Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 1

Herr Krümpel erklärt, dass der bisherige Flächenmaßstab aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr als Besteuerungsmaßstab genutzt werden könne. Der vorgelegte Satzungsentwurf ist an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angelehnt.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Rheine (Wettbürosteuersatzung):

 

 

 

Satzung über die Erhebung

einer Wettbürosteuer in der Stadt Rheine

(Wettbürosteuersatzung) vom ......    

 

 

 

Aufgrund der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der aktuell gültigen Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ............... folgende Wettbürosteuersatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Steuererhebung

 

Die Stadt Rheine erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

 

§ 2

Steuergegenstand

 

Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Rheine das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o. Ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

 

 

§ 3

Steuerschuldner

 

(1)          Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Wettbüros, auch soweit dieser selbst als Veranstalter von Wettereignissen auftritt.

 

(2)          Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

 


§ 4

Bemessungsgrundlage

 

Grundlage für die Bemessung der Steuer ist der für eine Wette vom Wettkunden eingesetzte Gesamtbetrag. Dieser umfasst den Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaiger weiterer für die Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelte.

 

 

§ 5

Steuersatz

 

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Gesamtbeträge im Sinne des § 4.

 

 

§ 6

Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung

 

(1)          Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Inbetriebnahme bei der Steuerverwaltung der Stadt Rheine auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.

 

Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

 

Name und Anschrift des/der Betreibers/Betreiberin, Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros, Angaben über die Art der Wettangebote und den Wettveranstalter sowie eine Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer. Mit der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen vorzulegen.

 

Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 hat der Betreiber die Anmeldung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 innerhalb von 14 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Satzung vorzunehmen.

 

(2)          Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z. B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters), ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Eintritt der Änderung der Steuerverwaltung der Stadt Rheine schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.

 

(3)          Die endgültige Schließung des Wettbüros ist der Steuerverwaltung der Stadt Rheine innerhalb von 14 Kalendertagen anzuzeigen.

 

(4)          Die Steuerverwaltung der Stadt Rheine ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

 

 


§ 7

Abwicklung der Besteuerung

 

(1)          Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes.

 

(2)          Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht für den vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser im Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war, ansonsten wird der nachfolgende Betreiber anstelle des bisherigen Betreibers für den vollen Monat steuerpflichtig.

 

(3)          Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Betreiber an.

 

(4)          Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt.

 

(5)          Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 8 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(6)          Der Steuerschuldner hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne der §§ 4 und 5 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 14. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats an die Steuerverwaltung der Stadt Rheine schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.

 

(7)          Der Selbsterklärung sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z. B. Umsatzlisten oder Ähnliches, nachzuweisen.

 

(8)          Die Steuerverwaltung der Stadt Rheine kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 6 (Selbsterklärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 7 verzichten.

 

 

§ 7 a

Übergangsvorschrift

 

(1)          Für den Zeitraum der Rückwirkung dieser Satzung gilt § 5 mit der Maßgabe, dass kein höherer Steuerbetrag als derjenige geschuldet wird, der sich bisher auf der Basis des Flächenmaßstabes für das jeweilige Wettbüro im Kalenderjahr ergeben hat.

 

(2)          Hinsichtlich der im Zeitraum des Abs. 1 bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 hat der Betreiber der Steuerverwaltung der Stadt Rheine innerhalb von vier Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung für diejenigen Zeiträume, die keiner bestandskräftigen Besteuerung unterliegen, die für den Abschluss von Wetten aufgewendeten Beträge durch Vorlage der Abrechnungen zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter oder der geeigneten Nachweise der als Wettveranstalter entgegengenommenen Beträge im Sinne des § 7 Abs. 7 schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 8

Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

 

(1)          Soweit die Steuerverwaltung der Stadt Rheine die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen.

 

(2)          Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

 

 

§ 9

Steueraufsicht

 

Für die Steueraufsicht gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. Verwiesen wird insbesondere auf die Vorschriften der §§ 90, 93, 98 und 99 AO.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

 

(1)          Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 7 a oder § 9 dieser Satzung zuwiderhandelt.

 

(2)          Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wettbürosteuersatzung vom 14.12.2016 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:              38 Ja-Stimmen

                                                       1 Nein-Stimme