02:24:30

 

Herr Dörtelmann verweist auf die Vorlage. Es folgen keine Wortmeldungen.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         Schreiben vom 05.01.2017

Abwägungsempfehlung:

 

Die Eingabe bezieht sich darauf, dass in dem Plangebiet ein Quartier / ein Flächenbereich explizit für die Realisierung eines Wohnmobilstandortes (in der Größenordnung von 70 Stellflächen) planungsrechtlich gesichert wird.

 

Auf den Flächen des künftigen Industriegebietes ist ausschließlich eine gewerblich-industrielle Nutzung vorgesehen, insbesondere eine für emissionsträchtige, produzierende Betriebe. In mehreren Studien und durch entsprechende, politische Beschlüsse wird dokumentiert, dass für Wohnmobile anderweitige, geeignetere Standorte geplant sind. Derzeit wird ein Bauleitplanverfahren vorbereitet, das einen attraktiveren, touristisch ansprechenderen Stellplatz in den Blick nimmt.

 

Die Errichtung einer großen Stellplatzanlage für Wohnmobile in einem Industriegebiet ist sicherlich verfehlt. Die Schaffung einer für Wohnmobilisten geeigneten „Camping-Atmosphäre“ unmittelbar an der Autobahn 30 und Bundesstraße 70 sowie zwischen erheblich belästigenden Industriebetrieben mit Schwerlastverkehr wird bezweifelt bzw. abgelehnt. Der Schutzstatus für die Freizeit- und Erholungsnutzung ist nicht vereinbar mit gewerblich-industrieller Nutzung und würde diese zudem wesentlich einschränken.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Der Landrat;

          Stellungnahme vom 03.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB; Kreis Steinfurt) um artenschutzrechtliche Anweisungen handelt, die nicht der Abwägung unterliegen. Der Vollständigkeit halber werden die sich daraus ergebenden Planänderungen und Ergänzungen hier aufgeführt.

 

Den Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde ist in vollem Umfang entsprochen worden. Dazu ist die Tabelle der umzusetzenden Maßnahmen (lfde. Nr. 5, 6b, 7 und 13) im Umweltbericht entsprechend erweitert und die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wie folgt ergänzt bzw. geändert worden:

Festsetzung Nr. II. 2: „Im Bereich der Grün- und Heidefläche und an geeigneter Stelle am Regenrückhaltebecken sind 18 artspezifische Nistkästen für Feldsperlinge, jeweils 3 Stück in räumlicher Nähe zueinander anzubringen. Die Nisthilfen sind jährlich im Oktober zu säubern und auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen.“

Festsetzung Nr. I. 9: „Punktuell soll in den Randbereichen (max. 10 % der Fläche) eine Bepflanzung mit gebietsheimischen Gehölzen wie z.B. Weiden (Salix spec., auch als Kopfbaum) oder Faulbaum (als ergänzende Maßnahme für den Feldsperling, vgl. Nr. II. 9) erfolgen.“

 

Die 18 Nisthilfen für die Feldsperlinge wurden im März 2017, also vor Beginn der Eingriffsvorhaben bzw. gewerblichen Bautätigkeit sowie vor Beginn der Brutsaison auf den oben genannten Flächen, am Waldrand und im Bereich der Wallhecken aufgehängt. Auch die 27 Nisthilfen für die Rauchschwalben wurden bereits angebracht. Diesbezüglich ist ein umfangreiches, mit der UNB abgestimmtes Monitoring definiert und in die Maßnahmentabelle im Umweltbericht aufgenommen worden. Die Ausgleichsfläche für Kiebitz und Feldlerche inklusive Blänke wird in den nordöstlichen Teil des dafür vorgesehenen BImA-Flurstücks verschoben und zeitnah hergestellt. Die 3 ha große Fläche für die Kiebitze beinhaltet den 2 ha-Ausgleichsbedarf für die Feldlerchen. Die Planunterlagen wurden entsprechend korrigiert bzw. redaktionell geändert.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand in allen Punkten entsprochen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.2    Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen; 48151 Münster;

          Stellungnahme vom 27.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Gemäß § 9 Abs. 3 Baunutzungsverordnung sind in diesem Bebauungsplan die ausnahmsweise in einem Industriegebiet zulässigen „Betriebswohnungen“ sowie Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen worden.

Die Anlagen für kulturelle Zwecke sollten ausnahmsweise zulässig bleiben, da darunter Messen und Ausstellungen sowie ähnliche private wie städtische Großveranstaltungen fallen. Der Bedarf nach diesen Nutzungen liegt vor und rührt vorwiegend aus der Nähe zu den bestehenden Bundesfernstraßen und demzufolge aus einer optimalen verkehrlichen Anbindung und entsprechendem, zügigen Abfluss.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderten Anregung nicht gefolgt wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.3    Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt; Saerbeck;

          Stellungnahme vom 24.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Bedenken stützen sich im Wesentlichen auf die Vorgaben im § 1a Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch. Dort heißt es, dass „landwirtschaftlich … genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen“. Der im Jahr 2013 angefügte Satz 4 ergänzt, dass „die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich … genutzter Flächen begründet werden soll“. Dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

 

Das Kapitel 1 (Anlass der Planaufstellung; Planerfordernis) der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert bereits, welche umfassenden Überlegungen - bis hin zu einer detaillierten Machbarkeitsstudie - der Realisierung eines der wichtigsten Gewerbe- und Industrieansiedlungsprojekte der Stadt Rheine vorausgingen. Ausgehend von einem EU-geförderten interkommunalen Ansatz, gibt es im Stadtgebiet keinen vergleichbaren Standort, der aus natur- und landschaftsschutzfachlicher sowie verkehrsplanerischer Sicht geeigneter wäre. Insbesondere die angestrebte Ansiedlung von großflächigen, vorwiegend transportwirtschaftlichen und logistischen, verkehrserzeugenden Betrieben ist an diesem Standort „alternativlos“.

 

Auch im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland (Rechtskraft seit 27.06.2014) hat die - von der Bezirksregierung Münster/Regionalplanungsbehörde durchgeführte - bilanzielle und räumliche Überprüfung aller Gewerbe- und Industrieflächen der Stadt Rheine für das Areal „Holsterfeld Ost“ zu einer Darstellung als (nicht zweckgebundener) „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ geführt. Hier gilt sie als Indiz für die Einschätzung, dass der gewählte Standort auch von der übergeordneten Behörde als geeignet angesehen wird. Die Prüfung von Alternativstandorten hat bereits auf dieser Planebene stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Fläche für eine bauliche Nutzung planerisch vorzubereiten ist.

 

Auf städtischer Ebene wird die Notwendigkeit der gewerblichen Entwicklung nördlich der A 30 und östlich der B 70 seit langer Zeit von der Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH angemahnt. Diese hat die gesamtstädtische Entwicklung im Blick und hält mit der „Gewerbe- und Immobilienbörse“ und dem „“Gewerbeflächen-Kataster“ Instrumente vor, die hinsichtlich der Innenentwicklung bzw. der Brachflächen, Gebäudeleerstände und Baulücken wichtige Informationen sammelt und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachabteilungen steuernd eingreift.

 

Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in diesem Stadtbereich stehen außer der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen keine geringwertigeren Areale zur Verfügung. Nutzbare Brachflächen sind in dem Siedlungsbereich nicht in ausreichendem Umfang vorhanden bzw. nicht aktivierbar. Reserven an Baugrundstücken in nennenswertem Umfang sind weder in den beplanten Bereichen noch als Baulücken vorhanden bzw. stehen dem Grundstücksmarkt nicht zur Verfügung.

 

Letztlich wird hier die Umwandlung von Acker- zu Bauland nicht durch Enteignung erzwungen, sondern vom Eigentümer bzw. ehemaligen Landwirt - in der Gewissheit eines üppigen finanziellen Ausgleichs - freiwillig mitgetragen. Das Vorgehen bzw. die Handlungsweise des verkaufswilligen Landwirtes wurde von der Landwirtschaftskammer bisher nicht als fragwürdig dargestellt.

 

Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen auch für Kompensationsmaßnahmen wurde stets unter dem Aspekt größtmöglicher Flächenschonung erörtert und festgelegt. Allerdings sind bei der Auswahl der Ausgleichsflächen naturschutzrechtliche und artspezifische Anforderungen zu berücksichtigen. Eine Vielzahl von nicht-landwirtschaftlichen Flächen wurde von der Unteren Naturschutzbehörde als nicht geeignet beurteilt, andere potenzielle Flächen standen leider nicht zur Verfügung, da eine anderweitige Nutzung vom Eigentümer vorgesehen war. Die in diesem Fall zur Realisierung anstehende Kombination von naturschutz- und artenschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf einer Fläche trägt zu einer Schonung insbesondere von ackerbaulich bewirtschafteten Flächen bei. Auch hier steht zunächst die ökologische Aufwertung vorhandener Biotopstrukturen im Vordergrund, bevor in Bewirtschaftung befindliche Areale in den Blick genommen werden.

 

Angesichts des dringenden Bedarfs und des Mangels vergleichbarer, alternativer Standorte ergibt sich hier eine zwingende Notwendigkeit auch landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen. Ein Ausgleich für Flächenverluste ist gesetzlich nicht verankert und damit nicht erforderlich.

 

Die so genannte „Umwidmungssperrklausel“ wird insofern begründet und sachgerecht abgewogen und zugunsten einer langwierigen, intensiven und ausgereiften Standortentscheidung zurückgestellt. Der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen kann im Rahmen der Abwägung im besonderen Einzelfall im Interesse gewichtiger, hier geschilderter Planziele zurückgesetzt werden.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.4    Landesbetrieb Straßenbau NRW; Autobahnniederlassung Hamm;

          Stellungnahme vom 14.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Hauptargument der Autobahnniederlassung Hamm, warum dem Bebauungsplan-Entwurf derzeit nicht zugestimmt werden kann, sind gutachterliche Aussagen aus den Jahren 2003 und 2004, die – aufgrund unzureichender Verkehrsqualität mit Überstauungen - einen 4-streifigen Ausbau der B 70 empfehlen bzw. voraussetzen.

 

In der damaligen Verkehrsuntersuchung vom 10.12.2004 wurde in Abstimmung mit den Straßenbauverwaltungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein 4-streifiger Ausbau als Vorgabe gesetzt.

 

„In der hier vorliegenden Untersuchung wurde der Ausbau der B 70 zu einer 4-streifigen Straße unterstellt. Dieser Ausbau ist aufgrund der bis zum Jahr 2020  zu erwartenden Verkehrsmengen auch ohne das Interkommunale Gewerbegebiet Holsterfeld-Ost notwendig. Auch heute sind aufgrund der dichten Knotenpunktfolge und der starken Verkehrsmengen Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf festzustellen.“

 

Ohne Vorgabe eines 4-streifigen Ausbaus wurde im Gutachten vom 10.08.2006 empfohlen, das Interkommunale Gewerbegebiet mit 2 Vollknoten (Holsterfeld und Feldstraße) an die B 70 anzubinden.

 

„Unabhängig von der Art der Erschließung des Gewerbegebietes … wird das prognostizierte zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der B 70 und der Anschlussstelle ohne Gegenmaßnahmen zu regelmäßigen Überstauung der B 70 zwischen den beiden Knotenpunkten in beiden Fahrtrichtungen führen. Ohne bauliche Erweiterung kann die Lösung dafür nur in einer Zuflussdosierung bestehen.“

 

Ein 4-streifiger Ausbau der B 70 wurde also nicht mehr vorausgesetzt. Die grundsätzlichen Defizite im Verkehrsablauf wurden durch eine Optimierung der Räumzeiten (Freigabe oder Drosselung) im Rahmen einer koordinierten Lichtsignalsteuerung vermindert.

 

Nach erfolgter Zustimmung der Straßenbauverwaltung Niedersachen zu einem Vollknoten B 70 / Holsterfeld wurde im Rahmen der Ausführungsplanung die Verkehrsqualität und Knotenpunktgeometrie überprüft (15.02.2010). Unter den damaligen Randbedingungen wurde für den Knotenpunkt mit einem Festzeitprogramm eine ausreichende Verkehrsqualität ermittelt.

 

Eine weitere gutachterliche Überprüfung der Verkehrsdaten vom 12.10.2010 ergab, dass der seit Ende 2011 in Betrieb befindliche Knotenpunkt B 70 / Holsterfeld bzw. alle 3 Knotenpunkte (also einschl. Rampen der A 30) den Verkehr ohne Auffälligkeiten oder Störungen nach dem derzeit installierten, „ausgefeilten“ Signalprogramm abwickeln.

 

Die in der Vergangenheit durchgeführten Verkehrsuntersuchungen haben immer wieder gezeigt, dass die Probleme im Bereich der Anschlussstelle A 30 / B 70 primär auf die allgemeine Verkehrsmengenentwicklung zurückzuführen sind. Auch die Berücksichtigung der Verkehrsmengenzunahmen durch neue Gewerbegebiete in Rheine, Salzbergen und Spelle verschärften die Probleme nur, waren aber nicht ursächlich.

 

Eine mittelfristige Lösung zur Entlastung der Anschlussstelle A 30 / B 70 besteht in der Zuflussdosierung am bereits hergestellten Knotenpunkt B 70 / Holsterfeld. Der Knotenpunkt bindet derzeit schon das Gewerbegebiet der Gemeinde Salzbergen westlich und östlich der B 70 an. Der Knotenpunkt ist mit seiner Signalschaltung bereits heute so dimensioniert, dass er ohne verkehrliche Verschlechterung auf der B 70 und der Anschlussstelle A 30 / B 70 das auf Rheinenser Gebiet geplante Gewerbegebiet anschließen kann.

 

Langfristig ist eine Steigerung der Leistungsfähigkeit im Bereich der Anschlussstelle A 30 / B 70 jedoch vermutlich nur durch einen Ausbau der B 70 und Umbau der Anschlussstelle zu erreichen.

 

Hierzu fand am 20.10.2016 ein Gespräch mit den Straßenbaubehörden (Regionalniederlassung Münsterland und Autobahnniederlassung Hamm) statt. Bei allen Beteiligten bestand Einvernehmen, dass derzeit eine unzureichende Qualität der Verkehrsabwicklung am Knotenpunkt A 30/ B 70 besteht. Ein kompletter 4-streifiger Ausbau wäre hier zwar wünschenswert, dürfte aber auf einen längeren Zeitraum unrealistisch sein.

 

Als Ergebnis der Besprechung ist festzuhalten, dass die Anschlussstelle im unmittelbaren Knotenpunktsbereich leistungsfähiger gestaltet werden soll. Erörtert wurden 2 Geradeausstreifen sowie eigene Rechtsabbiegespuren von der B 70 in die A 30 Richtung Amsterdam und Richtung Osnabrück.

Angesichts der überwiegenden verkehrlichen Defizite im Bundesstraßenbereich wurde vereinbart, dass für die baulichen Anpassungsmaßnahmen die Regionalniederlassung Münsterland von Seiten Straßen.NRW federführend ist.

 

Aufgrund der hohen Auslastung des Landesbetriebes mit überregionalen Aufgaben und angesichts deutlicher Verbesserung für die Abwicklung der Verkehre aus den Gewerbegebieten wurde mit der Stadt Rheine folgendes abgestimmt:

 

    Die Stadt Rheine begleitet die Erhebungen und Planungen zur Optimierung der Anschlussstelle, führt etwaige, notwendig werdende Grunderwerbsverhandlungen sowie Abstimmungen mit Dritten durch;

    Planungs- und Baukosten für die Maßnahme übernimmt der Landesbetrieb;

    die Maßnahme kommt nur als Maßnahme ohne Planfeststellungsverfahren, d. h. als Fall unwesentlicher Bedeutung in Frage.

 

Um die oben genannten Inhalte zu regeln, wird seitens der Regionalniederlassung Münsterland eine Vereinbarung („Letter of intent“; Absichtserklärung) mit der Stadt Rheine vorbereitet. Es wird gemeinsam angestrebt, die Untersuchungen/Planungen im Jahr 2017/18 durchzuführen, um im Jahr 2018/19 die Maßnahme realisieren zu können. Der Bau erfolgt durch die Regionalniederlassung Münsterland. Diese ist allerdings derzeit mit anderen, dringenderen Maßnahmen beschäftigt, so dass mit einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzung gerechnet werden muss.

 

Es wird festgestellt, dass mit dieser Willensbekundung und der künftigen, schriftlichen Vereinbarung zur Realisierung der oben genannten baulichen Anpassungsmaßnahmen den Anregungen der Autobahnniederlassung Hamm gefolgt wird.

Es wird festgestellt, dass im Rahmen dieser zweiten Behördenbeteiligung „aus Sicht der Regionalniederlassung Münsterland keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen“ wurden.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.5    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr,

Geschäftsbereich Lingen;

          Stellungnahme vom 04.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die verkehrliche Erschließung des geplanten Industriegebietes erfolgt ausschließlich über den Knotenpunkt B 70 /Holsterfeld. Eine weitere Anbindung ist nicht vorgesehen.

Die ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle ist bereits abgebrochen und das Gelände freigelegt worden. Die Stichstraße bzw. Hofzufahrt wurde mit massiven Betonteilen gesperrt. Eine Anbindung an das Industriegebiet hierüber wird nicht angestrebt, insofern ist an dieser Stelle eine dauerhafte, verkehrliche Sperrung vertretbar.

 

Den Ausführungen der niedersächsischen Straßenbaubehörde wird gefolgt.

Das Zu- und Abfahrverbot wird im Bebauungsplan allerdings nicht durch einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ zeichnerisch dokumentiert, sondern durch einen „Lückenschluss“ der bestehenden Wallhecke, festgesetzt als 5 m breites Anpflanzgebot. Der damit durchgehende Bewuchs bzw. Pflanzstreifen kann qua Definition nicht mit Fahrzeugen befahren oder überquert werden.

 

Zudem wurden bereits textliche Hinweise hinsichtlich der Einhaltung der Anbauverbots- und -beschränkungszonen, der Einflüsse auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der unmittelbar angrenzenden Einfriedigungen sowie der Nicht-Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in den Bebauungsplan aufgenommen. Konkret behandelt bzw. berücksichtigt werden diese Themen im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.6    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 17.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Aussagen der EWR zur Sicherstellung der Versorgung des Plangebietes - insbesondere zu den Themen Strom, Trinkwasser, Erdgas und Glasfaserkabel – werden inhaltlich übernommen und in den Begründungstext eingearbeitet. In den Bebauungsplan wird die benötigte Trinkwasser-Übernahmestation aus dem Salzbergener Leitungsnetz als „Fläche für Versorgungsanlage“ festgesetzt. Ein entsprechender Passus findet sich auch in der Begründung.

 

Eine rechtliche Sicherung der Versorgungsleitungen außerhalb des Plangebietes erfolgt in der nachfolgenden Erschließungs- bzw. Bauphase. Überwiegend können die Trassen auf städtischen Grundstücken verlegt werden. Hinsichtlich der betroffenen Flurstücke müssen Leitungsrechte zugunsten der EWR eingeräumt bzw. grundbuchrechtlich gesichert werden.

 

Wie von der EWR dargestellt, kann nur eine gewisse Löschwassermenge von der EWR über das TAV-Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden.

In diesem Zusammenhang weist die Feuer- und Rettungswache (Brandschutzdienststelle der Stadt Rheine) darauf hin, dass entsprechend der Technischen Richtlinie Arbeitsblatt W 405 der DVGW für Industriegebiete mit nicht feuerbeständigen, hochfeuerhemmenden oder feuerhemmenden Umfassungen eine Löschwassermenge von 192 cbm/h über einen Zeitraum von 2 Stunden in einem Radius von 300 m um das Objekt sicherzustellen ist. Die erforderliche Löschwassermenge aus dem EWR- bzw. TAV-Trinkwassernetz reicht dazu keineswegs aus.

 

Soweit der Brandschutz (Grundschutz) – wie hier vorliegend – aus der zentralen, öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht sichergestellt werden kann, sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der EWR (s. Vereinbarung Stadt mit EWR) Vorsorgemaßnahmen zu treffen. (z.B. Löschwasser aus offenen Wasserläufen, Teichen, Brunnen, Behältern; ggf. Entnahme aus Löschwasser-Zisternen).

In diesem Fall dienen folgende Löschwasser-Entnahmestellen als angemessene bzw. ausreichende Brandschutzmaßnahmen im Löschbereich (Umkreis von 300 m um das Brandobjekt): bestehende Zisterne auf Salzbergener Gemeindegebiet (Vorhaltevolumen: 500 cbm), geplantes Regenrückhaltebecken mit vorgeschaltetem Regenklärbecken („Löschwasserteich“; Stauvolumen ca. 2.000 cbm) sowie geplante Zisterne im südlichen Plangebiet (Mindestvolumen: 500 cbm). Aus den unterirdischen Betonbehältern wird das Löschwasser durch Unter- oder Oberflurhydranten im öffentlichen Verkehrs-/Straßenraum oder auf Privatfläche (mit grundbuchrechtlicher Sicherung) entnommen.

 

Über den Grundschutz hinausgehende Löschwassermengen - beispielsweise von Gebäuden mit erhöhten Brandrisiken bzw. Brandabschnittsgrößen und -lasten - sind im Rahmen des Objektschutzes durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sicherzustellen. Weitere Details hierzu werden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren behandelt, mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt und konkret in den Nebenbestimmungen zum Bauantrag geregelt.

 

Es wird festgestellt, dass der Hinweis zum Thema „Löschwasser“ zur Kenntnis genommen wird und von der Stadt Rheine eine angemessene Löschwasserversorgung sichergestellt wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.7    Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 17.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die obige Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird. Im Bebauungsplan-Entwurf wurde bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen, der folgendermaßen lautet:

 

„Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flugplatzes Rheine-Bentlage. Bei der Genehmigung von Bauvorhaben bedürfen Bauhöhen über 30 m ab natürlicher Geländeoberfläche der Prüfung durch das Bundesamt für In-frastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn. Dies gilt auch für Aufbau und Benutzung von Baugeräten während der Bauzeit.“

 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich

                                             1 Enthaltung

 

2.8    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 316/16) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 316/16) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Festsetzung eines kleinflächigen Pflanzgebotes und einer

Trinkwasser-Übernahmestation sowie 2 marginale, den Artenschutz

betreffende textliche Ergänzungen,

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginalen, teilweise redaktionellen Korrekturen nicht betroffen ist sowie

c)      die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderungen nicht berührt sind.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebenen Änderungen des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung

wird der Bebauungsplan Nr. 88, Kennwort: "GI Holsterfeld Ost – Teil Nord", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig