Frau Gellenbeck zeigt die Pläne zum Bauvorhaben für eine Zahnarztpraxis. Sie verweist auf den Stand nach § 34 BauGB und erläutert, dass sich das Bauvorhaben aus Sicht der Planungsabteilung in das vorhandene Umfeld einfüge. Daher sei von Seiten der Verwaltung beabsichtigt, diesem Vorhaben zuzustimmen.

 

Seitens der Ausschussmitglieder wird vor allem aufgrund des vorgesehenen Flachdaches Kritik an dieser Planung geäußert. Diese Planung füge sich aus Sicht der Ausschussmitglieder nicht in das vorhandene Umfeld ein.

 

Frau Gellenbeck verweist auf den Gesetzestext, wonach Art und Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Kriterien liege. Die Dachform und Neigung ist nicht über den § 34 BauGB erfasst. Da im Sinne des Gesetzes von einer „Verunstaltung“ nicht die Rede sein könne, sei die Umsetzung des Bauvorhabens wohl nicht zu verhindern.

 

Herr Dewenter fasst zusammen, dass seitens der Ausschussmitglieder dieses Bauvorhaben keine Zustimmung erfahre, dass die Verantwortung für die Entscheidung somit bei der Verwaltung liege. Er rät dringend zu einer Ortsbesichtigung.

 

Weitere Informationen erfolgen nicht.