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Frau Jaske führt aus, dass das Ministerium die Kommunen bereits in 2009 aufgefordert hat, dafür zu sorgen, dass die illegalen Nutzungen in Ferienhausgebieten aufgegeben werden. 2014 hat das Ministerium erneut mit einem Runderlass darauf hingewiesen, dass Dauerwohnen in Ferienhausgebieten illegal sei und aufzugeben ist. Ende 2014 wurde nochmal bei der Dienstbesprechung mit der obersten Dienstbehörde angesprochen, mittelfristig die rechtmäßigen Verhältnisse wieder herzustellen. Dabei sei es unbedingt notwendig, dass die Bauordnung und die Meldebehörde zusammen arbeiten.

Seit dem 30.10.2014 gebe es nun ein Merkblatt, das die Meldebehörde an die Personen ausgebe, die sich seit dem Zeitpunkt mit erstem Wohnsitz in dem Gebiet anmelden. Hierin wird erklärt, dass Dauerwohnen im Wochenendhausgebiet  nicht gestattet sei.

Im Weiteren erläutert Frau Jaske die Vorgehensweise der Verwaltung bei der Feststellung der Missstände im Wochenendhausgebiet.

Zunächst habe man das Gelände des Campingplatzes betrachtet, da es sich hier nur um einen Ansprechpartner handele. Erlaubt seien Mobilheime mit einer maximalen Größe von 40 Quadratmetern und einem Freisitz mit maximal 10 Quadratmetern. Nebengebäude, wie z.B. Geräteräume mit einer maximalen Größe von 6 Quadratmetern, seien erlaubt. Nach den Luftbildaufnahmen konnte festgestellt werden, dass von 104 Mobilheimen nur 8 die erforderlichen Bedingungen einhalten. Das größte Problem sei der Brandschutz, daher wurde mit dem Campingplatzbetreiber vereinbart, dass zuerst bis Mitte September die überbauten Nebengebäude zurückgebaut werden und im zweiten Schritt bis Mitte Dezember die Mobilheime zurückgebaut werden. Alle Personen, die vor dem 01.11.2014 dort gemeldet waren, dürfen auch in Zukunft dort wohnen bleiben. Ca. 80 % haben die Mängel bis zum 15.12.2016 abgestellt. Bei den restlichen 20 % handelt es sich entweder um soziale Härtefälle oder die Betroffenen haben einen Rechtsanwalt eingeschaltet.

 

Frau Jaske erläutert nun zum Wochenendhausbereich, dass hier die Grundfläche maximal 65 Quadratmeter betragen darf. Bisher hat die Verwaltung von 103 Grundstücken über die Luftbilder nur 70 Grundstücke  auswerten können.

 

Zum weiteren Vorgehen merkt Frau Jaske an, dass zunächst mit den Eigentümern Rückbauverpflichtungen für illegal errichtete und nicht genehmigungsfähige Vorhaben geschlossen werden und wenn diese erfüllt seien, werde die Verwaltung eine Duldungsvereinbarung für alle dort vor dem 01.11.2014 gemeldeten Personen schließen.

 

Herr Wortmann merkt an, dass die Vorgehensweise hier den Bürgern schwer zu vermitteln sei. Einerseits kann man sich beim Meldeamt mit erstem Wohnsitz anmelden, andererseits sagt die Bauordnung ein Dauerwohnen sei nicht gestattet. Seiner Meinung nach sei der Abstand zu einem anderen Siedlungsgebiet ausreichend und die Haltung der Bezirksregierung nicht verständlich. Es sei wichtig für die Bürger, hier einen Beschluss zu fassen, der ihnen die Tür nicht zuschlägt.

 

Herr Azevedo möchte wissen, ob das geltende Recht in Listrup oder Holsterfeld genauso sei. Hier gebe es auch Wochenendhausgebiete.

 

Frau Jaske antwortet, dass das Baugesetzbuch und die Bauordnung diesbezüglich in jedem Bundesland gleich seien. Dauerwohnen sei auch in diesen Gebieten nicht erlaubt.

 

Frau Karasch erläutert, wie es zu dem Missverständnis bei der Anmeldung im Meldeamt komme. Die Anmeldung eines Wohnsitzes sei kein Antrag sondern lediglich eine Meldung. Die Meldebehörde müsse nicht prüfen, ob die Anmeldung rechtmäßig sei. Es gebe daher nur die Möglichkeit mittels Merkblatt die Personen darauf hinzuweisen, dass laut Bauordnungsrecht ein 1. Wohnsitz dort nicht erlaubt sei. Daher sei der 01.11.2014 für die Anwohner dort ein wichtiger Stichtag. Der weit überwiegende Teil der dort gemeldeten Personen ist vor dem 01.11.14 dort schon gemeldet gewesen und daher sei eine Duldung dann auch möglich.

 

Herr Bems führt aus, dass seine Fraktion großes Verständnis für die Sorgen und Nöte der Anlieger habe. Insbesondere wenn man sein Eigentum aus finanziellen Gründen verkaufen müsse, seien die existenziellen Nöte groß.

Daher schlage er vor, den Antrag noch nicht abzulehnen, sondern die Ministerantwort abzuwarten und die Vorlage nur zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings sollten die Anwohner die Hoffnung nicht zu hoch hängen.

 

Frau Karasch gibt zu bedenken, dass dies hier in NRW kein Einzelfall sei. Es gebe bereits rechtssichere Urteile.

 

Herr Grawe bedankt sich bei der Verwaltung für die rechtlich gute Aufarbeitung und fragt nach, was mit der Duldung bei Verkauf oder Tod des Eigentümers passiert und ob die Verwaltung auch ohne die Eingabe tätig geworden wäre.

 

Frau Jaske antwortet, dass die Verwaltung auf jeden Fall tätig geworden wäre. Langfristiges Ziel sei es, personenbezogene Duldungen auszusprechen. Die wirtschaftlichen Nachteile seien bereits an allen Ebenen angekommen. Auch bei den Banken.

 

Herr Jansen merkt an, wenn es sich hier um ein Feriengebiet handele, fehlen dort eindeutige Erholungsmerkmale wie z. B. ein See. Da müsste die Verwaltung nachbessern. Ferner möchte er gern wissen, was ein angrenzendes  Siedlungsgebiet sei. 

 

Herr Dörtelmann erklärt hierzu, dass genehmigte Wohnbauflächen solche Flächen seien, die als zusammenhängender Siedlungsbereich erkennbar sind. Das können sogenannte 34-er Bereiche sein oder Siedlungsbereiche die durch einen Bebauungsplan dargestellt werden, aber keine Einzelgehöfte.

 

Herr Doerenkamp stellt zunächst fest, dass es gut sei, dass Regelungen getroffen werden, wobei keiner aus seinem Haus rausgeworfen werde. Hier kann jeder Eigentümer, der gemeldet ist, solange in seinem Haus wohnen, wie er möchte. Unabhängig davon, gibt es aber unter TOP 6 einen formellen Antrag, zu dem es eine Verfügung der Bezirksregierung Münster gebe, an der die Stadt Rheine nicht vorbei komme. Daher sei der Antrag abzulehnen. Allerdings mit dem Zusatz im Beschluss, dass wenn neue Erkenntnisse vorliegen, muss der Antrag erneut aufgenommen werden.

 

Die Beschlussfassung unter TOP 6 erfolgt im Anschluss.