenereignis von Juni 2016 werden zur Kenntnis genommen. Sie haben keinen direkten Bezug zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 335 und sind deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 33) – 38). Es wird festgestellt, dass die in der Anregung vorgetragene Aussage der Stadt Rheine/Technische Betriebe, dass das öffentliche Abwassernetz nicht für ein so großes Starkregenereignis von Juni 2016 ausgelegt werden kann, zutreffend ist. Die angesprochenen Angebote für z.B. die Anlieger der Steinfurter Straße auf Prüfung beziehen sich darauf, wie entsprechende Ereignisse durch private Maßnahmen abgefedert werden können. Es geht nicht darum zu prüfen, ob das öffentliche Kanalnetz erweitert oder vergrößert werden kann. Der Hinweis, dass während des Starkregenereignisses im Juni die abwassertechnischen Anlagen einwandfrei gearbeitet haben, ist als Klarstellung in die Öffentlichkeit getragen worden, um zu verdeutlichen, dass selbst bei einem derartigen Ereignis die Abwassertechnik für sich genommen funktioniert, obwohl sie nur für übliche örtliche Bemessungsregen ausgelegt ist. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass während der Offenlage nicht sicher war, ob die Technik funktioniert.

 

Zu 39) – 40) Es wird festgestellt, dass das Abwassersystem der Stadt Rheine für den üblichen örtlichen Bemessungsregen ausgelegt ist. Für den in Frage stehenden Gewitterregen/Starkregenereignis kann das öffentliche Kanalnetz nicht ausgelegt werden. Entsprechende Ereignisse treten auch nicht – wie vom Einwender dargestellt – regelmäßig wiederkehrend auf. Die Auslegung der Entwässerungssysteme auf den örtlichen Bemessungsregen und nicht auf Starkregenereignisse ist Stand der Abwassertechnik und wird von den zuständigen Fachbehörden z.B. bei der Genehmigung von Abwasserplänen nicht beanstandet. Der vom Einwender gezogene Schluss, dass keine weiteren Nachverdichtungen zulässig sind, ist deshalb nicht zu beachten.

 

Zu 41) Es wird abschließend festgestellt, dass keine Notwendigkeit gesehen wird, das Aufstellungsverfahren – nicht Änderungsverfahren – zu stoppen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.2    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 14. 08. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 und 2) Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall eine ursprünglich weitgehend bebaute Fläche durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 335 einer neuen baulichen Nutzung zugeführt wird. Diese Intention folgt der landesplanerischen Vorgabe, den Verbrauch von Freiflächen im Außenbereich durch die Nutzung von innerstädtischen Brachflächen oder die Nachverdichtung von bereits bebauten Bereichen zu reduzieren. Das Aufstellungsverfahren steht damit voll im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Stadtentwicklung. Die angedeuteten negativen Auswirkungen sind auf Grund der innerstädtischen Lage – z.B. Straßenflächen an zwei Seiten des Plangebietes – so gering zu bewerten, dass sie gegenüber dem Verbrauch von freiem Landschaftsraum im Außenbereich für die Bereitstellung von Wohnbauflächen zurücktreten.

 

Zu 3) Die allgemeinen Aussagen zur städtebaulichen Nachverdichtung werden zur Kenntnis genommen. Auf Grund des allgemeinen Inhalts ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Aufstellungsverfahren ist eine detaillierte Abwägung nicht möglich. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 335 Aussagen zum Klimaschutz enthält; die Aufstellung des Bebauungsplanes dem Ziel entspricht, den Flächenverbrauch von freiem Landschaftsraum zu reduzieren, da die Wiedernutzung eines ursprünglich bereits bebauten Areals vorbereitet wird und die Rückkehr von Einwohnern in die Innenstadt vorbereitet wird, da eine direkt am Cityrand gelegene Fläche einer Wohnnutzung zugeführt wird.

 

Zu 4) Der Hinweis auf die Nachbarkommune Emsdetten wird zur Kenntnis genommen. Er steht jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 335 und ist deshalb nicht abwägungsrelevant. Auch der Hinweis auf die angebliche Nichtberücksichtigung des Klimawandels ist so allgemein gehalten, dass eine Abwägung nicht möglich ist. Es wird festgestellt, dass im Rahmen des Aufstellungsverfahrens die gesetzlich vorgegebenen Inhalte zum Klimaschutz beachtet werden.

 

Zu 5): Es wird festgestellt, dass die aufgeführten 14 einzelnen Anregungen sehr allgemein gehalten sind, eine detaillierte, genaue Einstellung in den Abwägungsprozess ist deshalb nur bedingt möglich.

Zu 5.1): Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Wiedernutzbarmachung einer ursprünglich bebauten Fläche, die sich gegenwärtig als Zäsur im städtebaulichen Kontext darstellt. Die Neubebauung ist deshalb insbesondere aus städtebaulicher Sicht sinnvoll und folgt dem allgemeinen Ziel im Städtebau, innerstädtische Brachflächen einer Nutzung zu zuführen.

Zu 5.2): Der Bebauungsplan gibt lediglich einen groben Rahmen vor durch die Ausweisung von überbaubaren Flächen und Vorgaben in Bezug auf die Geschossigkeit und die Nutzung als Wohnbaufläche. Durch die weitere Festsetzung einer offenen Bauweise bieten die Inhalte des Bebauungsplanes insgesamt die Möglichkeit, sehr unterschiedliche Gebäude zu entwickeln. Die geforderte Flexibilität ist deshalb gegeben.

Zu 5.3): Der Bebauungsplan gibt keine Grundstücksgröße vor. Es ist möglich, den Planbereich als ein Grundstück zu bebauen, aber auch eine Aufteilung in einzelne Parzellen vorzunehmen.

Zu 5.4): Der Bebauungsplan stellt eine Fläche für die Anlage von Stellplätzen dar. Darüber hinaus können im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Stellplätze angelegt werden, sofern sich hierfür im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung die Notwendigkeit ergibt.

Zu 5.5): Der Begriff der „eindeutigen Orientierung“ ist so allgemein gehalten, dass sich ein konkreter Bezug auf die Planinhalte nicht herstellen lässt. Eine Abwägung ist deshalb nicht möglich.

Zu 5.6): Die Inhalte des Bebauungsplanes sind so allgemein gehalten, dass sowohl Einfamilienhäuser als auch Mehrfamilienhäuser möglich sind.

Zu 5.7): Die weitere Umgebung des Plangebietes ist geprägt durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Gebäude- und Nutzungsstrukturen. Lediglich das direkte Umfeld ist durch Wohngebäude geprägt (Ausnahme: ehemalige Diesterwegschule). Auf diese Strukturen nimmt der Bauleitplan Rücksicht: Die Nutzung wird – entsprechend der direkten Umgebung –festgeschrieben.

Zu 5.8) - 5.10): Die Gestaltung von Gebäuden, Anbauten/Nebenanlagen und der Außenanlagen lässt sich durch Vorgaben im Bebauungsplan nur bedingt regeln. Im vorliegenden Fall hat sich die Stadt Rheine jedoch über den Verkauf von Grundstücken an den Investor im Kaufvertrag eine Mitsprache bei der Gestaltung der Gebäude und der Außenanlagen gesichert. Über diese Vorgabe erfolgte eine Abstimmung über die Gestaltung des Gesamtareals mit der Verwaltung der Stadt Rheine. Der zuständige Fachausschuss ist über das Ergebnis der Abstimmung informiert worden.

Zu 5.11): Der Bebauungsplan setzt keine öffentlichen Flächen fest, sodass hier keine Vorgaben bezüglich der Gestaltung des öffentlichen Raumes gegeben werden können.

Zu 5.12): Bei der überplanten Fläche handelt es sich nicht um eine ökologisch oder funktional wertvolle Fläche, der vorgetragenen Anregung kann deshalb nicht gefolgt werden.

Zu 5.13): Der Bebauungsplan setzt lediglich eine Wohnbaufläche fest, die durch private Bauherren realisiert wird. Öffentliche Wohnumfeldmaßnahmen sind deshalb im Plangebiet selbst nicht möglich.

Zu 5.14): Das Plangebiet liegt an zwei öffentlichen Straßen. Über diese Anbindung erfolgt die Vernetzung mit den im weiteren Umfeld vorhandenen öffentlichen Wegen und Plätzen.

Zu 6): Es wird nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Aufstellung – nicht Planänderung – des Bebauungsplanes die unter 5) genannten Aspekte unterlaufen. Es ist deshalb keine inhaltliche Abwägung möglich.

Zu 7) und 8): Es wird festgestellt, dass das auf dem Grundstück von der Eigentümerin geplante Wohnheim für Menschen mit Behinderungen auf Grund geänderter Förderbestimmungen eine größere Gebäudegrundfläche benötigt. Dabei spielen wirtschaftliche Interessen keine Rolle.

Zu 9) – 11): Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung, auf Grund der Diskussion um den Masterplan Grün keine Nachverdichtungen bzw. Aktivierungen von Brachflächen durchzuführen, nur um eine private Meinung des Einwenders handelt. Ein entsprechender Beschluss liegt nicht vor. Darüber hinaus bestand für die Politik im Rahmen der Diskussion um die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 335 die Möglichkeit, das Verfahren anzuhalten, sofern die überplanten Fläche relevant für den noch zu erarbeitenden Masterplan Grün sein könnten. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Bei dem angesprochenen fehlenden Grundsatzbeschluss vor dem Aufstellungsbeschluss handelt es sich um einen gesetzlich nicht vorgeschriebenen Verfahrensschritt. Es ist deshalb kein Verfahrensfehler, wenn im vorliegenden Fall wegen der Eilbedürftigkeit darauf verzichtet wurde.

Zu 12) – 14): Die Verwaltung hat vor dem Start des Aufstellungsverfahrens geprüft, ob sich aus der Durchführung der Planung Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 6 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ergeben. Diese Prüfung ergab, dass die mit dem Aufstellungsverfahren verbundene Wiedernutzbarmachung von Flächen keine Beeinträchtigung ergibt. Die angesprochene Vergrößerung der Planung und der Hinweis auf eine fehlende Genehmigungsmöglichkeit nach § 34 BauGB stellen keinen Hinweis auf eine Beeinträchtigung dar. Die geplante Grundfläche eines Gebäudes ist nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob sich aus einer Bebauung eines Grundstücks generell Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern ergeben. Das gleiche gilt für die Aussage, dass sich ein Vorhaben nach § 34 nicht in die Umgebung einfügt. Bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, stehen die geplante Nutzung und Parameter zur geplanten Größenordnung des Vorhabens im Vordergrund. Die ökologische Wertigkeit ist dagegen z.B. kein Prüfkriterium.

Es ergeben sich auf Grund des Zustandes des Grundstücks – u.a. Aufwuchs, Zustand der Oberfläche, tatsächliche Nutzung – keine Anhaltspunkte, die eine Umweltprüfung erfordern würden. Auch die zuständigen Fachbehörden haben im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine Anregungen bezüglich der Notwendigkeit einer Umweltprüfung vorgetragen. Es wird deshalb insgesamt kein beachtlicher Mangel im bisher durchgeführten Aufstellungsverfahren gesehen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.3    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 13. 08. 2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung zum Aufstellungsverfahren über die örtliche Presse erfolgte. Der Hinweis auf der Home-Page der Stadt Rheine ist nur eine zusätzliche Informationsmöglichkeit. Sofern an dem genannten Tag auf der Home Page der Stadt Rheine nicht über das laufende Bauleitplanverfahren informiert wurde, ist das bedauerlich, stellt aber keinen Verfahrensfehler dar.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst , In der Krone 31, 58099 Hagen;

          Stellungnahme vom 13. Juni 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Anregungen wird durch die Aufnahme des folgenden Hinweises in den Bebauungsplanentwurf gefolgt:

 

Das Plangebiet liegt in einem Bereich mit Kampfmittelverdacht. Es sind deshalb Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung notwendig:

-          Absuchen der zu bebauenden Flächen und Baugruben

-          Vor Durchführung von Arbeiten des Spezialtiefbaus vorab Sondierbohrungen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe.

Anfragen zur erforderlichen Detektion sind an den Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 22) über die Stadt Rheine/Ordnungsamt zu stellen.

Allgemeines:

Weist bei Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der zuletzt geänderten Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 335, Kennwort: "Münsterstraße - Welkinghove", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 335, Kennwort: "Münsterstraße - Welkinghove", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes die Umwandlung von „Gemischter Baufläche/Mischgebiet“ zu „Wohnbaufläche“ - im Sinne einer redaktionellen Korrektur des Flächennutzungsplanes – vorzunehmen (s. Anlage 5). Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (hier: Bez.-Reg. MS) bedarf es nicht.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig