Sitzung: 25.04.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 058/18
Herr Dörtelmann verweist
auf die Vorlage.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §
13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass
aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3
BauGB
2.1 Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563
Steinfurt
Stellungnahme vom 14. 02. 2018
Abwägungsempfehlung:
Es
wird festgestellt, dass für den angesprochenen Abbruch des überplanten Gebäudes
ein Bauantrag zu stellen ist. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrages wird
seitens der Bauordnung der Stadt Rheine automatisch der Kreis Steinfurt
beteiligt. Im Rahmen dieser Beteiligung kann über das Rückbau- und
Entsorgungskonzept gesprochen werden. Damit wird der Anregung gefolgt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2. DEUTSCHE
TELEKOM TECHNIK GMBH, Dahlweg 100 – 102, 48153 Münster,
Stellungnahme vom 12. 02. 2018
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung vorgetragen
werden.
Es wird festgestellt, dass
aus planungsrechtlicher Sicht die geforderte Sicherung der Telekommunikationslinien
gewährleistet wird: Das angesprochene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
des Flurstücks 282 beinhaltet grundsätzlich auch Telekommunikationsanlagen. Bei
der geforderten Grunddienstbarkeit handelt es sich um eine privatrechtliche
Vereinbarung zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümern. Der Bebauungsplan
kann eine solche Vereinbarung lediglich planungsrechtlich vorbereiten, die
rechtliche Umsetzung ist jedoch Verhandlungssache zwischen den betroffenen
Parteien. Für die Stadt Rheine besteht rechtlich keine Möglichkeit dem
vorgetragenen Wunsch zu folgen, und dem Grundstückseigentümer des zu
belastenden Grundstücks aufzuerlegen, die geforderte Grunddienstbarkeit auf
seinem Grundstück eintragen zu lassen.
Im vorliegenden Fall hat
die Telekom das neu als Wohnbaufläche ausgewiesene Grundstück selbst verkauft.
Es wird festgestellt, dass im Rahmen dieses Grundstücksgeschäftes die geforderte
Grunddienstbarkeit für die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen
Telekommunikationslinien hätte geregelt werden können. Der vorsorgliche Hinweis
darauf, dass die Telekom Telekommunikationslinien nur dann verlegen kann, wenn
die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgt, ist in
diesem Zusammenhang nicht mehr nachvollziehbar. Zusätzlich ist den von der
Telekom zur Verfügung gestellten Leitungsplänen zu entnehmen, dass die
Leitungen im Bereich der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegten Fläche liegen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3 CORPUS SIREO Real Estate
GmbH Goethestr. 83 - 85
40237 Düsseldorf für Deutsche Telekom AG (DTAG) und Deutsche
Funkturm GmbH (DFMG)
Stellungnahme vom 07. 02. 2018
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass
die Festsetzung „Gemeinbedarf“ nicht funktionslos geworden ist. Die zurzeit
bestehende Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche/Post“ ist nach wie vor die
Festsetzung, die die gegenwärtige Nutzung planungsrechtlich vollständig
abbildet.
Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche „Postdienstgebäude“ für
die ehemalige Deutsche Bundespost ist im Zuge der Postreform und der
Privatisierung der Post nicht funktionslos geworden. Es ist nach wie vor
zulässig, eine Gemeinbedarfsfläche für die Grundversorgung mit
Postdienstleistungen festzusetzen. Hierzu liegt eine höchstrichterliche
Entscheidung vor (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. 06. 2004). In der
Stellungnahme vom 7. Februar 2018 wird ausgeführt, dass auf dem betreffenden
Grundstück ein aktiver Antennenträger vorhanden ist, der für die lokale
Versorgung von Rheine und Umgebung mit Funkdienstleistungen aller Art von
Bedeutung ist. Damit handelt es sich um Postdienstleistungen, die der Grundversorgung
der Bevölkerung dienen.
Es wird festgestellt, dass
aus planungsrechtlicher Sicht der Meinung, dass es sich bei der beschriebenen
Nutzung um eine fernmeldetechnische Nebenanlage gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO
handelt, nicht gefolgt werden kann. Aus der einschlägigen Kommentierung zur
BauNVO – Fickert/Fieseler, zu § 14 Rd. 11, und 11.11 – ergibt sich folgender
Sachverhalt: Durch die Beziehung auf die Versorgungsanlagen im Begriff „Nebenanlage“
kommt die untergeordnete Bedeutung bereits zum Ausdruck. Als solche
Nebenanlagen können z.B. angesehen werden Leitungsmasten, Transformatorenhäuschen,
Verstärkerkästen, Verteilerkästen.
Darüber hinaus wird
eindeutig auch auf fernmeldetechnische Nebenanlagen hingewiesen. Auch hier
erfolgt eine Aufzählung möglicher Nebenanlagen, die unter die Regelungsinhalte
fallen: u.a. Kabinen für Fernsehumsetzer, Breitbandverteilungsanlagen (für
Kabelfernsehen), auch kleinere, eingeschossige Fernmeldegebäude können unter
diese Regelung fallen. Fernmeldetechnische Hauptanlagen werden dagegen von dieser
Regelung nicht erfasst. Entsprechend der in der Anregung enthaltenen Beschreibung
handelt es sich bei den aufstehenden Gebäuden/Antennenmasten um Einrichtungen
für die Versorgung eines regionalen Bereiches mit Funkdienstleistungen aller
Art, also eine fernmeldetechnische Hauptanlage. Eine Festsetzung nach § 14 Abs.
2 S. 2 BauNVO würde aus Sicht der Stadt Rheine die gegenwärtige Nutzung
planungsrechtlich nicht absichern.
Es wird festgestellt, dass
die Forderung, im zu ändernden B-Plan die Erschließung nachrichtlich zu sichern
(vorhandene Leitungen, Zuwegung), bereits erfolgt ist: Planungsrechtlich ist
hier auf das bereits im Änderungsentwurf vorhandene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten des Flurstücks 282 hinzuweisen. Über diese Festsetzung sind sowohl
alle angesprochenen Leitungstrassen als auch die Zuwegung abgesichert. Die
privatrechtliche Absicherung – etwa durch eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit
– ist privatrechtlich zwischen der Post als Verkäufer des Grundstücks und dem
neuen Eigentümer zu regeln.
Insgesamt wird deutlich,
dass durch das bestehende bzw. das neue Planungsrecht die derzeitige Nutzung
des „Postgeländes“ und deren Anbindung abgesichert sind. Die Frage nach einer
Entwicklungsperspektive kann erst diskutiert werden, wenn feststeht, dass die
derzeitige Nutzung für Post-/Fernmeldedienstleistungen tatsächlich aufgegeben
wird.
Aus den genannten Gründen
sind deshalb seitens der Stadt Rheine die angesprochenen Gespräche zur
Einbeziehung des Flurstücks 282 in das Bauleitplanverfahren bzw. zur Umwandlung
dieser Fläche von „Gemeinbedarfsfläche Post“ in „allgemeines Wohngebiet“ nicht
weiterverfolgt worden.
Es wird festgestellt, dass
die Stadt Rheine dem Wunsch nach einer Bewertung der Einlassung entsprochen
hat. Der CORPUS SIREO Real Estate GmbH ist eine schriftliche Stellungnahme
übermittelt worden, die inhaltlich mit der obigen Abwägung übereinstimmt. Als
Reaktion auf diese schriftliche Stellungnahme wurde mittgeteilt, das man nicht
mit allen Punkten der Ausführungen konform geht. Es wurden jedoch keine Details
genannt, sodass eine weitere Abwägung nicht möglich ist.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4 Technische Betriebe Rheine, Abteilung
Entwässerung,
Stellungnahme vom 15. 02. 2018
Abwägungsempfehlung:
Es
wird festgestellt, dass der Bebauungsplanänderungsentwurf bereits an der
nördlichen Grundstücksgrenze ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des
Flurstücks 282 enthält. Mit einer Mindestbreite von ca. 10,0 m ist die
belastete Fläche auch ausreichend dimensioniert.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine
nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend
zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und
gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8
i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung wird die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr.M79, Kennwort:
"Johanneskirche", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung
hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass
die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M79, Kennwort: "Johanneskirche",
der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist
und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der
Berichtigung bedarf.
Abstimmungsergebnis: einstimmig