Sitzung: 20.03.2018 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 3, Enthaltungen: 1
Vorlage: 081/18
Herr Mau fragt, teilt mit,
dass in der artenschutzrechtlichen Begutachtung berichtet worden sei, dass zwei
Gebäude abgerissen wurden, bevor das Vorhandensein von geschützten Fledermausarten
geprüft werden konnte.
Frau Karasch teilt mit,
dass keine Verpflichtung bestehe, vor Erteilung einer Abrissgenehmigung die
artenschutzrechtliche Begutachtung durchführen zu lassen.
Aufgrund von
unterschiedlichen Zuständigkeiten komme es zu solch unbefriedigenden Situationen.
Herr Doerenkamp berichtet
über die Gründe für das Abstimmungsergebnis im Fachausschuss.
Beschluss:
Der
Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der
Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2
BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2
Nrn. 1, 2 und 3 BauGB
billigend
zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und
gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: 38
Ja-Stimmen
3
Nein-Stimmen
1
Stimmenthaltung
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB
Gemäß
§ 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch
den Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 1 „Festsetzung zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen“ die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die
Öffentlichkeit durch diese marginale, redaktionelle Änderung nicht betroffen
ist sowie
c) die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt
sind.
Der
Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des
Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit)
und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
Abstimmungsergebnis: einstimmig
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß
der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666),
in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung
wird
der Bebauungsplan(es) Nr. 343, Kennwort: "Kita Bühnertstraße", der Stadt
Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es
wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 343, Kennwort: "Kita
Bühnertstraße", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung
im Wege der Berichtigung bedarf.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
bei 1 Stimmenthaltung