Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 1

Auf kritische Nachfrage von Frau Floyd-Wenke bezüglich der Berechnung der durchschnittlichen Kosten und der Erhöhung der Gebühren um mehr als 50 %, erläutern im Folgenden Frau Karasch und Herr Gausmann nochmals die Gebührenberechnung.


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachfolgende Satzung für die Übergangsheime der Stadt Rheine für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge:

 

 

 

Satzung

für die Übergangsheime der Stadt Rheine

für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer

und ausländische Flüchtlinge

vom _______________

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

§ 1       Rechtsform und Zweckbestimmung

 

§ 2       Bestimmung der Übergangsheime

 

§ 3       Benutzungsverhältnis

 

§ 4       Benutzungsordnung

 

§ 5       Gebührenpflicht

 

§ 6       Benutzungsgebühren

 

§ 7       Gebührenfestsetzung

 

§ 8       Gebührenerhebung und Fälligkeit

 

§ 9       Haftung

 

§ 10     Inkrafttreten

 

 

Aufgrund des § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), des § 6 des Landesaufnahmegesetzes (LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 95), des § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV NRW S. 1150), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _______________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Rechtsform und Zweckbestimmung

 

1.       Die Stadt Rheine unterhält Übergangsheime für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge als jeweils eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (öffentliche Einrichtung).

 

2.       Die Einrichtungen dienen der vorläufigen, erstmaligen Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern im Sinne des § 2 LAufG und ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 2 FlüAG.

 

3.       Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Einrichtungen besteht nicht.

 

 

§ 2

Bestimmung der Übergangsheime

 

Übergangsheime für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge im Sinne dieser Satzung sind die durch den Bürgermeister gewidmeten Unterkünfte.

 

 

§ 3

Benutzungsverhältnis

 

1.       Die Art und den Umfang der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen bestimmt der Bürgermeister.

 

2.       Der Bürgermeister weist aufzunehmende Personen mit Einweisungs- und Gebührenbescheid unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in die Einrichtungen ein und beendet das Benutzungsverhältnis mit einem Aufhebungsbescheid.

 

3.       Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn

 

          a)      die zugewiesene Unterkunft nicht mehr benutzt wird,

 

          b)      der Benutzer anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung hat,

 

          c)      der Benutzer nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehört,

 

          d)      der Benutzer die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert oder verhindert,

 

          e)      der Benutzer durch einen Verstoß gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung für die Übergangsheime für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge der Stadt Rheine oder die Weisungen der Stadt Rheine dazu Anlass gibt.

 

4.       Die Benutzer haben die Einrichtungen für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge unverzüglich zu räumen, wenn:

 

          a)      die Einweisung widerrufen wird,

          b)      sie ihren Wohnsitz wechseln.

 

          Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer hat die Kosten einer Räumung zu tragen.

 

5.       Die Benutzer dürfen in dem ihnen zugewiesenen Übergangsheim keine anderen Personen aufnehmen.

 

6.       Der Bürgermeister kann bestimmten Besuchern das Betreten der Übergangsheime auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

 

 

§ 4

Benutzungsordnung

 

Der Bürgermeister erlässt für die Ordnung in den Einrichtungen für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge eine Benutzungsordnung. Die Benutzer haben die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und die Weisung der mit der Verwaltung/Betreuung der Einrichtungen beauftragten städt. Bediensteten zu befolgen.

 

 

 

§ 5

Gebührenpflicht

 

1.             Die Stadt Rheine erhebt für die Benutzung der in §§ 1 und 2 genannten Einrichtungen Benutzungsgebühren zur Deckung der ihr durch den Betrieb der Einrichtungen entstehenden Kosten.

 

2.             Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Einrichtungen. Neben minderjährigen Benutzern haften deren Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.

 

3.             Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, sind von der Gebührenpflicht befreit.

 

4.       Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der erstmaligen Nutzung der Einrichtung oder der möglichen Nutzung durch Genehmigung der Stadt Rheine. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Verwaltung oder Betreuung der Einrichtung beauftragten städtischen Bediensteten.

 

5.              Beginnt oder endet die Unterbringung im Verlaufe eines Monats, so werden die Benutzungsgebühren tageweise berechnet. Die Gebührensätze für einen Tag entsprechen 1/30 der Benutzungsgebühr eines Monats. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als ein Tag berechnet.

 

 

§ 6

Benutzungsgebühren

 

1.       Für die Benutzung der in §§ 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen der Stadt Rheine werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr.

 

2.       Die Grundgebühr wird für die anteiligen Grundflächen und Gemeinschaftsflächen der jeweiligen Einrichtung in Anlehnung an die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. Berechnungsverordnung – II. BV) unabhängig von der tatsächlichen Personenbelegungszahl berechnet.

 

3.             Die Verbrauchsgebühr umfasst anteilige Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung, Abwasser etc., die durch die Nutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung entstehen. Die Verbrauchsgebühren werden, gesondert für die jeweiligen Einrichtungen, entsprechend § 1 Absätze 1 und 2 auf der Basis der letztjährigen Verbrauchskosten in einer jährlichen Verbrauchsabrechnung ermittelt und entsprechend der voraussichtlichen durchschnittlichen jährlichen Personenbelegung der Einrichtung pro Person als monatliche Pauschale zusammen mit der Grundgebühr erhoben. Voraussichtliche Veränderungen bei den künftigen Kosten, durchschnittlichen Verbräuchen pro Person oder Personenbelegungszahlen werden in dieser Personenkostenpauschale entsprechend berücksichtigt

 

 

§ 7

Gebührenfestsetzung

 

1.       Die Grundgebühren für die in den §§ 1 und 2 der Satzung für die Übergangsheime der Stadt Rheine genannten Einrichtungen werden je Quadratmeter mit 7,97 Euro festgesetzt.

 

2.       Die monatliche Kostenpauschale pro Person beträgt 65,69 Euro.

 

3.       Die jeweilige Höhe der Grund- und Verbrauchsgebühr werden den Benutzern durch einen Einweisungs- und Gebührenbescheid mitgeteilt.
Die Bestimmungen des § 5 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

 

 

§ 8

Gebührenerhebung und Fälligkeit

 

1.       Die Benutzungsgebühren und Verbrauchsgebühren sind bis zum dritten Werktag nach Zugang des Gebührenbescheides und in der Folgezeit bis zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonates im Voraus an die Finanzbuchhaltung Rheine zu entrichten.

 

2.       In Härtefällen kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden. Näheres regelt die Rahmenleitlinie „Organisation des Rechnungswesens“.

 

3.       Vorübergehende Abwesenheit von eingewiesenen Personen entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

 

4.       Ist eine vorläufige Unterbringung außerhalb einer öffentlichen Einrichtung notwendig, so ist die Stadt Rheine berechtigt, auch eine höhere Benutzungsgebühr, entsprechend der tatsächlich entstehenden Kosten, zu erheben.

 

 

§ 9

Haftung

 

Die Benutzer haften für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig in der öffentlichen Einrichtung verursachen. Näheres hierzu regelt die Benutzungsordnung.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Übergangsheime der Stadt Rheine für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge vom 16. Juni 1995 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:                  17           Ja-Stimmen

                                                         1             Nein-Stimme