Aufgrund einer Nachfrage von Herrn Hachmann im Hinblick auf die Erschließungsbeiträge informiert Herr Gawollek vom FB 5 über die rechtlichen Grundlagen und stellt die drei Erschließungsgebiete, die die Verwaltung über eine „Ablösung“ abrechnen könne, anhand eines dargestellten Plans (Anlage 6 der Niederschrift) vor. Er weist darauf hin, dass man durch die rechtlichen Vorgaben gezwungen gewesen sei, drei Ablösegebiete zu bilden. Man habe die Gebiete so weit zusammengefasst, wie es rechtlich möglich gewesen sei.

Herr Gawollek führt weiter aus, dass dort, wo schon eine bestehende Bebauung vorhanden sei, das Problem bestehe, dass man nach unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen abrechnen müsse. Ein Teil sei schon nach dem BauGB abgerechnet worden, und ein Teil müsse nochmals abgerechnet werden. Hier scheide eine Ablösung nach rechtlichen Gründen aus.

 

Herr Dr. Vennekötter stellt auf Nachfrage von Herrn Dr. Konietzko bezüglich der Planungssicherheit junger Familien klar, dass zum Zeitpunkt des Kauf eines Grundstückes die Höhe des Erschließungsbeitrages in den drei Gebieten, die über das Ablöseverfahren abgerechnet werden, feststehe.

 

Mit Wortbeiträgen von Herrn Roscher und Herrn Brauer (SPD-Fraktion), Herrn Radau (B90/DIE GRÜNEN) und Herrn Hachmann (CDU) wird im Folgenden das Vergabekriterium „vorhandenes Grundvermögen in Form von Immobilien – 10 Punkte“ diskutiert.

 

Insbesondere führt Herr Roscher an, dass er nicht nachvollziehen könne, wenn ein älteres Ehepaar, das schon ein Haus besäße und jetzt durch den Verkaufserlös in eine neue altersgerechte Immobilie investieren möchte, 10 Minuspunkte erhalten würde.

 

Herr Krümpel weist darauf hin, dass die Vergabekriterien so einfach wie möglich gehalten wurden, um diese nachprüfbar zu machen.

 

Herr Brauer merkt an, dass seines Erachtens barrierefreies Bauen ermöglicht werden sollte und erläutert dieses an Beispielen. Bei diesen Personenkreisen sollten die 10 Minuspunkte seines Erachtens nicht abgezogen werden.

 

Herr Hachmann regt an, dass man vor der Beratung zum Westteil eine Sitzung des AK Konversation stattfinden lassen sollte, um solche Detailfragen im Vorfeld klären zu können. Zudem schlägt Herr Hachmann vor, für jede zweite Immobilie die 10 Minuspunkte abzuziehen. Diese Angabe sei über das Grundkataster überprüfbar.

 

Auf Herrn Dieckmanns Aussage, dass in erster Linie junge Familien ohne Wohneigentum gefördert werden sollen und diese im Regelfall nicht mit Eigentum ausgestattet seien, antwortet Herr Kaisel, dass dieses aus seinen eigenen und beruflichen Erfahrungen nicht immer zutreffen würde.

 

Herr Dr. Lüttmann schlägt vor, den Beschlussvorschlag ohne die Abschlagsregelung 10 % bei Eigentum aufzurufen. Dieses Kriterium werde in der Ratssitzung am 16. Januar 2018 aufgegriffen und beraten.

 

Zudem wird der Beschlussvorschlag – auf Anmerkung von Herrn Hachmann – dahin gehend abgeändert, dass das Vergabekriterium „je schwerbehindertem Bewohner ab 50 % von 10 auf 8 Punkte herabgesetzt wird, um dieses mit dem Kriterium „1. und 2. Kind“ (8 Punkte) gleichzustellen.


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt:

 

1.    Ostteil

Für den Verkauf der Grundstücke im Ostteil der „Eschendorfer Aue“ gelten die nachfolgenden Grundstückspreise auf der Basis der in Anlage 1 farblich dargestellten Preiszonen:

 

 

Die Verkaufspreise für „gefördert“ setzen voraus, dass der Grundstückskäufer ein Eigenheim bzw. bei Mehrfamilienhäusern Wohnungen mietpreisgebunden nach den Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes NRW baut.

 

Bei Mehrfamilienhäusern, in denen nicht alle Wohnungen gefördert werden, wird der Preisnachlass anteilig nach der geförderten und ungeförderten Wohnfläche bestimmt.

 

Der in Anlage 2 dargestellte Bereich wird vom Land NRW mit Mitteln zur Standortaufbereitung gefördert. Die von der Stadt Rheine nicht zurückzuzahlenden  Mittel (Tilgungsnachlass) werden zur weiteren Preisreduzierung von Grundstücken eingesetzt, auf denen geförderte Einfamilienhäuser errichtet werden. Dieser Preisnachlass ist auf maximal 25 Grundstücke „gefördert“ in der Zone „Standortaufbereitung“ zu begrenzen.

Für die Mehrfamilienhausgrundstücke weist die Stadt Rheine im Grundstückskaufvertrag die Kosten der Standortaufbereitung aus.

 

 

2.    Westteil

 

Die sich heute ergebenden voraussichtlichen Preise für den Westteil (ohne Reduzierung Standortaufbereitung) werden zur Kenntnis genommen (s. Anlage 3). Die Verkaufspreise für diesen Vermarktungsabschnitt der „Eschendorfer Aue“ werden noch gesondert beschlossen, wenn eine Vermarktung der Grundstücke ansteht.

 

3.    Eckpunkte aller Grundstücksverträge:

 

Für alle Grundstücksverträge gelten folgende Eckpunkte:

 

·         Alle Vertragsnebenkosten trägt der Käufer (Vermessungskosten fallen nicht mehr an).

·         Die Erschließungsbeiträge werden gesondert erhoben.

·         Für die Grundstücke im Ostteil – ehemaliger Sportplatz (s. Anlage 4) –fallen zusätzlich Kanalanschlussbeiträge an; für alle anderen Grundstücke in der Eschendorfer Aue nicht mehr.

·         Bauverpflichtung innerhalb von 3 Jahren bei Einzel- oder Doppelhausbebauung und innerhalb von 2 Jahren bei Mehrfamilienhausbebauung nach Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages gemäß den planungs- und erschließungstechnischen Vorgaben bezugsfertig zu bebauen. Diese Bauverpflichtung ist grundbuchlich abzusichern.

·         Anschluss- und Benutzungszwang für die in Anlage 2 dargestellten Grundstücke an das Nahwärmenetz der Eschendorfer Aue (Mehrfamilienhausgrundstücke)

·         Sollten Grundstückskäufer einen Kaufpreis „gefördert“ erhalten haben, ohne später ein gefördertes Objekt zu errichten, fordert die Stadt Rheine die Differenz zwischen dem Grundstückskaufpreis „gefördert“ und „ungefördert“ nach. Bei Mehrfamilienhäusern erfolgt dies entsprechend der geschaffenen geförderten bzw. ungeförderten Wohnflächen.

·         Verstoßen Erwerber gegen die nachfolgend beschlossenen Vergabekriterien oder erreichen sie den Erwerb eines Grundstückes durch falsche Angaben, hat die Stadt Rheine das Recht, die kosten- und lastenfreie Rückübertragung zu verlangen, soweit das Grundstück noch unbebaut ist, oder bei einem bereits bebauten Grundstück einen Betrag in Höhe von 10 % des ursprünglich an die Stadt Rheine gezahlten Grundstückskaufpreises nachzufordern.

·         Bis auf die Mehrfamilienhausgrundstücke werden die Grundstücke von der Stadt Rheine zunächst nur an Endverbraucher, nicht an Bauträger veräußert. Ab dem Zeitpunkt, wo je Vermarktungsabschnitt keine Interessentenliste mehr besteht, können auch Bauträger oder private Investoren zur Vermietung ein Grundstück erwerben.

·         Die energetische Qualität der Gebäude zum Zeitpunkt des Bauantrages muss immer mindestens der ersten Förderstufe der KfW, bezogen auf die zum Zeitpunkt des Bauantrages geltenden Energieeinsparverordnung, entsprechen.

 

 

4.    Vergabekriterien Endverbraucher:

Für die Grundstücke von Endverbrauchern, auf die sich mehrere Interessenten bewerben, gelten folgende Vergabekriterien:

                                                                                                                                   

 

Punkte

Kinder von ungeboren bis zum vollendeten 17. Lebensjahr im Haushalt lebend (auch Dauerpflegekinder)

1. und 2. Kind

weitere

 

 

je            8

je         10

Junge Ehepaare oder gleichgestellte Paare (Verheiratete bis zum Ablauf

des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei dem keiner der

Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat – s. § 29 Nr. 7 WFNG NRW)

 

               5

je schwerbehindertem Bewohner ab 50 %

je            8

 

 

5.    Vergabekriterien Investoren

Für Grundstücke von Investoren im Ostteil gelten folgende Vergabekriterien (für die Grundstücke im Westteil werden diese Kriterien noch gesondert beschlossen, wenn eine Vermarktung der Grundstücke ansteht):

 

 

Die Grundstücke mit dem beschlossenen Mindestpreis für eine Mehrfamilienhausbebauung werden im Bieterverfahren vergeben. Bewertet wird dabei die Differenz zwischen dem vorgegebenen Mindestpreis (Beschluss Ziffer 1) und dem Angebotspreis des Bieters. Beim Bieterverfahren behält sich die Stadt Rheine vor, nicht allein nach dem Kaufpreisangebot, sondern auch nach städtebaulicher Gestaltung und Abstimmung mit dem Stadtentwicklungsausschuss eine Auswahl zu treffen.

 

 

6.    Beteiligung der Stadt an Fundamentresten/Altlasten/Kampfmittel

Für das Quartier „Eschendorfer Aue“ wird sich die Stadt Rheine in den Kaufverträgen verpflichten, sich an der Entsorgung von möglichen Fundamentresten oder doch verbliebenen Altlasten und Kampfmitteln zu beteiligen. Diese Beteiligung wird in den Kaufverträgen begrenzt und ist für das Quartier auf maximal 250.000 € beschränkt.

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig