Sitzung: 16.01.2018 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Enthaltungen: 3
Vorlage: 014/18
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine
fasst auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse:
1.
Der Rat der
Stadt Rheine nimmt die Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NW zur
Kenntnis und beschließt, aufgrund der Einwendungen keine Änderungen des
Haushaltsplanentwurfes vorzunehmen.
2.
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 78 – 80 Gemeindeordnung NW die nachfolgende Haushaltssatzung
für das Jahr 2018 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfs des
Haushaltsplanes 2018 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem
Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung unter
Buchstabe B Ziffer 2 dargestellten Änderungen.
Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.
996), hat der Rat der Stadt Rheine mit Beschluss vom 16. Januar 2018
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der
die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Rheine voraussichtlich erzielbaren
Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu
leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird
im Ergebnisplan mit dem
Gesamtbetrag der Erträge auf 198.945.404 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 193.593.355 EUR
im Finanzplan mit dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 186.127.813 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 176.834.641 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
auf 26.354.742 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
auf 35.003.312 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
auf 1.260.000 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
auf 1.962.000 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der
Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
1.260.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
3.250.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des
Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
25.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das
Haushaltsjahr 2018 gemäß der Hebesatzsatzung vom 18. Dezember 2017 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
(Grundsteuer A) auf 440 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 600 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 430 v. H.
Die Angabe in dieser Haushaltssatzung hat nur
deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die
zusammengefasst dargestellt werden, gelten Investitionen unter 50.000 EUR. Alle
anderen Investitionen werden im Investitionsplan als Einzelprojekte
ausgewiesen.
§ 8
Soweit im Stellenplan ein
Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, entfällt beim Ausscheiden
eines Stelleninhabers/einer Stelleninhaberin eine Planstelle der angegebenen
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.
3.
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84
Gemeindeordnung NW).
Abstimmungsergebnis: einstimmig
bei 3 Stimmenthaltungen