Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Enthaltungen: 3

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse:

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NW zur Kenntnis und beschließt, aufgrund der Einwendungen keine Änderungen des Haushaltsplanentwurfes vorzunehmen.

 

2.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 78 – 80 Gemeindeordnung NW die nachfolgende Haushaltssatzung für das Jahr 2018 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfs des Haushaltsplanes 2018 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung unter Buchstabe B Ziffer 2 dargestellten Änderungen.

 

 

Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2018

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 996), hat der Rat der Stadt Rheine mit Beschluss vom 16. Januar 2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Rheine voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit dem

       Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                198.945.404 EUR

       Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                   193.593.355 EUR

 

im Finanzplan mit dem

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

       Verwaltungstätigkeit auf                                                                        186.127.813 EUR

       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

       Verwaltungstätigkeit auf                                                                        176.834.641 EUR

 

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf         26.354.742 EUR

       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf       35.003.312 EUR

 

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf       1.260.000 EUR

       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf      1.962.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

 

1.260.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

 

3.250.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

25.000.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2018 gemäß der Hebesatzsatzung vom 18. Dezember 2017 wie folgt festgesetzt:

 

    1. Grundsteuer           

          1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

                 (Grundsteuer A) auf                                                                        440 v. H.

          1.2  für die Grundstücke

                 (Grundsteuer B) auf                                                                        600 v. H.

 

    2. Gewerbesteuer auf                                                                                  430 v. H.

 

Die Angabe in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.

 

 

§ 7

 

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die zusammengefasst dargestellt werden, gelten Investitionen unter 50.000 EUR. Alle anderen Investitionen werden im Investitionsplan als Einzelprojekte ausgewiesen.

 

 

§ 8

 

Soweit im Stellenplan ein Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, entfällt beim Ausscheiden eines Stelleninhabers/einer Stelleninhaberin eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.

 

 

3.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 Gemeindeordnung NW).

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig bei 3 Stimmenthaltungen