Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

02:43:03

 

Herr Dörtelmann erklärt zur Vorlage, dass insgesamt 3 Stellungnahmen eingegangen seien. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer könne in diesem Verfahren vernachlässigt werden. Die Einbeziehung der Grundstücke des einen Einwenders sei in diesem Bebauungsplanverfahren nicht möglich. Die Verwaltung erarbeite derzeit ein Gesamtkonzept.

 

Herr Doerenkamp erklärt, dass aus Zeitmangel ein Gesamtkonzept noch nicht gemacht werden konnte, daher werde seine Fraktion zustimmen.

 

Herr Wortmann macht deutlich, dass er über die Herausnahme des Pastorats und der zwei Privateigentümer nicht erfreut sei. Er nehme aber die Aussage, dass es ein Gesamtkonzept geben werde, positiv mit nach Elte.  


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

1.1    Einwender 1

         Schreiben vom 21.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Einwender rügt eine, nach seiner Einschätzung, fehlerhafte Bekanntmachung, hervorgerufen durch die Verwendung eines veralteten Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

Nach altem Wortlaut ist ein Normenkontrollantrag unzulässig,

soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“

Nach der neuen geltenden Fassung ist ein Normenkontrollantrag unzulässig,

wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Es wird festgestellt, dass beide Formulierungen die selbe Intention verfolgen und die Verwendung der alten Formulierung als unerheblich anzusehen ist. Dies geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010 (Az: 4 CN 4.09) eindeutig hervor. Hier heißt es wörtlich: „Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei ihren Belehrungen den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu verwenden. Denn die maßgebliche Rechtsfolge ergibt sich aus § 47 Abs. 2a VwGO. Die Gemeinden sind im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung gut beraten, sich bei ihren Belehrungen am Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO zu orientieren.“

 

Folglich bedeutet dies: Auch eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB (alt)orientierende Belehrung löst die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO aus, da sie nicht geeignet ist, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. Der Hinweis erfüllt die notwendige Warnfunktion und führt den Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteil von 21. März 2003 – BverwG 4 C 2.01 –Bucholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 zum Vertretungszwang). [Entscheidung: Bundesverwaltungsgericht BVerwG 4 CN 4.09]

 

Überdies beschreibt § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, dass es unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist, wenn der Hinweis  auf den § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB gänzlich fehlt. Der Hinweis hat nur Bedeutung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags.  

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.2    Einwender 2

         Schreiben vom 07.02.2017

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass es sich beim Flurstück 291 um eine Fläche handelt, die im planungsrechtlichen Außenbereich liegt und insofern nach § 35 BauGB zu beurteilen ist und dass die vom Einwender beabsichtigte Wohnnutzung dem aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Rheine widerspricht. Gemäß den Darstellungen im Flächennutzungsplan ist für das Flurstück im betreffenden Bereich zwischen Heimathaus und Flurstück 290 eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ ausgewiesen. Flurstück 290 ist bereits mit einem Wohnhaus bebaut.

 

Der Antrag des Einwenders wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 03.09.2014 bekanntgegeben. Da eine Einzellösung nicht umsetzbar war und ist, wurde vorgeschlagen, den Bereich Hermannsweg durch eine gesonderte städtebauliche Planung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Diese Vorgehensweise scheint vor dem Hintergrund einer erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes auch für weitere Grundstücke als geboten. Dieses hat sich in Gesprächen mit der Bezirksregierung Münster bestätigt.

 

Aus den geschilderten Gründen wurden die Flurstücke 290 und 291 tlw. nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes einbezogen. Im Rahmen der anvisierten Weiterentwicklung im Bereich Hermannsweg soll das Anliegen des Einwenders aber berücksichtigt werden. Eine Realisierung weiterer Wohnbebauung obliegt in Teilen allerdings der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1    Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck

          Stellungnahme vom 24.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Bei der näher betrachteten Kompensationsfläche der Naturschutzstiftung ist im Umweltbericht ein Schreibfehler unterlaufen. Es handelt sich nicht um das Flurstück 61 tlw. sondern um das Flurstück 69 tlw.. Dieses Flurstück ist mit einem optimierungsfähigen Nadelwald bestockt. Der Umweltbericht wurde entsprechend berichtigt. Dem Anliegen der Landwirtschaftskammer wird damit entsprochen und keine landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen.

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (s. Vorlage Nr. 005/16) und § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gem. § 4a Abs. 3 BauGB

 

Durch Ergänzungen der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurde eine zusätzliche textliche Festsetzung über eine durchzuführende Baumkontrolle bei Fällung (Nr. 11.2) in den Bebauungsplan aufgenommen. Weiterhin haben sich die zu kompensierenden ökologischen Werteinheiten – bilanziert im Umweltbericht S. 22- auf 1.544 reduziert.

 

Es wird festgestellt, dass durch die beschriebenen Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und der betroffene Eigentümer diesen Änderungen zugestimmt hat.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die oben beschriebenen Änderungen des Entwurfes des Bebauungsplanes sowie des Umweltberichtes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 297 , Kennwort: "Zum Hermannsweg - Elte", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 297 , Kennwort: " Zum Hermannsweg - Elte ", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig