Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 8, Enthaltungen: 1

02:48:32

 

Herr Dörtelmann erklärt einleitend, dass in diesem Verfahren eine erneute Offenlage auf Grund einiger Optimierungen, ausgelöst durch die Stellungnahmen, notwendig geworden sei. Die Einwendungen seien sehr vielschichtig gewesen und da einige Einwendungen als relevant anzusehen seien, sei eine erneute Offenlage mit den angepassten Bedingungen für diese Bebauungsplanänderung sinnvoll. Zum einen wurden Trauf- und Firsthöhen reduziert, zum anderen die Geschossigkeit auf maximal ein Vollgeschoss begrenzt und die Anzahl der Wohneinheiten auf eine pro Gebäude festgesetzt. Die fünf Baufelder wurden sehr eng gefasst, so dass dem jeweiligen Bauherrn wenig Spielraum bleibt. Damit soll eine Verschattung der umliegenden Bebauung möglichst verhindert werden. Die bestehende Heckenstrucktur werde im Bestand gesichert und die vorhandenen Bäume werden ebenfalls weitgehend als zu erhalten gekennzeichnet.

 

Herr Hachmann macht deutlich, dass was zwischenmenschlich unter den Eigentümer gewesen sei, sicher nicht schön war, aber der Ausschuss müsse hier über städtebauliche Belange entscheiden.

 

Herr Doerenkamp fragt nach, warum in den Festsetzungen eine Dachbegrünung festgesetzt sei und in der Begründung diese nicht erwähnt werde. Sein Vorschlag wäre, diese für Garagen und Carports festzusetzen.

 

Herr Dörtelmann sichert zu, dies werde im weiteren Verfahren geprüft.

 

Herr Bems gibt zu Bedenken, dass es gute Gründe gebe, in diesem Fall nicht städtebaulich zu entscheiden. Hier wurden Zusagen an Nachbarn auf Nichtbebauung gemacht und der Eigentümer aus diesem Grund aus der Umlegung herausgelassen.

 

Zunächst macht Herr Dewenter deutlich, dass seine Ablehung zu diesem Verfahren hinreichend bekannt sei und er daher gegen diesen Beschluss stimmen werde. Positiv möchte er aber anmerken, dass die Verwaltung die Anregungen der Einwender sehr gut eingearbeitet habe. Die eng gesteckten Baufelder seien aus seiner Sicht überzeugend. Kritisch sei nach wie vor die Abrechnung der Erschließungsbeiträge zu bewerten. Dieses Grundstück sei nicht das einzige gewesen, welches herausgenommen wurde und andere mussten im Nachhinein auch Erschließungskosten zahlen. Warum werde hier differenziert?

 

Herr Dörtelmann antwortet, zum Thema Erschließungsbeiträge sei anzumerken, dass die Wegeparzelle zur Nienbergstraße damals noch nicht vorhanden gewesen sei. Lediglich die Münterstraße wurde abgerechnet. Die Sutrumer Straße werde noch abgerechnet.  Was die Umlegung betreffe, so gebe es im gesamten Gebiet Altparzellen, die mit einer besonderen Kennzeichnung versehen wurden.

 

Herr Dewenter wendet ein, dass der frühere Eigentümer diese Fläche im Bebauungsplan nicht mit drin haben wollte.

 

Herr Grawe hält Nachverdichtung für ein wichtiges Thema und daher werde seine Fraktion dem Beschluss zustimmen.

 

Herr Remke erklärt, dass er auf Grund der Historie und weil diese Verfahren unfair gegenüber den anderen Anliegern wäre, nicht zustimmen könne.

 

Herr Jansen erklärt, dass auch seine Fraktion nicht zustimmen werde. Zum einen habe er Bedenken bezüglich der Versiegelung in diesem Bereich, mit Blick auf Starkregenereignisse und zum anderen sei nicht einzusehen, dass die Eigentümer keine Umlegungs- und Erschließungskosten zahlen müssten.

 

Die Fraktion der SPD werde der erneuten Offenlegung zustimmen, dem Feststellungs- und Satzungsbeschluss hingegen nicht, erklärt Herr Bems.

 

 


Beschluss:

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1    Anlieger der Münterstraße, Rheine;

         Schreiben vom 5. Juli 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zusicherung der Nichtbebauung/Nichtvermessung der Grundstücke

In Bezug auf die Nichtbebauung der aktuell überplanten Flächen handelt es sich um eine mündliche Aussage, die nicht schriftlich –etwa im entsprechenden Kaufvertrag – fixiert worden ist. Die Verkäuferin der Flächen stellt diese Aussage in Frage, wie eine schriftliche Stellungnahme zum Änderungsverfahren belegt. Unabhängig von der Klärung der Frage, was beim Kauf der Grundstücke mündlich vereinbart worden ist, besteht generell die Möglichkeit, Bebauungspläne – etwa im Rahmen einer städtebaulich wünschenswerten Nachverdichtung – zu ändern.

 

Zahlung Erschließungskosten

Es wird festgestellt, dass die aktuell überplanten Grundstücke im Rahmen der Abrechnung von Erschließungskosten in unterschiedlicher Weise berücksichtigt worden sind bzw. noch werden: Beim Ausbau der Münterstraße sind die Flächen gem. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine berücksichtigt worden auf Grund der zum Abrechnungszeitpunkt vorhandenen Wegeparzelle zur Fläche zwischen den Grundstücken Münterstraße 3 und 9. Bei der Abrechnung des Ausbaus der Nienbergstraße konnte die Fläche nicht berücksichtigt werden, da die heute zwischen den Gebäuden Nienbergstraße 70 und 76 vorhandene Wegeparzelle zum rückwärtigen Grundstücksbereich noch nicht vorhanden war. Die Sutrumer Straße ist bisher noch nicht endausgebaut. Nach Ausbau dieser Verkehrsfläche werden die hierüber erschlossenen Flächen ebenfalls – entsprechend den Vorgaben der Erschließungssatzung der Stadt Rheine – zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Es ist somit nicht richtig, dass die Nachbarn die Erschließungskosten übernehmen mussten.

 

Hofstelle Keimzelle des Baugebietes

Die Meinung der Nachbarn, dass es sich bei der Hofstelle um die Keimzelle des Wohnparks Dutum handelt, wird zur Kenntnis genommen. Durch die projektierte Überplanung der Freiflächen werden die eigentlichen Gebäude der Hofstelle nicht beeinträchtigt. Die Aufgabe der umgebenden Freiflächen wird zugunsten einer moderaten Nachverdichtung aus städtebaulicher Sicht für sinnvoll angesehen.

 

Wertverlust

Durch die geplante Nachverdichtung entsteht für die angrenzenden Grundstücke eine Situation, wie sie für fast alle Grundstücke in neuen Wohngebieten gilt: Sowohl seitlich als auch im rückwärtigen Bereich grenzen Grundstücke mit Wohngebäuden an. Auf Grund der im Planentwurf enthaltenen Festsetzungen bezüglich der maximal zulässigen Firsthöhe wird die angesprochene mögliche Verschattung auf ein Minimum reduziert. Den diesbezüglichen Anregungen wird zusätzlich in der Weise entsprochen, als die Baufelder deutlich reduziert werden. Durch diese Reduzierung wird die Lage der möglichen Neubauten so festgelegt, dass eine Verschattung der Gartenbereiche weitgehend ausgeschlossen werden kann. Durch die Reduzierung der Baufelder erfolgt eine grundlegende Änderung der Planung, der Änderungsentwurf ist deshalb erneut öffentlich auszulegen.

 

Starkregenfälle

Generell ist festzustellen, dass ein städtisches Kanalnetz für die Art von Starkregenereignissen aus Juni 2016 nicht dimensioniert werden kann. Vielmehr sind hier die Grundstücks-/Gebäudeeigentümer gefragt, sich ggf. selbst gegen entsprechende Ereignisse zu schützen. Die Stadt Rheine bietet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit an, sich von Fachleuten über die baulichen Möglichkeiten der Gebäudesicherung beraten zu lassen, um sich vor Starkregenereignissen zu schützen. Im Änderungsbereich wird - entsprechend der Umgebungsbebauung – eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Mit dieser Vorgabe wird der gem. Baunutzungsverordnung maximal zulässige Wert für allgemeine Wohngebiete von 0,4 deutlich unterschritten. Als Ergebnis ist nur eine geringere Versiegelung möglich, wodurch der Oberflächenabfluss reduziert wird.

 

Information über Änderungsinhalte

Es bestand keine Informationspflicht des betreffenden Grundstückseigentümers/bzw. dessen Erben, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke über die von ihm beantragte Änderung des Bebauungsplanes zu informieren. Hier ist vielmehr auf die durch das Baugesetzbuch vorgegebenen Verfahrensschritte zu verweisen: Die notwendigen Schritte – Beschluss über die Änderung in öffentlicher Sitzung des Fachausschusses, ortsübliche Bekanntmachung des Änderungs- und Offenlegungsbeschlusses – sind erfolgt. Das Änderungsverfahren ist damit rechtskonform abgelaufen.

 

Verschärfung Parkplatzsituation

Im Rahmen der Beantragung von Baumaßnahmen wird der Nachweis der notwendigen Stellplätze geprüft. Gegenwärtig wird pro Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. Auch für die Baumaßnahmen der Einwender ist dieser Stellplatzschlüssel im Rahmen der Errichtung von Wohngebäuden angewendet worden. Die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkplätze sind nicht für das Abstellen von Fahrzeugen der Eigentümer/Bewohner des Wohngebietes gedacht, sondern für Besucher des Gebietes vorgesehen. Sofern ein Stellplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht, ist es vorrangig Sache der Eigentümer, auf dem eigenen Grundstück weitere Stellplätze bereitzustellen. Der öffentliche Straßenraum ist hierfür nicht vorgesehen.

 

Zufahrten

Es wird festgestellt, dass eine Zufahrtsbreite von 3,00 m ausreichend ist, um den üblichen Zufahrtsverkehr zu gewährleisten. Auch die Erreichbarkeit für Rettungsfahrzeuge ist gegeben, da z. B. die Feuerwehr, sofern eine direkte Zufahrt nicht möglich ist, mit Schlauchleitungen arbeitet. Hierbei darf die Wegstrecke jedoch nicht länger als 50 m sein. Dieser Wert wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Sofern bestimmte Baufahrzeuge das Grundstück nicht direkt anfahren können, ist dieses ggf. mit kleineren Fahrzeugen anzudienen. Darüber hinaus ist bereits an mehreren Stellen im Wohnpark Dutum mit einer vergleichbaren Erschließung gearbeitet worden: u.a. werden die Gebäude Selbertstraße 16 und 18 über einen 3,00 m breiten Privatweg erschlossen, während die Selbertstraße – genau wie die Münterstraße – eine Breite von ca. 6,00 m aufweist.

 

Rechtliche Schritte

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Einwender sich vorbehalten, rechtliche Schritte gegen die in Frage stehende Planung einzuleiten.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

 

1.2    Anlieger der Münterstraße, Rheine;

         Schreiben vom 10. Juli 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Anregungen entsprechen den Inhalten der Eingabe unter Punkt I 1.1. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

 

1.3    Bewohner Konrad-Adenauer-Ring, Rheine und Bewohner Messin      gen;

         Schreiben vom 7. Juli 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise im Umfeld der ehemaligen Hofstelle setzt die in der Örtlichkeit vorhandene architektonische Gestaltung fort: Bereits auf der Westseite der Bauernhauses ist ein eingeschossiger Neubau entstanden. Die Festschreibung einer eingeschossigen Bauweise auf den weiteren Baufeldern in direkter Nachbarschaft zur Hofstelle wird deshalb aus städtebaulicher Sicht für sinnvoll angesehen. Die Dominanz der Hofstelle wird damit erhalten und nicht durch eine zweigeschossige Bebauung zu sehr beeinträchtigt. Der Forderung nach einer zweigeschossigen Bauweise wird deshalb nicht entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      15 Ja Stimmen

                                       3 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

 

1.4    Anlieger der Nienbergstraße, Rheine;

         Schreiben vom 2. Juli 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Anregungen entsprechen den Inhalten der Eingabe unter Punkt I 1.1. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

 

1.5    Anlieger der Münterstraße, Rheine;

         Schreiben vom 1. Juli 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Anregungen entsprechen den Inhalten der Eingabe unter Punkt I 1.1. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen.

 

Vorhandene Hecke

Der vorgetragenen Anregung bezüglich der vorhandenen Hecke wird gefolgt. In den Änderungsentwurf wird ein Erhaltungsgebot für die vorhandenen Bäume und Sträucher aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

1.6    Anlieger der Nienbergstraße, Rheine;

         Schreiben vom 26. Juni 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Anregungen entsprechen weitgehend den Inhalten der Eingabe unter Punkt I 1.1. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen.

 

Änderung der Planinhalte

Die ursprünglich von den Antragstellern bei der Verwaltung vorgelegten Änderungsinhalte wurden auf Grund der Erfahrung der Stadtplanung bei vergleichbaren Verfahren im Sinne einer nachbarverträglichen Planung geändert: Insbesondere wurde die Zahl der Vollgeschosse von „II“ auf „I“ reduziert und die zulässige Zahl der Wohneinheiten auf eine begrenzt. Diese veränderte Planung wurde von der Verwaltung dem Fachausschuss zum Verfahrensstart vorgestellt und als Änderungsinhalt beschlossen. Auf Grund der insgesamt vorgetragenen Anregungen zum Planinhalt wird die Planung nochmals verändert: Die überbaubaren Flächen werden so festgesetzt, dass von den möglichen Neubauten nur eine sehr geringe Verschattung von Nachbargärten insbesondere in den Mittag- und Abendstunden zu erwarten ist. Darüber hinaus wird die vorhandene Hecke entlang der Ostseite zur vorhandenen Bebauung entlang der Münterstraße mit einem Erhaltungsgebot belegt. Durch das so entstehende Maßnahmenpaket werden die Auswirkungen für die Nachbarschaft so gering wie möglich gehalten: Unter diesen Voraussetzungen kann dem öffentlichen Interesse an einer Bereitstellung von Wohnbauflächen durch die projektierte Nachverdichtung gegenüber einer Nichtbebauung der Flächen Vorrang eingeräumt werden.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

 

1.7    Anlieger der Münterstraße, Rheine;

         Schreiben vom 23. Juni 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Städtebauliches Leitbild

Es wird festgestellt, dass die projektierte Nachverdichtung dem dargestellten Ziel folgt, das typische Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln. Durch die festgesetzten Inhalte – eingeschossige Bauweise, eine Wohneinheit pro Gebäude – wird die bauliche Entwicklung in einer Weise erfolgen, die dem genannten Leitbild entspricht. Durch die moderate Nachverdichtung wird dem Verbrauch von freiem Landschaftsraum für die bauliche Entwicklung tendenziell entgegengewirkt. Dies entspricht den landesplanerischen Vorgaben, den baulich nicht genutzten Außenbereich zu schützen.

 

Hofstelle Keimzelle des Baugebietes

Die Meinung, dass es sich bei der Hofstelle um eine Keimzelle des Wohnparks Dutum handelt, wird zur Kenntnis genommen. Durch die projektierte Überplanung der Freiflächen werden die eigentlichen Gebäude der Hofstelle nicht beeinträchtigt, die Aufgabe der umgebenden Freiflächen wird zugunsten einer moderaten Nachverdichtung aus städtebaulicher Sicht für sinnvoll angesehen.

 

Verlust der Wohnqualität/Hinterhofbebauung/Wertverlust

Durch die geplante Nachverdichtung entsteht für die angrenzenden Grundstücke eine Situation, wie sie für fast alle Grundstücke in neuen Wohngebieten gilt: Sowohl seitlich als auch im rückwärtigen Bereich grenzen Grundstücke mit Wohngebäuden an. Auf Grund der im Planentwurf enthaltenen Festsetzungen bezüglich der maximal zulässigen Firsthöhe wird die angesprochene mögliche Verschattung auf ein Minimum reduziert. Den diesbezüglichen Anregungen wird zusätzlich in der Weise entsprochen, als die Baufelder deutlich reduziert werden. Durch diese Reduzierung wird die Lage der möglichen Neubauten so festgelegt, dass eine Verschattung der Gartenbereiche weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bezüglich der möglichen Verdichtung wird mit einer Grundflächenzahl von 0,3 der Wert aufgenommen, der auch für die umgebende Bebauung gilt. Mit einer GRZ von 0,3 wird der gem. Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Höchstwert von 0,4 deutlich unterschritten. Es kann deshalb nicht von einer „engen Hinterhofbebauung“ oder einem Wertverlust der Grundstücke gesprochen werden.

 

Vorhandener Bewuchs

Der aufstehende Bewuchs wird zum Teil erhalten, insbesondere die östlich im Plangebiet vorhandene Heckenstruktur wird mit einem Erhaltungsgebot belegt. Bezüglich des angesprochenen Verlustes des Lebensraums von Tieren wird auf die artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen, die Bestandteil des Änderungsverfahrens ist. Diese Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben keine Verbotstatbestände nach den Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden. Die Vorgaben finden sich z.T. auch als Festsetzung im Änderungsplan.

 

Zusicherung der Nichtbebauung

In Bezug auf die Nichtbebauung der aktuell überplanten Flächen handelt es sich um eine mündliche Aussage, die nicht schriftlich –etwa im entsprechenden Kaufvertrag – fixiert worden ist. Die Verkäuferin der Flächen stellt diese Aussage in Frage, wie eine entsprechende Stellungnahme im Änderungsverfahren belegt. Unabhängig von der Klärung der Frage, was beim Kauf der Grundstücke mündlich vereinbart worden ist, besteht generell die Möglichkeit, Bebauungspläne – etwa im Rahmen einer städtebaulich wünschenswerten Nachverdichtung – zu ändern.

 

Zufahrten

Bezüglich der Zufahrten wird festgestellt, dass eine Zufahrtsbreite von 3,00 m ausreichend ist, um den üblichen Zufahrtsverkehr zu gewährleisten. Auch die Erreichbarkeit für Rettungsfahrzeuge ist gegeben, da z. B. die Feuerwehr, sofern eine direkte Zufahrt nicht möglich ist, mit Schlauchleitungen arbeitet. Hierbei darf die Wegstrecke jedoch nicht länger als 50 m sein. Dieser Wert wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Sofern bestimmte Baufahrzeuge das Grundstück nicht direkt anfahren können, kann dieses mit kleineren Fahrzeugen angedient werden. Darüber hinaus ist bereits an mehreren Stellen im Wohnpark Dutum mit einer vergleichbaren Erschließung gearbeitet worden: u.a. werden die Gebäude Selbertstraße 16 und 18 über einen 3,00 m breiten Privatweg ohne Abschrägung erschlossen, während die Selbertstraße – genau wie die Münterstraße – eine Breite von ca. 6,00 m aufweist. Bei der Stadt Rheine sind keine Rückmeldungen bekannt, dass die Andienung nicht ausreichend ist.

 

Städtebauliche Zielsetzung

Die Inhalte der Bebauungsplanänderung verfolgen das Ziel einer moderaten Nachverdichtung. Mit der Nachverdichtung wird das gesamtstädtische Ziel verfolgt, den Verbrauch von Freiflächen im Außenbereich für bauliche Nutzungen zu reduzieren. Dabei wird über die getroffenen Festsetzungen – insbesondere die eingeschossige Bebauung, die Festsetzung von nur einer Wohneinheit pro Gebäude und die exakte Festsetzung von überbaubaren Flächen – eine gebietsverträgliche Bauweise gesichert, die auch auf das vorhandene ehemalige Bauernhaus Rücksicht nimmt.

 

Grünfläche/Masterplan Grün

Es wird festgestellt, dass es sich bei der überplanten Fläche nicht um einen Grüngürtel handelt, sondern um eine private Freifläche, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Der Wohnpark Dutum ist von einem großzügigem Grüngürtel durchzogen, der der Öffentlichkeit zugänglich ist. In diesen Grünbereich ist ein Wegenetz integriert, dass an vielen Stellen direkten Anschluss an die Wohnbebauung bietet. Der angesprochene Masterplan Grün befindet sich gegenwärtig noch in der Konzeptionierung. Nach dem jetzigen Verfahrensstand wird er sich jedoch vornehmlich mit öffentlich zugänglichen Grünflächen beschäftigen, sodass die jetzt überplante Fläche – auch bei Erhalt – nicht in das Konzept einbezogen wird.

 

Verschärfung Parkplatzsituation

Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Beantragung von Baumaßnahmen der Nachweis der notwendigen Stellplätze geprüft wird. Gegenwärtig wird pro Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. Auch für die Baumaßnahmen der Einwender ist dieser Stellplatzschlüssel im Rahmen der Errichtung von Wohngebäuden angewendet worden. Die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Stellplätze sind nicht für das Abstellen von Fahrzeugen der Eigentümer/Bewohnen des Wohngebietes gedacht, sondern für Besucher des Gebietes vorgesehen. Sofern ein Stellplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht, ist es vorrangig Sache der Eigentümer, auf dem eigenen Grundstück weitere Stellplätze bereitzustellen. Der öffentliche Straßenraum ist hierfür nicht vorgesehen.

 

Starkregenfälle

Generell ist festzustellen, dass ein städtisches Kanalnetz für die Art von Starkregenereignissen aus Juni 2016 nicht dimensioniert werden kann. Vielmehr sind hier die Grundstücks-/Gebäudeeigentümer gefragt, sich ggf. selbst gegen entsprechende Ereignisse zu schützen. Die Stadt Rheine bietet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit an, sich von Fachleuten über die baulichen Möglichkeiten der Gebäudesicherung beraten zu lassen, um sich vor Starkregenereignissen zu schützen. Im Änderungsbereich wird - entsprechend der Umgebungsbebauung – eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Mit dieser Vorgabe wird der gem. Baunutzungsverordnung maximal zulässige Wert für allgemeine Wohngebiete von 0,4 deutlich unterschritten. Als Ergebnis ist nur eine geringere Versiegelung möglich, wodurch der Oberflächenabfluss reduziert wird.

 

Hinterhofbebauung?

Es wird festgestellt, dass die projektierte Nachverdichtung einer allgemein üblichen Bauweise folgt. So finden sich im Wohnpark Dutum an mehreren Stellen Wohngebäude in sog. zweiter Reihe. Es kann deshalb nicht von einer Hinterhofbebauung gesprochen werden. Die Interessen der angrenzenden Bewohner sind in die Ausgestaltung der Festsetzungen eingegangen (Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten, eingeschossige Bauweise, eingegrenzte Baufelder).

 

Information über Planänderung

Es bestand keine Informationspflicht des betreffenden Grundstückseigentümers/bzw. dessen Erben, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke über die von ihm beantragte Änderung des Bebauungsplanes zu informieren. Hier ist vielmehr auf die durch das Baugesetzbuch vorgegebenen Verfahrensschritte zu verweisen: Die notwendigen Schritte – Beschluss über die Änderung in öffentlicher Sitzung des Fachausschusses, ortsübliche Bekanntmachung des Änderungs- und Offenlegungsbeschlusses – sind erfolgt. Das Änderungsverfahren ist damit rechtskonform abgelaufen.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Einwender sich vorbehalten, rechtliche Schritte gegen die in Frage stehende Planung einzuleiten.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

 

1.8    Anlieger der Münterstraße, Rheine;

         Schreiben vom 20. Juni 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Einwender mit den Änderungsinhalten nicht einverstanden sind.

 

Zusicherung der Nichtbebauung: vgl. Abwägung zu Punkt I 1.1

 

Zahlung Erschließungskosten: vgl. Abwägung zu Punkt I 1.1

 

Wertverlust: vgl. Abwägung zu Punkt I 1.1

 

Es wird festgestellt, dass ein Großteil des aufstehenden Bewuchses – insbesondere die an der Ostgrenze des Plangebietes vorhandene Heckenstruktur – mit einem Erhaltungsgebot belegt wird. Zusätzlich wird im südlichen Planbereich eine Anpflanzungspflicht für Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze festgesetzt. Damit wird die angesprochene „Grüne Lunge“ bei der Nachverdichtung berücksichtigt.

 

Information über Änderungsinhalte: vgl. Abwägung zu Punkt I 1.1

 

Es wird festgestellt, dass die ursprünglich von den Antragstellern bei der Verwaltung vorgelegten Änderungsinhalte auf Grund der Erfahrung der Stadtplanung bei vergleichbaren Verfahren im Sinne einer nachbarverträglichen Planung geändert wurden: Insbesondere wurde die Zahl der Vollgeschosse von „II“ auf „I“ reduziert und die zulässige Zahl der Wohneinheiten auf eine begrenzt. Diese veränderte Planung wurde von der Verwaltung dem Fachausschuss zum Verfahrensstart vorgestellt und als Änderungsinhalt beschlossen. Auf Grund der insgesamt vorgetragenen Anregungen zum Planinhalt wird die Planung nochmals verändert: Die überbaubaren Flächen werden so festgesetzt, dass von den möglichen Neubauten nur eine sehr geringe Verschattung von Nachbargärten insbesondere in den Mittag- und Abendstunden zu erwarten ist. Darüber hinaus wird die vorhandene Hecke entlang der Ostseite zur vorhandenen Bebauung entlang der Münterstraße mit einem Erhaltungsgebot belegt. Durch das so entstehende Maßnahmenpaket werden die Auswirkungen für die Nachbarschaft so gering wie möglich gehalten: Unter diesen Voraussetzungen kann dem öffentlichen Interesse an einer Bereitstellung von Wohnbauflächen durch die projektierte Nachverdichtung gegenüber einer Nichtbebauung der Flächen Vorrang eingeräumt werden.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

 

1.9    Anlieger der Sutrumer Straße, Rheine;

         Schreiben vom 16. August 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass erst im Rahmen der Beantragung von Baumaßnahmen der Nachweis der notwendigen Stellplätze geprüft wird. Es ist rechtlich nicht zulässig, diese Einzelprüfung durch generelle Vorgaben in einem Bauleitplan zu regeln. Bei der Stadt Rheine wird gegenwärtig pro Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. Die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkplätze sind nicht für das Abstellen von Fahrzeugen der Eigentümer/Bewohner des Wohngebietes gedacht, sondern für Besucher des Gebietes vorgesehen. Sofern ein Stellplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht, ist es vorrangig Sache der Eigentümer, auf dem eigenen Grundstück weitere Stellplätze bereitzustellen. Der öffentliche Straßenraum ist hierfür nicht vorgesehen. Der Anregung des Einwenders wird deshalb insgesamt nicht gefolgt.

 

Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Erschließung des Wohnparks Dutum von den ursprünglichen Eigentümern zu verschiedenen Erschließungsmaßnahmen Beiträge erhoben worden sind. Dabei ging es im Rahmen der Umlegung um Flächenbeiträge für die öffentliche Infrastruktur (Verkehrsflächen, Grünflächen, Kindergartengrundstück). Zusätzlich wurden Produktionskosten – u.a. für einen Staukanal in der Dutumer Straße – erhoben. Zu diesen Kosten wurde das jetzt überplante Grundstück nicht herangezogen, eine Nacherhebung ist rechtlich nicht möglich. Die Nichteinbeziehung der überplanten Fläche zum Verteilmaßstab ist jedoch für den gesamten Wohnpark Dutum kein Einzelfall: alle Bereiche, für die bei Aufstellung des jeweiligen Teilbebauungsplans eine Bebauungsmöglichkeit nach § 34 BauGB gegeben war, wurden nicht in die Verteilfläche für die Reproduktionskosten einbezogen. Im Teil E des Bebauungsplanes Wohnpark Dutum sind diese Flächen – zur Klarstellung des Sachverhaltes – extra dargestellt worden (Grundstücke im Bereich Dutumer Straße). Dem Wunsch nach Erstattung eines Differenzbetrages wird deshalb nicht gefolgt.

 

Es wird festgestellt, dass die noch fälligen Kanalanschlussgebühren – nach einem für die Antragsteller positivem Ausgang des Änderungsverfahrens – von der Stadt Rheine noch erhoben werden.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

1.10  Anlieger der Dutumer Straße, Rheine;

         Schreiben vom 17. August 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass zwischen der Stadt Rheine und der Grundstückseigentümerin ein städtebaulicher Vertrag geschlossen wird.

 

Ein Flächenabzug für die Entwicklung des Baugebietes erfolgt nicht. Auch Produktionskosten werden nicht erhoben. Eine Nacherhebung ist rechtlich nicht möglich. Die Nichteinbeziehung der aktuell überplanten Fläche zum Verteilmaßstab ist jedoch für den gesamten Wohnpark Dutum kein Einzelfall: alle Bereiche, für die bei Aufstellung des jeweiligen Teilbebauungsplans eine Bebauungsmöglichkeit nach § 34 BauGB gegeben war, wurden nicht in die Verteilfläche für die Reproduktionskosten einbezogen. Im Teil E des Bebauungsplanes Wohnpark Dutum sind diese Flächen – zur Klarstellung des Sachverhaltes – extra dargestellt worden (Grundstücke im Bereich Dutumer Straße). Insgesamt sind den ursprünglichen Grundstückseigentümern deshalb keine erheblichen Mehrkosten entstanden. Bei dieser Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass für die überplanten Flächen der Kanalanschlussbeitrag noch gezahlt werden muss. Die Flächen wurden bzw. werden noch – entsprechend den Vorgaben der Stadt Rheine – zu den Erschließungskosten herangezogen werden und es wird entsprechend des Wohnbaulandkonzeptes ein Beitrag von 2,5 % des Grundstückswertes im Rahmen des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages erhoben.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

1.11  Anlieger der Sacharowstraße, Rheine

         E-Mail vom 14. 08. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass bei der Stadt Rheine ein Wohnbaulandkonzept vorliegt, das detailliert die Ausweisung von Wohnbauflächen in den nächsten Jahren vorgibt. Der Entwicklung des Wohnbauflächenkonzeptes ging eine Wohnungsbedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bevölkerung in Rheine voraus.

Die Entwicklung des Konzeptes basierte auf einer umfangreichen Analyse des Wohnungsbestandes und der Bedarfsentwicklung. Die Aussage, bei der Stadt Rheine fehle es an einer Gesamtstrategie in Bezug auf die Wohnbauflächenentwicklung ist damit nicht nachvollziehbar.

 

Die Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung des bestehenden Gebäudebestandes durch die Vorbereitung des Baus von Einfamilienhäusern. Sie entspricht damit der Forderung des Einwenders. Der in der Mail enthaltene Hinweis auf eine soziale Einrichtung geht an den Inhalten der 17. Änderung des Bebauungsplanes vorbei. Der Einwender hat gleichlautende Anregungen zur Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 335 und der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298 vorgetragen und den Text in diesem Fall nicht auf die Inhalte der hier in Frage stehenden Inhalte angepasst.

 

Zu 2) und 3): Das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan folgt den gesetzlichen Vorgaben zu Bauleitplanverfahren, sodass eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. den einschlägigen Richtlinien erfolgt. Es kann deshalb im vorliegenden Fall nicht von einem intransparenten Verfahren gesprochen werden. Die von den Änderungsinhalten betroffenen Grundstücksnachbarn haben im Rahmen der Offenlage Anregungen vorgetragen, die in die Abwägung eingehen und eine Änderung der Planinhalte bewirken.

 

Zu 4) und 4): Die Aussagen zur Querspange stehen in keinem Zusammenhang mit den Inhalten der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298 und sind deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 5): Bei der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298 bestand keine Notwendigkeit, ein Verkehrsgutachten zu erstellen. Die angrenzenden Straßen sind bereits soweit ausgebaut, dass eine Andienung problemlos möglich ist. Sie sind von der Dimensionierung so bemessen, dass der aus der Bebauung der überplanten Flächen resultierende Verkehr problemlos aufgenommen werden kann.

 

Zu 6): Für den Änderungsbereich war die Erarbeitung eines Verkehrsgutachtens nicht erforderlich, bzw. wurde bei der Konzeption für den Wohnpark Dutum insgesamt im Jahre 2003 ein Verkehrsgutachten erstellt. Zudem handelt es sich bei der Behauptung, dass Prognosen im Verkehrsbereich deutlich von der Realität abweichen, um eine pauschale Behauptung, für die kein konkretes Beispiel genannt wird. Eine Abwägung ist deshalb nicht möglich.

 

Zu 7) – 10): Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Bauleitplanverfahren um ein Änderungsverfahren handelt, durch das der Bau von maximal 5 Wohngebäuden mit jeweils einer Wohneinheit vorbereitet wird. Das Bauleitplanverfahren berücksichtigt die gesetzlich vorgegebenen Inhalte in Bezug auf die Umweltverträglichkeit. Zu den vorgetragenen Argumenten ist festzustellen, dass es sich zum größten Teil um die allgemeinen Lebensrisiken handelt, die z.B. durch die allgemeine Verkehrsbelastung entstehen. Hier kann im Rahmen der Bauleitplanung nur indirekt Einfluss genommen werden. Z. B. ist das Konzept für eine „Stadt der kurzen Wege“ eine Möglichkeit, um insbesondere den Individualverkehr mit dem PKW zu reduzieren. Die Änderung des Bebauungsplanes folgt diesem Konzept, da es die Neubebauung einer Fläche vorbereitet, die in fußläufiger Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich „Felsenstraße“ liegt. Die hier bestehenden Angebote zur Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs können umweltfreundlich – zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden.

 

Zu 11) – 23). Die allgemeinen Hinweise und Anregungen zu Starkregenereignissen auf dem Gebiet der Stadt Rheine werden zur Kenntnis genommen. Generell ist festzustellen, dass ein städtisches Kanalnetz für die Art von Starkregenereignissen aus Juni 2016 nicht dimensioniert werden kann. Vielmehr sind hier die Grundstücks-/Gebäudeeigentümer gefragt, sich ggf. selbst gegen entsprechende Ereignisse zu schützen. Die Stadt Rheine bietet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit an, sich von Fachleuten über die baulichen Möglichkeiten der Gebäudesicherung beraten zu lassen, um sich vor Starkregenereignissen zu schützen.

Darüber hinaus prüft die Stadt Rheine/TBR bei Neubaugebieten, ob es in besonders gefährdeten Teilräumen der Stadt Rheine Möglichkeiten der schadlosen Abführung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen gibt, z.B. auf Spielplätze oder sonstige Freiflächen.

 

Zu 24.) und 25): Es wird festgestellt, dass die Änderung des Bebauungsplanes entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuchbuches durchgeführt wird. Für die Nachverdichtung oder die Nutzung von Brachflächen in der vorliegenden Größenordnung schreibt der Gesetzgeber nicht vor, dass ein Umweltbericht erstellt werden muss. Es liegt deshalb kein Form- oder Verfahrensfehler vor; die geforderte Wiederholung der Offenlage ist deshalb nicht wegen eines Verfahrensfehler erforderlich, sondern weil sich Planinhalte geändert haben.

 

Zu 26) – 28): Der Hinweis auf Wiederholungen von Offenlagen hat keinen direkten Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zur 17. Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 298 und ist deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 29) – 32): Die Aussagen zur Berichterstattung in der örtlichen Presse zum Starkregenereignis von Juni 2016 werden zur Kenntnis genommen. Sie haben keinen direkten Bezug zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 298 und sind deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 33) – 38). Es wird festgestellt, dass die in der Anregung vorgetragene Aussage der Stadt Rheine/Technische Betriebe, dass das öffentliche Abwassernetz nicht für ein so großes Starkregenereignis von Juni 2016 ausgelegt werden kann, zutreffend ist. Die angesprochenen Angebote für z.B. die Anlieger der Steinfurter Straße auf Prüfung beziehen sich darauf, wie entsprechende Ereignisse durch private Maßnahmen abgefedert werden können. Es geht nicht darum zu prüfen, ob das öffentliche Kanalnetz erweitert oder vergrößert werden kann. Der Hinweis, dass während des Starkregenereignisses im Juni die abwassertechnischen Anlagen einwandfrei gearbeitet haben, ist als Klarstellung in die Öffentlichkeit getragen worden, um zu verdeutlichen, dass selbst bei einem derartigen Ereignis die Abwassertechnik für sich genommen funktioniert, obwohl sie nur für übliche örtliche Bemessungsregen ausgelegt ist. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass während der Offenlage nicht sicher war, ob die Technik funktioniert.

 

Zu 39) – 40) Es wird festgestellt, dass das Abwassersystem der Stadt Rheine für den üblichen örtlichen Bemessungsregen ausgelegt ist. Für den in Frage stehenden Gewitterregen/Starkregenereignis kann das öffentliche Kanalnetz nicht ausgelegt werden. Entsprechende Ereignisse treten auch nicht – wie vom Einwender dargestellt – regelmäßig wiederkehrend auf. Die Auslegung der Entwässerungssysteme auf den örtlichen Bemessungsregen und nicht auf Starkregenereignisse ist Stand der Abwassertechnik und wird von den zuständigen Fachbehörden z.B. bei der Genehmigung von Abwasserplänen nicht beanstandet. Der vom Einwender gezogene Schluss, dass keine weiteren Nachverdichtungen zulässig sind, ist deshalb nicht zu beachten.

 

Zu 41) Es wird abschließend festgestellt, dass keine Notwendigkeit gesehen wird, das Änderungsverfahren zu stoppen.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      15 Ja Stimmen

                                       3 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

1.12  Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 14. 08. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 und 2) Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall die bestehende Bebauung verdichtet werden soll. In einem bereits vorhandenen Wohngebiet soll eine Freifläche einer Bebauung zugeführt werden. Diese Intention folgt der landesplanerischen Vorgabe, den Verbrauch von Freiflächen im Außenbereich durch die Nutzung von innerstädtischen Brachflächen oder die Nachverdichtung von bereits bebauten Bereichen zu reduzieren. Das Änderungsverfahren steht damit voll im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Stadtentwicklung. Die angedeuteten negativen Auswirkungen sind auf Grund der Lage innerhalb eines Wohngebietes so gering zu bewerten, dass sie gegenüber dem Verbrauch von freiem Landschaftsraum im Außenbereich für die Bereitstellung von Wohnbauflächen zurücktreten.

 

Zu 3) Die allgemeinen Aussagen zur städtebaulichen Nachverdichtung werden zur Kenntnis genommen. Auf Grund des allgemeinen Inhalts ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Änderungsverfahren ist eine detaillierte Abwägung nicht möglich. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung des Bebauungsplanes dem Ziel entspricht, den Flächenverbrauch von freiem Landschaftsraum zu reduzieren, da die Nachverdichtung eines vorhandenen Wohngebietes vorbereitet wird. Es wird damit die Möglichkeit geschaffen, innerhalb der Stadt Rheine Wohngebäude zu errichten. Die Vorteile des städtischen Lebens – im Sinne einer Stadt der kurzen Wege – können somit genutzt werden.

 

Zu 4) Der Hinweis auf die Nachbarkommune Emsdetten wird zur Kenntnis genommen. Er steht jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit dem Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 298 und ist deshalb nicht abwägungsrelevant. Auch der Hinweis auf die angebliche Nichtberücksichtigung des Klimawandels ist so allgemein gehalten, dass eine Abwägung nicht möglich ist.

 

Zu 5): Es wird festgestellt, dass die aufgeführten 14 einzelnen Anregungen sehr allgemein gehalten sind, eine detaillierte, genaue Einstellung in den Abwägungsprozess ist deshalb nur bedingt möglich.

Zu 5.1): Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Nachverdichtung einer bebauten Fläche, die zur Reduzierung des Flächenverbrauchs von freiem Landschaftsraum aus gesamtstädtischer Sicht sinnvoll erscheint.

Zu 5.2): Die Bebauungsplanänderung gibt lediglich einen groben Rahmen vor durch die Ausweisung von überbaubaren Flächen und Vorgaben in Bezug auf die Geschossigkeit und die Nutzung als Wohnbaufläche. Durch die weitere Festsetzung einer offenen Bauweise bieten die Inhalte des Bebauungsplanes insgesamt die Möglichkeit, sehr unterschiedliche Gebäude zu entwickeln. Die geforderte Flexibilität ist deshalb gegeben.

Zu 5.3): Der Änderungsentwurf gibt keine exakten Grundstücksgrößen vor. Die dargestellten Grundstücksgrößen entsprechen den zurzeit nachgefragten Größen für Einfamilienhäuser. Der Forderung des Einwenders wird somit entsprochen.

Zu 5.4): Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung besteht generell die Möglichkeit, Stellplätze oder Garagen/Carports anzulegen. Im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen wird geprüft, ob die einschlägigen Vorgaben bezüglich des Nachweises von Stellplätzen eingehalten werden.

Zu 5.5): Der Begriff der „eindeutigen Orientierung“ ist so allgemein gehalten, dass sich ein konkreter Bezug auf die Planinhalte nicht herstellen lässt. Eine Abwägung ist deshalb nicht möglich.

Zu 5.6): Die Inhalte des Änderungsentwurfes lassen nur den Bau von Einfamilienhäusern zu. Damit wird die nach wie vor bestehende Nachfrage nach dieser Wohnform entsprochen. Zum anderen werden aber auch die Auswirkungen auf die bereits vorhandene Wohnbebauung minimiert, um die Nachverdichtung insgesamt wohnumfeldverträglich zu gestalten.

Zu 5.7): Die Umgebung des Änderungsbereiches ist geprägt durch eine Einfamilienhausbebauung. Auf diese Strukturen nimmt der Bauleitplan Rücksicht: Die Nutzung wird – entsprechend der direkten Umgebung –festgeschrieben.

Zu 5.8) - 5.10): Die Gestaltung von Gebäuden, Anbauten/Nebenanlagen und der Außenanlagen lässt sich durch Vorgaben in Bauleitplänen nur bedingt regeln. Im vorliegenden Fall wird die Gestaltungsfreiheit der einzelnen Bauherren höher bewertet als eine detaillierte Vorgabe bezüglich der äußeren Gestaltung.

Zu 5.11): Im Änderungsbereich werden keine öffentlichen Flächen festgesetzt, sodass hier keine Vorgaben bezüglich der Gestaltung des öffentlichen Raumes gegeben werden können.

Zu 5.12): Bei der überplanten Fläche handelt es sich nicht um eine ökologisch oder funktional wertvolle Fläche, der vorgetragenen Anregung kann deshalb nicht gefolgt werden.

Zu 5.13): Der Änderungsbereich setzt lediglich eine Wohnbaufläche fest, die durch private Bauherren realisiert wird. Öffentliche Wohnumfeldmaßnahmen sind im Änderungsbereich selbst nicht möglich. Beim noch nicht erfolgten Ausbau der Sutrumer Straße nördlich des Änderungsbereiches werden die bei der Stadt Rheine üblichen Standards im Ausbau von verkehrsberuhigten Bereichen berücksichtigt.

Zu 5.14): Der Änderungsbereich ist über drei öffentliche Straßen erschlossen. Über diese Anbindung erfolgt die Vernetzung mit den im weiteren Umfeld vorhandenen öffentlichen Wegen und Plätzen.

Zu 6): Es wird nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Planänderung die unter 5) genannten Aspekte unterläuft. Es ist deshalb keine inhaltliche Abwägung möglich.

Zu 7): Es wird festgestellt, dass die projektierte Nachverdichtung aus städtebaulicher Sicht sinnvoll ist, da die technische und soziale Infrastruktur bereits vorhanden ist. Das durch das Änderungsverfahren Baugrundstücke entstehen, die zu vermarkten sind, war jedoch nicht der entscheidende Grund für das Änderungsverfahren.

Zu 8): Es wird festgestellt, dass es bisher kein konkretes Projekt für die überplante Fläche gibt. Die Anregung ist deshalb nicht nachvollziehbar.

Zu 9) – 11): Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung, auf Grund der Diskussion um den Masterplan Grün keine Nachverdichtungen bzw. Aktivierungen von Brachflächen durchzuführen, nur um eine private Meinung des Einwenders handelt. Ein entsprechender Beschluss liegt nicht vor. Es wird festgestellt, dass es für die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298 im Jahre 2015 in nicht öffentlicher Sitzung des Fachausschusses einen Grundsatzbeschluss gegeben hat.

Zu 12) – 14): Es wird festgestellt, dass – entgegen den Aussagen des Einwenders – bereits ein Bebauungsplan besteht, der geändert werden soll. Die vorgetragenen Anregungen sind damit hinfällig.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      15 Ja Stimmen

                                       3 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

1.13  Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 13. 08. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung zum Änderungsverfahren über die örtliche Presse erfolgte. Der Hinweis auf der Home-Page der Stadt Rheine ist nur eine zusätzliche Informationsmöglichkeit. Sofern an dem genannten Tag auf der Home Page der Stadt Rheine nicht über das laufende Bauleitplanverfahren informiert wurde, ist das bedauerlich, stellt aber keinen Verfahrensfehler dar.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      15 Ja Stimmen

                                       3 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

1.14  7 Familien/Anlieger der Münterstraße und der Nienbergstraße, Rheine;

         Schreiben vom 5. Juli 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zusicherung der Nichtbebauung

In Bezug auf die Zusage einer Nichtbebauung der aktuell überplanten Flächen handelt es sich um eine mündliche Aussage, die nicht schriftlich –etwa im entsprechenden Kaufvertrag – fixiert worden ist. Die Verkäuferin der Flächen stellt diese Aussage in Frage, wie eine Stellungnahme der Eigentümerin im Änderungsverfahren belegt. Unabhängig von der Klärung der Frage, was beim Kauf der Grundstücke mündlich vereinbart worden ist, besteht generell die Möglichkeit, Bebauungspläne – etwa im Rahmen einer städtebaulich wünschenswerten Nachverdichtung – zu ändern.

 

Information über Änderungsinhalte

Es wird festgestellt, dass die Information der Öffentlichkeit über die Inhalte der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298 entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches erfolgt ist: ortsübliche Bekanntgabe der Verfahrensschritte in der örtlichen Presse. Eine direkte Ansprache der angrenzenden Eigentümer durch die Grundstückseigentümer oder die Stadt Rheine ist zur Rechtmäßigkeit des Änderungsverfahrens nicht notwendig.

 

Erschließungs-/Produktionskosten, Umlegung

Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Erschließung des Wohnparks Dutum von den ursprünglichen Eigentümern zu verschiedenen Erschließungsmaßnahmen Beiträge erhoben worden sind. Dabei ging es im Rahmen der Umlegung um Flächenbeiträge für die öffentliche Infrastruktur (Verkehrsflächen, Grünflächen, Kindergartengrundstück). Zusätzlich wurden Produktionskosten – u.a. für einen Staukanal in der Dutumer Straße – erhoben. Zu diesen Kosten wurde das jetzt überplante Grundstück nicht herangezogen, eine Nacherhebung ist rechtlich nicht möglich. Die Nichteinbeziehung der überplanten Fläche zum Verteilmaßstab ist jedoch für den gesamten Wohnpark Dutum kein Einzelfall: alle Bereiche, für die bei Aufstellung des jeweiligen Teilbebauungsplans eine Bebauungsmöglichkeit nach § 34 BauGB gegeben war, wurden nicht in die Verteilfläche für die Reproduktionskosten bzw. dem Flächenabzug einbezogen. Im Teil E des Bebauungsplanes Wohnpark Dutum sind diese Flächen – zur Klarstellung des Sachverhaltes – extra dargestellt worden (Grundstücke im Bereich Dutumer Straße). Die Aussage, dass die Einwender für die Entwicklung der jetzt überplanten Fläche „mitgezahlt“ haben, ist deshalb nicht korrekt.

 

Grünfläche

Bezüglich der vorhandenen Grünfläche und des aufstehenden Bewuches ist festzuhalten, das insbesondere der Aufwuchs zum Teil erhalten wird: die östlich im Plangebiet vorhandene Heckenstruktur wird mit einem Erhaltungsgebot belegt. Bezüglich des angesprochenen Verlustes des Lebensraums von Tieren wird auf die artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen, die Bestandteil des Änderungsverfahrens ist. Diese Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben keine Verbotstatbestände nach den Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden. Die Vorgaben finden sich z.T. auch als Festsetzung im Änderungsplan.

 

Masterplan Grün

Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine private Freifläche, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Der Wohnpark Dutum ist von einem großzügigem Grüngürtel durchzogen, der der Öffentlichkeit zugänglich ist. In diesen Grünbereich ist ein Wegenetz integriert, dass an vielen Stellen direkten Anschluss an die Wohnbebauung bietet. Der angesprochene Masterplan Grün befindet sich gegenwärtig noch in der Konzeptionierung. Nach dem jetzigen Verfahrensstand wird er sich jedoch vornehmlich mit öffentlich zugänglichen Grünflächen beschäftigen, sodass die jetzt überplante Fläche – auch bei Erhalt – nicht in das Konzept einbezogen wird.

 

Starkregenereignisse

Generell ist festzustellen, dass ein städtisches Kanalnetz für die Art von Starkregenereignissen aus Juni 2016 nicht dimensioniert werden kann. Vielmehr sind hier die Grundstücks-/Gebäudeeigentümer gefragt, sich ggf. selbst gegen entsprechende Ereignisse zu schützen. Die Stadt Rheine bietet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit an, sich von Fachleuten über die baulichen Möglichkeiten der Gebäudesicherung beraten zu lassen, um sich vor Starkregenereignissen zu schützen. Im Änderungsbereich wird - entsprechend der Umgebungsbebauung – eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Mit dieser Vorgabe wird der gem. Baunutzungsverordnung maximal zulässige Wert für allgemeine Wohngebiete von 0,4 deutlich unterschritten. Als Ergebnis ist nur eine geringere Versiegelung möglich, wodurch der Oberflächenabfluss reduziert wird.

 

Verschärfung Parkplatzsituation

Bezüglich der angesprochenen Parkplatzprobleme wird festgestellt, dass im Rahmen der Beantragung von Baumaßnahmen der Nachweis der notwendigen Stellplätze geprüft wird. Gegenwärtig wird pro Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. Auch für die Baumaßnahmen der Einwender ist dieser Stellplatzschlüssel im Rahmen der Errichtung von Wohngebäuden angewendet worden. Die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkplätze sind nicht für das Abstellen von Fahrzeugen von Eigentümern/Bewohnern des Wohngebietes gedacht, sondern für Besucher des Gebietes vorgesehen. Sofern ein Stellplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht, ist es vorrangig Sache der Eigentümer, auf dem eigenen Grundstück weitere Stellplätze bereitzustellen. Der öffentliche Straßenraum ist hierfür nicht vorgesehen.

 

Keine Baumöglichkeit im ursprünglichen Plan/Information über Planänderung

In Bezug auf mögliche Absprachen beim Abschluss der Kaufverträge kann die Stadt Rheine im Nachhinein keine abschließende Klärung herbeiführen, da hier von den Beteiligten verschiedene Versionen vorgetragen werden. Unabhängig davon besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, Bauleitpläne zu ändern, sofern dies aus städtebaulicher Sicht sinnvoll erscheint. Im vorliegenden Fall trägt die projektierte Nachverdichtung dazu bei, den Verbrauch von Freiflächen im Außenbereich für Wohngebäude zu reduzieren. Es besteht gesetzlich keine Vorgabe, dass Grundstückseigentümer von neu überplanten Grundstücken die Anlieger informieren müssen. Hier sind vielmehr die gesetzlichen Vorgaben für Bauleitplanung zu beachten. Entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches ist der Änderungsbeschluss und der Start der Offenlage ortsüblich in der örtlichen Presse bekanntgegeben worden. Es bestand die Möglichkeit, sich bei der Stadtplanung über die Inhalte zu informieren und Anregungen vorzutragen. Eine zusätzliche Informationsmöglichkeit bietet die Stadt Rheine auf ihrer Home-page. Damit wurde den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die geplante Bebauung still und heimlich über die Bühne gehen sollte.

 

Beschluss der Planänderung

Die Aussagen zum Verfahrensstart im Fachausschuss werden zur Kenntnis genommen. Der Änderungsbeschluss bzw. die Offenlage ist jedoch mit der notwendigen Mehrheit beschlossen worden, sodass die Verwaltung und der Bürgermeister der Stadt Rheine verpflichtet waren, das entsprechende Bauleitplanverfahren zu starten. Die Verwaltung hat entsprechend dem Auftrag des Rates bzw. seines Fachausschusses gehandelt. Die vorgetragenen Anregungen werden dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zur Beratung vorgelegt, der Rat der Stadt Rheine entscheidet letztendlich über den Abschluss des Änderungsverfahrens durch den Satzungsbeschluss.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

1.15  Eigentümerin von Flächen im Änderungsbereich, Rheine;

         Schreiben vom 11. November 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, das die Einwenderin als Grundstückseigentümerin versichert, bei dem Kaufverhandlungen keine Aussage gemacht zu haben, dass ihre Grundstücke niemals bebaut werden. Unabhängig von den damaligen Gesprächen ist jedoch generell möglich, Bebauungspläne zu ändern. Im vorliegenden Fall entspricht die Planung den allgemeinen Zielen der Stadtentwicklung, durch – moderate – Nachverdichtungsmaßnahmen den Verbrauch von freiem Landschaftsraum für Wohnbautätigkeit zu minimieren. Der Hinweis auf die zu große Fläche, die im Alter nicht mehr gepflegt werden kann, ist nicht ausschlaggebend für die Einleitung des Änderungsverfahrens. Die städtebauliche Zielsetzung einer Nachverdichtung ist allein der Grund für das Bauleitplanverfahren.

 

Es wird festgestellt, dass die Stadtverwaltung den Änderungsantrag entgegen genommen hat, aber erst nach dem Grundsatzbeschluss im Fachausschuss vom Januar 2015 die Eigentümerin zur Beauftragung eines Büros für die Erarbeitung der notwendigen Unterlagen aufgefordert hat. Zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der Fachausschuss grundsätzlich die Inhalte der Planung mitträgt.

 

Der Hinweis auf die Beschlusslage im Fachausschuss wird zur Kenntnis genommen, genau wie der Hinweis auf die Behandlung der Anregungen aus der Offenlage.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Eigentümerin duldet, dass die für die Erschließung vorgesehene Fläche gegenwärtig von einer Familie kostenlos genutzt wird. Dies ist ein Beleg für den Wunsch nach einer guten Nachbarschaft, jedoch kein Grund für die Umwandlung der hierüber an die Münterstraße angeschlossenen Flächen in Wohnbauland. Hierfür ist nur die städtebaulich relevante Nachverdichtung ausschlaggebend, die es zur Ressourcenschonung umzusetzen gilt.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich bei

                                      10 Ja Stimmen

                                       8 Nein Stimmen

                                       1 Enthaltung

 

1.16  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Technische Betriebe Rheine, Rheine;

          Stellungnahme vom 15. Juli 2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird in der Weise gefolgt, als ein entsprechender Hinweis in den Änderungsplan aufgenommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.2    Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe, Arnsberg;

          Stellungnahme vom 18. November 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird in der Weise gefolgt, als ein entsprechender Hinweis in den Änderungsplan aufgenommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

 

 

II.     Erneuter Offenlegungsbeschluss gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

Die Abwägungsempfehlungen führen zu Änderungen der Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung berühren.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt deshalb, dass gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum“ der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung erneut öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 


Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei

                                             15 Ja-Stimmen

                                              3 Nein-Stimmen

                                              1 Enthaltung