Auf Nachfrage von Herrn
Roscher stellt Herr Krümpel klar, dass durch den Begriff „Endverbraucher“ in
Ziffer 3 des Beschlussvorschlages geregelt sei, dass ein Bewerber grundsätzlich
nur ein Grundstück erwerben kann.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des
Haupt- und Finanzausschusses (Vorlage 460/17) folgende Beschlüsse:
1. Ostteil
Für
den Verkauf der Grundstücke im Ostteil der „Eschendorfer Aue“ gelten die
nachfolgenden Grundstückspreise auf der Basis der in Anlage 1 farblich dargestellten
Preiszonen:
Die
Verkaufspreise für „gefördert“ setzen voraus, dass der Grundstückskäufer ein
Eigenheim bzw. bei Mehrfamilienhäusern Wohnungen mietpreisgebunden nach den
Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes NRW baut.
Bei
Mehrfamilienhäusern, in denen nicht alle Wohnungen gefördert werden, wird der
Preisnachlass anteilig nach der geförderten und ungeförderten Wohnfläche
bestimmt.
Der
in Anlage 2 dargestellte Bereich wird vom Land NRW mit Mitteln zur
Standortaufbereitung gefördert. Die von der Stadt Rheine nicht
zurückzuzahlenden Mittel
(Tilgungsnachlass) werden zur weiteren Preisreduzierung von Grundstücken
eingesetzt, auf denen geförderte Einfamilienhäuser errichtet werden. Dieser
Preisnachlass ist auf maximal 25 Grundstücke „gefördert“ in der Zone
„Standortaufbereitung“ zu begrenzen.
Für
die Mehrfamilienhausgrundstücke weist die Stadt Rheine im
Grundstückskaufvertrag die Kosten der Standortaufbereitung aus.
2. Westteil
Die
sich heute ergebenden voraussichtlichen Preise für den Westteil (ohne
Reduzierung Standortaufbereitung) werden zur Kenntnis genommen (s. Anlage 3).
Die Verkaufspreise für diesen Vermarktungsabschnitt der „Eschendorfer Aue“
werden noch gesondert beschlossen, wenn eine Vermarktung der Grundstücke
ansteht.
3. Eckpunkte
aller Grundstücksverträge:
Für
alle Grundstücksverträge gelten folgende Eckpunkte:
·
Alle
Vertragsnebenkosten trägt der Käufer (Vermessungskosten fallen nicht mehr an).
·
Die
Erschließungsbeiträge werden gesondert erhoben.
·
Für die
Grundstücke im Ostteil – ehemaliger Sportplatz (s. Anlage 4) fallen zusätzlich
Kanalanschlussbeiträge an – für alle anderen Grundstücke in der Eschendorfer
Aue nicht mehr.
·
Bauverpflichtung
innerhalb von 3 Jahren bei Einzel- oder Doppelhausbebauung und innerhalb von 2
Jahren bei Mehrfamilienhausbebauung nach Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages,
gemäß den planungs- und erschließungstechnischen Vorgaben bezugsfertig zu
bebauen. Diese Bauverpflichtung ist grundbuchlich abzusichern.
·
Anschluss- und
Benutzungszwang für die in Anlage 2 dargestellten Grundstücke an das
Nahwärmenetz der Eschendorfer Aue (Mehrfamilienhausgrundstücke)
·
Sollten
Grundstückskäufer einen Kaufpreis „gefördert“ erhalten haben, ohne später ein
gefördertes Objekt zu errichten, fordert die Stadt Rheine die Differenz
zwischen dem Grundstückskaufpreis „gefördert“ und „ungefördert“ nach. Bei
Mehrfamilienhäusern erfolgt dies entsprechend der geschaffenen geförderten bzw.
ungeförderten Wohnflächen.
·
Verstoßen
Erwerber gegen die nachfolgend beschlossenen Vergabekriterien oder erreichen
sie den Erwerb eines Grundstückes durch falsche Angaben, hat die Stadt Rheine
das Recht, die kosten- und lastenfreie Rückübertragung zu verlangen, soweit das
Grundstück noch unbebaut ist, oder bei einem bereits bebauten Grundstück einen
Betrag in Höhe von 10 % des ursprünglich an die Stadt Rheine gezahlten Grundstückskaufpreises
nachzufordern.
·
Bis auf die
Mehrfamilienhausgrundstücke werden die Grundstücke von der Stadt Rheine
zunächst nur an Endverbraucher, nicht an Bauträger veräußert. Ab dem Zeitpunkt,
wo je Vermarktungsabschnitt keine Interessentenliste mehr besteht, können auch
Bauträger oder private Investoren zur Vermietung ein Grundstück erwerben.
·
Die
energetische Qualität der Gebäude zum Zeitpunkt des Bauantrages muss immer
mindestens der ersten Förderstufe der KfW, bezogen auf die zum Zeitpunkt des
Bauantrages geltenden Energieeinsparverordnung, entsprechen.
4. Vergabekriterien
Endverbraucher:
Für
die Grundstücke von Endverbrauchern, auf die sich mehrere Interessenten
bewerben, gelten folgende Vergabekriterien:
|
Punkte |
Kinder von ungeboren bis zum vollendeten 17.
Lebensjahr im Haushalt lebend (auch Dauerpflegekinder) 1. und 2. Kind weitere |
je 8 je 10 |
Junge Ehepaare oder gleichgestellte Paare
(Verheiratete bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei dem keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat – s. §
29 Nr. 7 WFNG NRW) |
5 |
je schwerbehindertem Bewohner ab 50 % |
je 8 |
Sollten
nach den Vergabekriterien mehrere Bewerber(innen) die gleiche Punktzahl haben,
entscheidet das Los.
5. Vergabekriterien
Investoren
Für
Grundstücke von Investoren im Ostteil gelten folgende Vergabekriterien (für die
Grundstücke im Westteil werden diese Kriterien noch gesondert beschlossen, wenn
eine Vermarktung der Grundstücke ansteht):
Die
Grundstücke mit dem beschlossenen Mindestpreis für eine
Mehrfamilienhausbebauung werden im Bieterverfahren vergeben. Bewertet wird
dabei die Differenz zwischen dem vorgegebenen Mindestpreis (Beschluss Ziffer 1)
und dem Angebotspreis des Bieters. Beim Bieterverfahren behält sich die Stadt
Rheine vor, nicht allein nach dem Kaufpreisangebot, sondern auch nach
städtebaulicher Gestaltung und Abstimmung mit dem Stadtentwicklungsausschuss
eine Auswahl zu treffen.
6. Beteiligung
der Stadt an Fundamentresten/Altlasten/Kampfmittel
Für das Quartier „Eschendorfer Aue“ wird sich die Stadt Rheine in den
Kaufverträgen verpflichten, sich an der Entsorgung von möglichen
Fundamentresten oder doch verbliebenen Altlasten und Kampfmitteln zu
beteiligen. Diese Beteiligung wird in den Kaufverträgen begrenzt und ist für
das Quartier auf maximal 250.000 € beschränkt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig