Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

III/A/1820


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Stadtentwickelungsausschusses „Planung und Umwelt“ die folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Gartenstadt Gellendorf“:

 

 

Satzung der Stadt Rheine über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Gartenstadt Gellendorf“ gemäß § 142 Absatz 4 Baugesetzbuch (Vereinfachtes Verfahren)
vom ____________________

 

 

Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert durch Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21.12.2006, BGBl. I S.3316)  in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 11. März 2008 folgende Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Gartenstadt Gellendorf“ beschlossen.

 

 

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

 

Zur Behebung städtebaulicher Missstände durch Sanierungsmaßnahmen wird der in § 2 näher bezeichnete Teilbereich der „Gartenstadt Gellendorf“ (Teil der ehemaligen Kaserne Gellendorf) als förmliches Sanierungsgebiet festgelegt.

 

 

§ 2

Geltungsbereich

 

(1)  Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes wird umgrenzt durch:

 

im Westen:    Durch die östliche Begrenzung des Grundstückes Elter Str. 411. Von der östlichen Begrenzung zwischen den Gebäuden Graf-von-Stauffenberg-Str. 19 und 25 hin zur westlichen Straßenbegrenzung der vg. Straße. Entlang der Graf-von-Stauffenberg-Str. bis zur nördlichen Grenze der Stefan-Zweig-Str. Von dort 30 m entlang der Stefan-Zweig-Str. Nach Norden parallel bis zum Schnittpunkt der verlängerten Gerade des auslaufenden Georg-Elser-Ringes.

 

im Norden:    Vom vg. Schnittpunkt bis zum Georg-Elser-Ring. Durch die nördliche Begrenzung der Flurstücke 389, 390 und 393.

 

im Osten:      Durch die östliche Begrenzung des Flurstückes 393.

 

im Süden:      Durch die südliche Begrenzung des Flurstücks 393 entlang des Georg-Elser-Ringes bis zur Graf-von-Stauffenberg-Str., diese überquerend entlang der westlichen Begrenzung der Graf-von-Stauffenberg-Str. bis zur Elter Str. von dort entlang der Grundstücksgrenze bis zur Begrenzung des Grundstückes Elter Str. 411.

 

Sämtliche vorgenannten Flurstücke liegen in der Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur 26.

 

(2)  Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur 26, Flurstücke 389, 390, 391, 392, 393 sowie 388 teilweise und 396 teilweise.

 

 

§ 3

Sanierungsziele und Rahmenplan

 

(1)  Die Durchführung der Inhalte des städtebaulichen Rahmenplanes „Gartenstadt Gellendorf“ ist Ziel der Sanierung, unterstützt durch Einzelplanungen.

(2)  Rahmenplan und Sanierungsziele sind im Verlauf der Sanierung fortzuschreiben und zu präzisieren.

 

 

§ 4

Verfahren

 

Das Sanierungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt (Vereinfachtes Verfahren).

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

(2) Sie tritt außer Kraft, sobald die städtebaulichen Ziele in dem vg. Geltungsbereiche erreicht sind, spätestens jedoch am 31. Dezember 2012.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig