Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

Herr Dörtelmann verweist auf die Vorlage.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.        Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1     Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt

            Stellungnahme vom 14. 02. 2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass für den angesprochenen Abbruch des überplanten Gebäudes ein Bauantrag zu stellen ist. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrages wird seitens der Bauordnung der Stadt Rheine automatisch der Kreis Steinfurt beteiligt. Im Rahmen dieser Beteiligung kann über das Rückbau- und Entsorgungskonzept gesprochen werden. Damit wird der Anregung gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.2.    DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH, Dahlweg 100 – 102, 48153 Münster,

            Stellungnahme vom 12. 02. 2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung vorgetragen werden.

 

Es wird festgestellt, dass aus planungsrechtlicher Sicht die geforderte Sicherung der Telekommunikationslinien gewährleistet wird: Das angesprochene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 282 beinhaltet grundsätzlich auch Telekommunikationsanlagen. Bei der geforderten Grunddienstbarkeit handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümern. Der Bebauungsplan kann eine solche Vereinbarung lediglich planungsrechtlich vorbereiten, die rechtliche Umsetzung ist jedoch Verhandlungssache zwischen den betroffenen Parteien. Für die Stadt Rheine besteht rechtlich keine Möglichkeit dem vorgetragenen Wunsch zu folgen, und dem Grundstückseigentümer des zu belastenden Grundstücks aufzuerlegen, die geforderte Grunddienstbarkeit auf seinem Grundstück eintragen zu lassen.

Im vorliegenden Fall hat die Telekom das neu als Wohnbaufläche ausgewiesene Grundstück selbst verkauft. Es wird festgestellt, dass im Rahmen dieses Grundstücksgeschäftes die geforderte Grunddienstbarkeit für die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Telekommunikationslinien hätte geregelt werden können. Der vorsorgliche Hinweis darauf, dass die Telekom Telekommunikationslinien nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgt, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr nachvollziehbar. Zusätzlich ist den von der Telekom zur Verfügung gestellten Leitungsplänen zu entnehmen, dass die Leitungen im Bereich der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegten Fläche liegen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.3     CORPUS SIREO Real Estate GmbH Goethestr. 83 - 85  40237  Düsseldorf  für Deutsche Telekom AG (DTAG) und Deutsche Funkturm GmbH (DFMG)
Stellungnahme vom 07. 02. 2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung „Gemeinbedarf“ nicht funktionslos geworden ist. Die zurzeit bestehende Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche/Post“ ist nach wie vor die Festsetzung, die die gegenwärtige Nutzung planungsrechtlich vollständig abbildet.

Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche „Postdienstgebäude“ für die ehemalige Deutsche Bundespost ist im Zuge der Postreform und der Privatisierung der Post nicht funktionslos geworden. Es ist nach wie vor zulässig, eine Gemeinbedarfsfläche für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen festzusetzen. Hierzu liegt eine höchstrichterliche Entscheidung vor (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. 06. 2004). In der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 wird ausgeführt, dass auf dem betreffenden Grundstück ein aktiver Antennenträger vorhanden ist, der für die lokale Versorgung von Rheine und Umgebung mit Funkdienstleistungen aller Art von Bedeutung ist. Damit handelt es sich um Postdienstleistungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

 

Es wird festgestellt, dass aus planungsrechtlicher Sicht der Meinung, dass es sich bei der beschriebenen Nutzung um eine fernmeldetechnische Nebenanlage gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO handelt, nicht gefolgt werden kann. Aus der einschlägigen Kommentierung zur BauNVO – Fickert/Fieseler, zu § 14 Rd. 11, und 11.11 – ergibt sich folgender Sachverhalt: Durch die Beziehung auf die Versorgungsanlagen im Begriff „Nebenanlage“ kommt die untergeordnete Bedeutung bereits zum Ausdruck. Als solche Nebenanlagen können z.B. angesehen werden Leitungsmasten, Transformatorenhäuschen, Verstärkerkästen, Verteilerkästen.

Darüber hinaus wird eindeutig auch auf fernmeldetechnische Nebenanlagen hingewiesen. Auch hier erfolgt eine Aufzählung möglicher Nebenanlagen, die unter die Regelungsinhalte fallen: u.a. Kabinen für Fernsehumsetzer, Breitbandverteilungsanlagen (für Kabelfernsehen), auch kleinere, eingeschossige Fernmeldegebäude können unter diese Regelung fallen. Fernmeldetechnische Hauptanlagen werden dagegen von dieser Regelung nicht erfasst. Entsprechend der in der Anregung enthaltenen Beschreibung handelt es sich bei den aufstehenden Gebäuden/Antennenmasten um Einrichtungen für die Versorgung eines regionalen Bereiches mit Funkdienstleistungen aller Art, also eine fernmeldetechnische Hauptanlage. Eine Festsetzung nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO würde aus Sicht der Stadt Rheine die gegenwärtige Nutzung planungsrechtlich nicht absichern.

 

Es wird festgestellt, dass die Forderung, im zu ändernden B-Plan die Erschließung nachrichtlich zu sichern (vorhandene Leitungen, Zuwegung), bereits erfolgt ist: Planungsrechtlich ist hier auf das bereits im Änderungsentwurf vorhandene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 282 hinzuweisen. Über diese Festsetzung sind sowohl alle angesprochenen Leitungstrassen als auch die Zuwegung abgesichert. Die privatrechtliche Absicherung – etwa durch eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit – ist privatrechtlich zwischen der Post als Verkäufer des Grundstücks und dem neuen Eigentümer zu regeln.

 

Insgesamt wird deutlich, dass durch das bestehende bzw. das neue Planungsrecht die derzeitige Nutzung des „Postgeländes“ und deren Anbindung abgesichert sind. Die Frage nach einer Entwicklungsperspektive kann erst diskutiert werden, wenn feststeht, dass die derzeitige Nutzung für Post-/Fernmeldedienstleistungen tatsächlich aufgegeben wird.

 

Aus den genannten Gründen sind deshalb seitens der Stadt Rheine die angesprochenen Gespräche zur Einbeziehung des Flurstücks 282 in das Bauleitplanverfahren bzw. zur Umwandlung dieser Fläche von „Gemeinbedarfsfläche Post“ in „allgemeines Wohngebiet“ nicht weiterverfolgt worden.

 

Es wird festgestellt, dass die Stadt Rheine dem Wunsch nach einer Bewertung der Einlassung entsprochen hat. Der CORPUS SIREO Real Estate GmbH ist eine schriftliche Stellungnahme übermittelt worden, die inhaltlich mit der obigen Abwägung übereinstimmt. Als Reaktion auf diese schriftliche Stellungnahme wurde mittgeteilt, das man nicht mit allen Punkten der Ausführungen konform geht. Es wurden jedoch keine Details genannt, sodass eine weitere Abwägung nicht möglich ist.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.4     Technische Betriebe Rheine, Abteilung Entwässerung,

            Stellungnahme vom 15. 02. 2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplanänderungsentwurf bereits an der nördlichen Grundstücksgrenze ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 282 enthält. Mit einer Mindestbreite von ca. 10,0 m ist die belastete Fläche auch ausreichend dimensioniert.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.5     Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.       Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

III.      Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr.M79, Kennwort: "Johanneskirche", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M79, Kennwort: "Johanneskirche", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig