Sitzung: 19.12.2017 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 460/17
Aufgrund
einer Nachfrage von Herrn Hachmann im Hinblick auf die Erschließungsbeiträge
informiert Herr Gawollek vom FB 5 über die rechtlichen Grundlagen und stellt
die drei Erschließungsgebiete, die die Verwaltung über eine „Ablösung“ abrechnen
könne, anhand eines dargestellten Plans (Anlage 6 der Niederschrift)
vor. Er weist darauf hin, dass man durch die rechtlichen Vorgaben gezwungen
gewesen sei, drei Ablösegebiete zu bilden. Man habe die Gebiete so weit
zusammengefasst, wie es rechtlich möglich gewesen sei.
Herr Gawollek führt weiter
aus, dass dort, wo schon eine bestehende Bebauung vorhanden sei, das Problem
bestehe, dass man nach unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen abrechnen müsse.
Ein Teil sei schon nach dem BauGB abgerechnet worden, und ein Teil müsse nochmals
abgerechnet werden. Hier scheide eine Ablösung nach rechtlichen Gründen aus.
Herr
Dr. Vennekötter stellt auf Nachfrage von Herrn Dr. Konietzko bezüglich der
Planungssicherheit junger Familien klar, dass zum Zeitpunkt des Kauf eines
Grundstückes die Höhe des Erschließungsbeitrages in den drei Gebieten, die über
das Ablöseverfahren abgerechnet werden, feststehe.
Mit
Wortbeiträgen von Herrn Roscher und Herrn Brauer (SPD-Fraktion), Herrn Radau
(B90/DIE GRÜNEN) und Herrn Hachmann (CDU) wird im Folgenden das Vergabekriterium
„vorhandenes Grundvermögen in Form von Immobilien – 10 Punkte“ diskutiert.
Insbesondere
führt Herr Roscher an, dass er nicht nachvollziehen könne, wenn ein älteres
Ehepaar, das schon ein Haus besäße und jetzt durch den Verkaufserlös in eine
neue altersgerechte Immobilie investieren möchte, 10 Minuspunkte erhalten
würde.
Herr
Krümpel weist darauf hin, dass die Vergabekriterien so einfach wie möglich gehalten
wurden, um diese nachprüfbar zu machen.
Herr
Brauer merkt an, dass seines Erachtens barrierefreies Bauen ermöglicht werden
sollte und erläutert dieses an Beispielen. Bei diesen Personenkreisen sollten
die 10 Minuspunkte seines Erachtens nicht abgezogen werden.
Herr
Hachmann regt an, dass man vor der Beratung zum Westteil eine Sitzung des AK Konversation
stattfinden lassen sollte, um solche Detailfragen im Vorfeld klären zu können. Zudem
schlägt Herr
Hachmann vor, für jede zweite Immobilie die 10 Minuspunkte abzuziehen. Diese
Angabe sei über das Grundkataster überprüfbar.
Auf
Herrn Dieckmanns Aussage, dass in erster Linie junge Familien ohne Wohneigentum
gefördert werden sollen und diese im Regelfall nicht mit Eigentum ausgestattet
seien, antwortet Herr Kaisel, dass dieses aus seinen eigenen und beruflichen Erfahrungen
nicht immer zutreffen würde.
Herr
Dr. Lüttmann schlägt vor, den Beschlussvorschlag ohne die Abschlagsregelung 10
% bei Eigentum aufzurufen. Dieses Kriterium werde in der Ratssitzung am 16.
Januar 2018 aufgegriffen und beraten.
Zudem
wird der Beschlussvorschlag – auf Anmerkung von Herrn Hachmann – dahin gehend
abgeändert, dass das Vergabekriterium „je schwerbehindertem Bewohner ab 50 %
von 10 auf 8 Punkte herabgesetzt wird, um dieses mit dem Kriterium „1. und 2.
Kind“ (8 Punkte) gleichzustellen.
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der
Rat der Stadt Rheine beschließt:
1. Ostteil
Für
den Verkauf der Grundstücke im Ostteil der „Eschendorfer Aue“ gelten die
nachfolgenden Grundstückspreise auf der Basis der in Anlage 1 farblich
dargestellten Preiszonen:
Die
Verkaufspreise für „gefördert“ setzen voraus, dass der Grundstückskäufer ein
Eigenheim bzw. bei Mehrfamilienhäusern Wohnungen mietpreisgebunden nach den
Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes NRW baut.
Bei
Mehrfamilienhäusern, in denen nicht alle Wohnungen gefördert werden, wird der
Preisnachlass anteilig nach der geförderten und ungeförderten Wohnfläche
bestimmt.
Der in Anlage 2
dargestellte Bereich wird vom Land NRW mit Mitteln zur Standortaufbereitung
gefördert. Die von der Stadt Rheine nicht zurückzuzahlenden Mittel (Tilgungsnachlass) werden zur weiteren
Preisreduzierung von Grundstücken eingesetzt, auf denen geförderte Einfamilienhäuser
errichtet werden. Dieser Preisnachlass ist auf maximal 25 Grundstücke
„gefördert“ in der Zone „Standortaufbereitung“ zu begrenzen.
Für
die Mehrfamilienhausgrundstücke weist die Stadt Rheine im
Grundstückskaufvertrag die Kosten der Standortaufbereitung aus.
2. Westteil
Die sich heute
ergebenden voraussichtlichen Preise für den Westteil (ohne Reduzierung Standortaufbereitung)
werden zur Kenntnis genommen (s. Anlage 3). Die Verkaufspreise für diesen
Vermarktungsabschnitt der „Eschendorfer Aue“ werden noch gesondert beschlossen,
wenn eine Vermarktung der Grundstücke ansteht.
3. Eckpunkte
aller Grundstücksverträge:
Für
alle Grundstücksverträge gelten folgende Eckpunkte:
·
Alle
Vertragsnebenkosten trägt der Käufer (Vermessungskosten fallen nicht mehr an).
·
Die
Erschließungsbeiträge werden gesondert erhoben.
·
Für die
Grundstücke im Ostteil – ehemaliger Sportplatz (s. Anlage 4) –fallen zusätzlich
Kanalanschlussbeiträge an; für alle anderen Grundstücke in der Eschendorfer Aue
nicht mehr.
·
Bauverpflichtung
innerhalb von 3 Jahren bei Einzel- oder Doppelhausbebauung und innerhalb von 2
Jahren bei Mehrfamilienhausbebauung nach Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages gemäß
den planungs- und erschließungstechnischen Vorgaben bezugsfertig zu bebauen.
Diese Bauverpflichtung ist grundbuchlich abzusichern.
·
Anschluss- und
Benutzungszwang für die in Anlage 2 dargestellten Grundstücke an das
Nahwärmenetz der Eschendorfer Aue (Mehrfamilienhausgrundstücke)
·
Sollten
Grundstückskäufer einen Kaufpreis „gefördert“ erhalten haben, ohne später ein
gefördertes Objekt zu errichten, fordert die Stadt Rheine die Differenz
zwischen dem Grundstückskaufpreis „gefördert“ und „ungefördert“ nach. Bei
Mehrfamilienhäusern erfolgt dies entsprechend der geschaffenen geförderten bzw.
ungeförderten Wohnflächen.
·
Verstoßen
Erwerber gegen die nachfolgend beschlossenen Vergabekriterien oder erreichen
sie den Erwerb eines Grundstückes durch falsche Angaben, hat die Stadt Rheine
das Recht, die kosten- und lastenfreie Rückübertragung zu verlangen, soweit das
Grundstück noch unbebaut ist, oder bei einem bereits bebauten Grundstück einen
Betrag in Höhe von 10 % des ursprünglich an die Stadt Rheine gezahlten Grundstückskaufpreises
nachzufordern.
·
Bis auf die
Mehrfamilienhausgrundstücke werden die Grundstücke von der Stadt Rheine zunächst
nur an Endverbraucher, nicht an Bauträger veräußert. Ab dem Zeitpunkt, wo je
Vermarktungsabschnitt keine Interessentenliste mehr besteht, können auch
Bauträger oder private Investoren zur Vermietung ein Grundstück erwerben.
·
Die
energetische Qualität der Gebäude zum Zeitpunkt des Bauantrages muss immer
mindestens der ersten Förderstufe der KfW, bezogen auf die zum Zeitpunkt des
Bauantrages geltenden Energieeinsparverordnung, entsprechen.
4. Vergabekriterien
Endverbraucher:
Für
die Grundstücke von Endverbrauchern, auf die sich mehrere Interessenten
bewerben, gelten folgende Vergabekriterien:
|
Punkte |
Kinder von ungeboren bis zum vollendeten 17.
Lebensjahr im Haushalt lebend (auch Dauerpflegekinder) 1. und 2. Kind weitere |
je 8 je 10 |
Junge Ehepaare oder gleichgestellte Paare
(Verheiratete bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei dem keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat – s. §
29 Nr. 7 WFNG NRW) |
5 |
je schwerbehindertem Bewohner ab 50 % |
je 8 |
5. Vergabekriterien
Investoren
Für
Grundstücke von Investoren im Ostteil gelten folgende Vergabekriterien (für die
Grundstücke im Westteil werden diese Kriterien noch gesondert beschlossen, wenn
eine Vermarktung der Grundstücke ansteht):
Die Grundstücke mit dem
beschlossenen Mindestpreis für eine Mehrfamilienhausbebauung werden im Bieterverfahren
vergeben. Bewertet wird dabei die Differenz zwischen dem vorgegebenen
Mindestpreis (Beschluss Ziffer 1) und dem Angebotspreis des Bieters. Beim
Bieterverfahren behält sich die Stadt Rheine vor, nicht allein nach dem
Kaufpreisangebot, sondern auch nach städtebaulicher Gestaltung und Abstimmung
mit dem Stadtentwicklungsausschuss eine Auswahl zu treffen.
6. Beteiligung
der Stadt an Fundamentresten/Altlasten/Kampfmittel
Für
das Quartier „Eschendorfer Aue“ wird sich die Stadt Rheine in den Kaufverträgen
verpflichten, sich an der Entsorgung von möglichen Fundamentresten oder doch
verbliebenen Altlasten und Kampfmitteln zu beteiligen. Diese Beteiligung wird
in den Kaufverträgen begrenzt und ist für das Quartier auf maximal 250.000 €
beschränkt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig