Sitzung: 25.04.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 155/18
Herr Dörtelmann erklärt
einleitend, dass der Grundsatzbeschluss bereits gefasst wurde und die Inhalte
für den Bebauungsplanentwurf in der Sitzung vom 7.3.18 im Ausschuss vorgestellt
wurden.
Beschluss:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1
Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. M 60, Kennwort:
"Industriegebiet Mesum-West", der Stadt Rheine im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke
1243 bis 1246 sowie durch Teil- bzw. Randflächen der Flurstücke 363, 407, 604,
764, 778, 858, 890, 892 und 894. Der Geltungsbereich bezieht sich also auf
Grundstücke, die sich zwischen der Wörstraße und dem Burgsteinfurter Damm
befinden.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in der Flur 20, Gemarkung Rheine-Mesum. Der räumliche
Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig
festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Nutzbarmachung von seit Jahren brachliegenden, gewerblich
entwickelbaren Flächen und wird demnach als Maßnahme der Innenentwicklung angesehen.
Es handelt sich hier um eine Aktivierung bzw. Anpassung bereits bestehender,
gewerblicher Bauflächen bzw. Baurechte. Mit den aktuellen Änderungen wird die
bisher zulässige Grundfläche nicht verändert; es findet sogar eine Reduzierung
der Versiegelung statt.
Mit der Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB kann diese Bauleitplanänderung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach wird die
Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1
BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig; damit entfällt die naturschutzrechtliche, nicht aber die
artenschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2
Nr. 2 BauGB der Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M 60, Kennwort:"Industriegebiet
Mesum-West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen
ist.
Im Rahmen dieser Auslegung
kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Abstimmungsergebnis: einstimmig