Sitzung: 14.11.2017 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 374/17
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden
Beschluss zu fassen:
Der
Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 1. Änderungssatzung zur
Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW:
1.
Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung
gemäß
§ 64 LWG NRW der Stadt Rheine
vom
____________________
Hinweis:
Die
Bezeichnung der männlichen Form (z. B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für
die weibliche Form.
Aufgrund
-
der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966),
-
des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150),
-
der §§ 39 bis 42 des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.07.2009 (BGBl. I, 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.07.2017 (BGBl. I, S. 2771),
-
der §§ 62 bis 65 des
Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV.
NRW. S. 559 ff.),
-
des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I, 1997, S. 602), zuletzt geändert
durch Art. 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I, S. 3295),
hat der Rat der Stadt
Rheine in seiner Sitzung am _______________________ die folgende
1. Änderungssatzung der
Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der
Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 beschlossen:
Artikel I
Der
§ 5 der Satzung zur Umlegung der Kosten der
Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
§ 5
Gebührensatz
(1)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Altenrheiner Bruchgraben liegen
und bei welchen der Wasser- und Bodenverband Altenrheine die
Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02313
€
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00026
€
(2)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Bevergerner Aa liegen und bei
welchen der Wasser- und Bodenverband Bevergerner Aa die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,53672
€
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00020
€
(3)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Elter Mühlenbach liegen und bei
welchen der Wasser- und Bodenverband Elte die Gewässerunterhaltung durchführt,
beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02109 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00017 €
(4)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Frischhofsbach liegen und bei
welchen der Wasser- und Bodenverband Frischhofsbach die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02393 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00030 €
(5)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Hemelter Bach liegen und bei welchen der Wasser- und Bodenverband
Hemelter Bach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01383 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00022 €
(6)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Hörsteler Aa liegen und bei welchen der Wasser- und Bodenverband
Hörsteler Aa die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01507 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00019
€
(7)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Hummertsbach liegen und bei
welchen der Wasser- und Bodenverband Hummertsbach die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02066 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00015
€
(8)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Randelbach liegen und bei welchen
der Wasser- und Bodenverband Landersum/Bentlage die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01609 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00026
€
(9)
Der Gebührensatz für Grundstücke,
die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Saerbecker Mühlenbach liegen und
bei welchen der Wasser- und Bodenverband Saerbeck die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,05413 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00015
€
(10) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer Wambach und Frischebach liegen und bei welchen
der Wasser- und Bodenverband Wambach die Gewässerunterhaltung durchführt,
beträgt:
für
versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,03821 €
für
unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00036
€
Artikel II
Die 1. Änderungssatzung
tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Artikel III
Gleichzeitig tritt der § 5 der
Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der
Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig