I/B/3355
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die nachstehende 26. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung:
Satzung über die 26. Änderung der Satzung über die
Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine
für fließende
Gewässer zweiter Ordnung vom _____________
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und
41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), und der §§ 91 und 92 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 463), sowie der
§§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner
Sitzung am 21. Dezember 1981 die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung erlassen und durch
Beschluss vom 11. Dezember 2007 folgende 26. Änderungssatzung beschlossen:
Der § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Die Stadt legt 100 % des Aufwandes, der ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand des jeweiligen Unterhaltungsverbandes entsteht, als Gebühren gem. §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um. Näheres bestimmt § 4 dieser Satzung. Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die von der Stadt für das Vorjahr an die Unterhaltungsverbände gezahlten Umlagebeträge.
Diese betragen im Bereich des Unterhaltungsverbandes
Altenrheine 18,00 €/ha
Bevergerner Aa 16,00 €/ha
Elte 13,00 €/ha
Frischhofsbach 17,00 €/ha
Hemelter Bach 16,50 €/ha
Hörsteler Aa 10,00 €/ha
Hummertsbach 10,50 €/ha
Landersum/Bentlage 18,00 €/ha
Saerbeck 12,00 €/ha
Wambach 21,00 €/ha
Der § 6 erhält folgende Fassung:
§
6
Diese 26. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig