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Herr Dörtelmann erläutert einleitend, dass auf Grund des Antrages im Januar 2017 bereits im März 2017 ein städtebauliches Konzept vorgelegt wurde. Mit diesem Entwurf wolle man nun in das Verfahren einsteigen. Vom Hörstkamp aus soll es eine Ringerschließung geben. Zum Lärmschutz wurden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen als Festsetzungen in den Vorentwurf aufgenomen. In großen Teilen sehe der Vorentwurf eineEinzelhausbebauung für Ein- und Zweifamilienhäuser vor. Lediglich angrenzend an das Seniorenheim sei eine Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen. Bis auf den angrenzenden Streifen entlang des Grundstückes der Stadtwerke werde durchgehend eine Zweigeschossigkeit ermöglicht, dies sei für den Bau von Stadtvillen in dieser Innenstadtrandlage optimal.

 

Herr Winkelhaus weist nochmal auf den Lärmschutz hin, denn er meint, der Bahnlärm und die Gleisumbauarbeiten wurden bestimmt nicht berücksichtigt.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass ein renommierter Gutachter dieses Lärmgutachten erstellt habe und sicherlich alles berücksichtigt wurde.

 

Herr Jansen hofft, dass der Radweg von der Marienstraße zum Münsterlanddamm hin erhalten bleibe.

 

 


Beschluss:

 

I.       Aufstellungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 193, Kennwort: "Hörstkamp - West", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

 

Der Flächennutzungsplan wird nach Inkrafttreten dieses Planes im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss angepasst.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beinhaltet die Flurstücke 472, 473 (komplett) und 487 (teilweise) der Flur 109, Gemarkung Rheine-Stadt und wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:            durch ein angrenzendes Grundstück mit Seniorenheim und durch das gewerblich von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH genutzte Grundstück,

im Osten:              durch die Straße „Hörstkamp“,

im Südwesten:      durch einen noch im Plangebiet enthaltenen Teilabschnitt   der „Marienstraße“ und angrenzende Wohnbebauung

im Westen:           durch den Münsterlanddamm (B 481)

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Dieser Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Er setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

 

Dieser Bebauungsplan begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Schutz der Natura 2000-Gebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen wird abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 193 , Kennwort: " Hörstkamp - West ", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig