Sitzung: 14.11.2017 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 1
Vorlage: 387/17
Auf kritische Nachfrage von
Frau Floyd-Wenke bezüglich der Berechnung der durchschnittlichen Kosten und der
Erhöhung der Gebühren um mehr als 50 %, erläutern im Folgenden Frau Karasch und
Herr Gausmann nochmals die Gebührenberechnung.
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt Rheine
beschließt die nachfolgende Satzung für die Übergangsheime der Stadt Rheine für
Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge:
Satzung
für die Übergangsheime der
Stadt Rheine
für Aussiedler,
Spätaussiedler, Zuwanderer
und ausländische
Flüchtlinge
vom _______________
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Rechtsform
und Zweckbestimmung
§ 2 Bestimmung
der Übergangsheime
§ 3 Benutzungsverhältnis
§ 4 Benutzungsordnung
§ 5 Gebührenpflicht
§ 6 Benutzungsgebühren
§ 7 Gebührenfestsetzung
§ 8 Gebührenerhebung
und Fälligkeit
§ 9 Haftung
§ 10 Inkrafttreten
Aufgrund des § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), des § 6 des Landesaufnahmegesetzes
(LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 95), des § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
(FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 93), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016
(GV NRW S. 1150), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am
_______________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Rechtsform und
Zweckbestimmung
1. Die Stadt Rheine unterhält Übergangsheime für Aussiedler,
Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge als jeweils eine
nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (öffentliche Einrichtung).
2. Die Einrichtungen dienen der vorläufigen, erstmaligen
Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern im Sinne des § 2
LAufG und ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 2 FlüAG.
3. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein
Anspruch auf Aufnahme in die Einrichtungen besteht nicht.
§ 2
Bestimmung der
Übergangsheime
Übergangsheime für
Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge im Sinne
dieser Satzung sind die durch den Bürgermeister gewidmeten Unterkünfte.
§ 3
Benutzungsverhältnis
1. Die Art und den Umfang der Benutzung der öffentlichen
Einrichtungen bestimmt der Bürgermeister.
2. Der Bürgermeister weist aufzunehmende Personen mit
Einweisungs- und Gebührenbescheid unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufes in die Einrichtungen ein und beendet das Benutzungsverhältnis mit
einem Aufhebungsbescheid.
3. Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn
a) die
zugewiesene Unterkunft nicht mehr benutzt wird,
b) der Benutzer
anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung hat,
c) der Benutzer
nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehört,
d) der Benutzer
die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen
verzögert oder verhindert,
e) der Benutzer
durch einen Verstoß gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung für die
Übergangsheime für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische
Flüchtlinge der Stadt Rheine oder die Weisungen der Stadt Rheine dazu Anlass
gibt.
4. Die Benutzer haben die Einrichtungen für Aussiedler,
Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge unverzüglich zu räumen,
wenn:
a) die Einweisung
widerrufen wird,
b) sie ihren
Wohnsitz wechseln.
Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise
durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer hat die Kosten einer Räumung zu
tragen.
5. Die Benutzer dürfen in dem ihnen zugewiesenen Übergangsheim
keine anderen Personen aufnehmen.
6. Der Bürgermeister kann bestimmten Besuchern das Betreten der
Übergangsheime auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
§ 4
Benutzungsordnung
Der Bürgermeister erlässt
für die Ordnung in den Einrichtungen für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer
und ausländische Flüchtlinge eine Benutzungsordnung. Die Benutzer haben die
Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und die Weisung der mit der Verwaltung/Betreuung
der Einrichtungen beauftragten städt. Bediensteten zu befolgen.
§ 5
Gebührenpflicht
1.
Die Stadt Rheine erhebt für die Benutzung der in §§ 1 und 2
genannten Einrichtungen Benutzungsgebühren zur Deckung der ihr durch den
Betrieb der Einrichtungen entstehenden Kosten.
2.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Einrichtungen.
Neben minderjährigen Benutzern haften deren Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen
Vertreter als Gesamtschuldner.
3.
Personen, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, sind von der Gebührenpflicht
befreit.
4. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der erstmaligen
Nutzung der Einrichtung oder der möglichen Nutzung durch Genehmigung der Stadt
Rheine. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an
einen mit der Verwaltung oder Betreuung der Einrichtung beauftragten
städtischen Bediensteten.
5.
Beginnt oder endet die Unterbringung im Verlaufe eines
Monats, so werden die Benutzungsgebühren tageweise berechnet. Die Gebührensätze
für einen Tag entsprechen 1/30 der Benutzungsgebühr eines Monats. Einzugs- und
Auszugstag werden jeweils als ein Tag berechnet.
§ 6
Benutzungsgebühren
1. Für die Benutzung der in §§ 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen
der Stadt Rheine werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren
setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr.
2. Die Grundgebühr wird für die anteiligen Grundflächen und
Gemeinschaftsflächen der jeweiligen Einrichtung in Anlehnung an die Verordnung
über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. Berechnungsverordnung – II. BV)
unabhängig von der tatsächlichen Personenbelegungszahl berechnet.
3.
Die Verbrauchsgebühr umfasst anteilige Aufwendungen für
Strom, Wasser, Heizung, Abwasser etc., die durch die Nutzung der jeweiligen
öffentlichen Einrichtung entstehen. Die Verbrauchsgebühren werden, gesondert
für die jeweiligen Einrichtungen, entsprechend § 1 Absätze 1 und 2 auf der
Basis der letztjährigen Verbrauchskosten in einer jährlichen Verbrauchsabrechnung
ermittelt und entsprechend der voraussichtlichen durchschnittlichen jährlichen
Personenbelegung der Einrichtung pro Person als monatliche Pauschale zusammen
mit der Grundgebühr erhoben. Voraussichtliche Veränderungen bei den künftigen
Kosten, durchschnittlichen Verbräuchen pro Person oder Personenbelegungszahlen
werden in dieser Personenkostenpauschale entsprechend berücksichtigt
§ 7
Gebührenfestsetzung
1. Die Grundgebühren für die in den §§ 1 und 2 der Satzung für
die Übergangsheime der Stadt Rheine genannten Einrichtungen werden je
Quadratmeter mit 7,97 Euro festgesetzt.
2. Die monatliche Kostenpauschale pro Person beträgt 65,69 Euro.
3. Die jeweilige Höhe der Grund- und Verbrauchsgebühr werden den
Benutzern durch einen Einweisungs- und Gebührenbescheid mitgeteilt.
Die Bestimmungen des § 5 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 8
Gebührenerhebung und
Fälligkeit
1. Die Benutzungsgebühren und Verbrauchsgebühren sind bis zum
dritten Werktag nach Zugang des Gebührenbescheides und in der Folgezeit bis zum
dritten Werktag eines jeden Kalendermonates im Voraus an die Finanzbuchhaltung
Rheine zu entrichten.
2. In Härtefällen kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
Näheres regelt die Rahmenleitlinie „Organisation des Rechnungswesens“.
3. Vorübergehende Abwesenheit von eingewiesenen Personen
entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
4. Ist eine vorläufige Unterbringung außerhalb einer öffentlichen
Einrichtung notwendig, so ist die Stadt Rheine berechtigt, auch eine höhere
Benutzungsgebühr, entsprechend der tatsächlich entstehenden Kosten, zu erheben.
§ 9
Haftung
Die Benutzer haften für
Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig in der öffentlichen Einrichtung
verursachen. Näheres hierzu regelt die Benutzungsordnung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.
Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Übergangsheime der
Stadt Rheine für Aussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische
Flüchtlinge vom 16. Juni 1995 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: 17
Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme