Herr Dörtelmann erklärt einleitend, dass der Grundsatzbeschluss bereits gefasst wurde und die Inhalte für den Bebauungsplanentwurf in der Sitzung vom 7.3.18 im Ausschuss vorgestellt wurden.

 


Beschluss:

 

I.        Änderungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. M 60, Kennwort: "Industriegebiet Mesum-West", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke 1243 bis 1246 sowie durch Teil- bzw. Randflächen der Flurstücke 363, 407, 604, 764, 778, 858, 890, 892 und 894. Der Geltungsbereich bezieht sich also auf Grundstücke, die sich zwischen der Wörstraße und dem Burgsteinfurter Damm befinden.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 20, Gemarkung Rheine-Mesum. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.       Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Nutzbarmachung von seit Jahren brachliegenden, gewerblich entwickelbaren Flächen und wird demnach als Maßnahme der Innenentwicklung angesehen. Es handelt sich hier um eine Aktivierung bzw. Anpassung bereits bestehender, gewerblicher Bauflächen bzw. Baurechte. Mit den aktuellen Änderungen wird die bisher zulässige Grundfläche nicht verändert; es findet sogar eine Reduzierung der Versiegelung statt.

 

Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB kann diese Bauleitplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Demnach wird die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die naturschutzrechtliche, nicht aber die artenschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtung.

 

 

III.      Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M 60, Kennwort:"Industriegebiet Mesum-West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig