Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IA3180


I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Münster;

          Stellungnahme vom 9. Oktober 2007

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die spezifische Steuerung und Differenzierung der gewerblichen Nutzungen wurde in diesem Fall bisher als nicht zwingend erachtet, da die Stadt Rheine Eigentümerin der zur Veräußerung anstehenden Industriegrundstücke ist und damit über den Kaufvertrag den größtmöglichen Einfluss auf künftig anzusiedelnde Nutzungs- und Betriebsarten geltend machen wird.

 

Alle Kaufverträge enthalten beispielsweise die Klausel, dass der Käufer im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Rheine eintragen lassen muss, mit folgendem Inhalt:

 

„Der Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten (vgl. dazu die diesem Vertrag beigefügte „Rheiner Sortimentsliste“) ist ausgeschlossen. Eine Nutzung für ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, sonstiger großflächiger Handelsbetrieb) ist gänzlich ausgeschlossen. Eine Nutzung des Grundstückes als Spielhalle, Gaststätte (Discothek), Beherbergungsbetrieb oder Vergnügungsstätte jeglicher Art ist ausgeschlossen.“

 

Zusätzlich zu dieser vertraglichen Absicherung wird zur weiteren öffentlichen Klarstellung nunmehr folgende Festsetzung in die Bebauungsplanänderung/-ergänzung aufgenommen:

 

„Zur Sicherung des Industriegebietes vorwiegend für produzierendes und weiterverarbeitendes Gewerbe und um Schädigungen der Innenstadt und der anderen zentralen Versorgungsbereiche zu vermeiden, sind Einzelhandelsbetriebe gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen.“

 

Der Anregung der Industrie- und Handelskammer entsprechend, sollte das "wertvolle" Industriegebiet nicht an Einzelhandelsfirmen, aber auch nicht an kleinere Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe "verschleudert" bzw. veräußert werden, sondern den mittel- bis großflächigen, "wesentlich störenden" Unternehmen vorbehalten bleiben.

 

 

2.2    Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen;

          Stellungnahme vom 10. September 2007

 

Abwägungsempfehlung:

 

Seit dem EAG Bau 2004 besteht die Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 2 BauGB befristete und bedingte Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen. Ein typischer Fall der aufschiebend bedingten Nutzungsausweisung ist die Überplanung von noch nicht entwidmeten Bahnanlagen. Bei Vorliegen einer „Entwidmungslage“ kann ein Gelände bereits mit einer anderweitigen Nutzung überplant werden, die unter der aufschiebenden Bedingung zulässig ist, dass die entsprechenden Flächen zuvor durch Entwidmung aus der fachplanerischen Bindung entlassen sind.

 

Insofern muss mit der folgenden Festsetzung in dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung das Bauleitplanverfahren nicht gestoppt bzw. das planungsrechtliche Inkrafttreten nicht abgewartet werden:

 

„Eine ca. 6.000 qm große Teilfläche der planfestgestellten Bahnparzelle (Flur 151, Flst. 24, Gemarkung Rheine-Stadt) muss entwidmet bzw. freigestellt werden. Ein entsprechender Antrag ist bereits beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen anhängig. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die bahnfremde, bauliche und verkehrliche Inanspruchnahme dieses Teilstückes erst dann zulässig, wenn die Freistellung von Bahnbetriebszwecken erfolgt ist.“

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 129, Kennwort: "Industriegebiet Baarentelgen Nord", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung wird wie folgt begrenzt:

 

im Nordosten:   durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 38 (Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur 105; Dortmund-Ems-Kanal),

im Südosten:     durch die nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 220 und 158 (Flur 152; Offenbergweg),

im Süden:         durch die südliche Grenze des Flurstücks 17,

im Westen:       durch die östliche Grenze des Flurstücks 24 (Bahngelände) sowie die Inanspruchnahme von 16 m auf 700 m Länge dieses Bahngeländes.

 

Der Geltungsbereich bezieht sich also auf Grundstücke, die zwischen dem Dortmund-Ems-Kanal, dem Offenbergweg, der Autobahn (A 30) und der Bahnstrecke Rheine-Quakenbrück liegen.

Sämtliche Flurstücke befinden sich - falls nicht separat aufgeführt - in der Flur 151, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig