Herr Dr. Konietzko merkt an, dass es seit der Veränderung der Informationspolitik in 2014/2015 in Bezug auf beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen sehr viele Eingaben und Widersprüche seitens der Anlieger gegeben habe. Es habe sich diesbezüglich sehr viel bewegt, sodass man sehen könne, dass die Bürger reges Interesse zeigen. Fragen würde er sich allerdings, wie die Politik über all diese Verfahren von der Verwaltung in Kenntnis gesetzt werde.

 

Herr Dr. Vennekötter erklärt, dass die Verwaltung mit der Umstellung bezüglich der Informationen für die Anlieger erreichen wollte, dass es im Vorfeld schon Diskussionen gebe, die zu dem Zeitpunkt auch noch möglich seien. Dadurch bekomme der Bürger eine ganz andere Wahrnehmung von seinen Pflichten, als wenn er im Nachgang nur über seine Zahlungspflicht  informiert werde. Herr Dr. Vennekötter erklärt, dass man das frühzeitige Informieren beibehalten werde, wobei man festgestellt habe, dass sich die Eingaben, die man im Rahmen der Offenlage bekomme, nicht nur auf Entwurfsfragestellungen beziehen, sondern oftmals auch Beitragstatbestände beinhalten. Durch die neue Verfahrensweise soll die Informationspolitik geordneter vonstattengehen, wobei zum einen der Bürger eine Antwort bekommen müsse, aber auch die Politik an den entsprechenden Stellen hierüber informiert werden soll.

 

Herr Dr. Konietzko möchte wissen, wie umfangreich die Politik hierzu informiert werde.

 

Herr Dr. Vennekötter erklärt, dass klassische Offenlegungsfragen zum Entwurf immer schon im Rahmen der Abwägungsvorstellung zur Kenntnis gegeben worden seien. Im Rahmen der Beitragsfragestellungen werde die Verwaltung differenzieren, ob eine Beteiligung der Politik vom Bürger gewünscht werde. Weiter werde man den Bauausschuss von sog. Beitragssondertatbeständen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung regelmäßig in Kenntnis setzen.

 

 

S t a d t   R h e i n e                                                     Rheine, 19. Februar 2018

Der Bürgermeister

-      I-5.80-ga-     -

 

 

Information für die  Sitzung des Bauausschuss am 15.03.2018

 

 

Behandlung von Eingaben der Anlieger von beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen

 

 

Gemäß der Anlage – lfd. Nr. 2. - der Zuständigkeitsordnung für Rat und Ausschüsse vom 01.07.2014 beschließt der Bauausschuss die durchzuführenden Projekte und Maßnahmen für das Folgejahr. Im Bauausschuss am 07.09.2017 wurde die Prioritätenliste für das Haushaltsjahr 2018 und den Finanzplanungszeitraum vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2018 beschlossen. Inzwischen verabschiedete der Rat der Stadt Rheine den Haushaltsplan. Für die Durchführung der Straßenbauprojekte, die in der Prioritätenliste und auch im Haushaltsplan 2018 aufgeführt sind, liegt somit ein rechtswirksamer Beschluss des Bauausschusses vor.

 

In der Regel startet mit dem Beschluss des Haushaltsplanes die Planungsphase für die durchzuführenden Straßenbauprojekte durch die Straßenplaner der Technischen Betriebe Rheine (TBR). Zunächst wird die Entwurfsplanung für jedes Projekt vorbereitet. Diese Entwurfsplanung wird im Bauausschuss vorgestellt und dort zur Offenlage freigegeben. Nach der Offenlage erfolgt die Abwägung der Eingaben der Anlieger im Bauausschuss. Letztmalig beschließt der Bauausschuss gemäß der Anlage – lfd. Nr. 107 – der Zuständigkeitsordnung für Rat und Ausschüsse das Bauprogramm.

 

Die Information der Anlieger bei beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen über den voraussichtlichen Baubeginn und der damit verbundenen Beitragspflicht erfolgt durch die Bauverwaltung wie folgt:

 

1.      nach Beschluss des Haushaltsplanes

 

bei Ausbau von „provisorischen“ Straßen, die bisher noch nicht erstmalig hergestellt wurden,

 

und

bei nochmaligem Ausbau von Straßen (Erneuerungen, Verbesserungen und Erweiterungen)

 

2.      nach Beschluss der Offenlage

bei einem erstmaligen Ausbau in Neubaugebieten

 

Bis ca. 2015 erhielten alle betroffenen Anlieger erst durch das Anhörungsschreiben unmittelbar vor Baubeginn Kenntnis über die Beitragsplicht. Durch die neue Verfahrensweise der Information der Anlieger häufen sich die Widersprüche, Eingaben, Einwendungen usw. (Einsprüche) insbesondere bei bisher nur provisorisch ausgebauten Straßen und bei nochmaligem Straßenausbau.

 

Bisher wurden die „Einsprüche“ im Rahmen der Offenlage abgehandelt, im Rahmen der Anhörung durch die Bauverwaltung und in Ausnahmefällen durch den Bauausschuss bzw. dem Bürgermeister beantwortet.

 

Aufgrund der deutlichen Zunahme der „Einsprüche“ und auch der zunehmenden Abwehrhaltung - insbesondere bei nochmaligem Straßenausbau - sollte zukünftig eine für alle transparente Verfahrensweise bezüglich der Beantwortung dieser „Einsprüche“ geregelt werden.

 

Vorschlag zur Verfahrensweise:

 

1.    Schriftliche „Einsprüche“ der Anlieger aufgrund der Informationsschreiben direkt an die Bauverwaltung:

 

Diese werden schriftlich durch die Bauverwaltung beantwortet. In der Regel erfolgt dies als Zwischennachricht mit Hinweis auf das weitere Beitragsverfahren. Sollte der Ausbau grundsätzlich infrage gestellt werden, wird in der schriftlichen Antwort auf den Beschluss des Bauausschusses zur Durchführung des Projektes hingewiesen, denn nur der Bauausschuss – nicht die Verwaltung – kann den Beschluss widerrufen. Die Verwaltung informiert den Bauausschuss in der nächsten Sitzung über den Tagesordnungspunkt „Eingaben“ im öffentlichen Teil, falls dieser durch den Verfasser des „Einspruches“ beteiligt wird bzw. beteiligt werden soll. Anschließend teilt die Bauverwaltung dem Einspruchsverfasser das weitere Vorgehen mit.

 

Sollten bereits Fragestellungen zur Offenlage (Planung) enthalten sein, werden diese zuständigkeitshalber an die TBR weitergeleitet und der Einspruchsverfasser entsprechend informiert.

 

2.    Eingaben im Rahmen der Offenlage an die TBR (Regelfall):

 

Die Eingaben zu den Ausbaumerkmalen werden vom Bauausschuss abgewägt. Beitragsrechtliche „Einsprüche“ oder solche, die den Projektstart verschieben oder ganz infrage stellen, werden zuständigkeitshalber durch die TBR an die Bauverwaltung weitergeleitet. Vorgehensweise durch die Bauverwaltung wie unter 1. geschildert.

 

3.    Schriftliche „Einsprüche“ der Anlieger an den Verwaltungsvorstand bzw. direkt an den Bürgermeister:

 

Der VV bzw. der Bürgermeister leitet die „Einsprüche“ zuständigkeitshalber zur Beantwortung an die Bauverwaltung weiter. Diese fertigt unter Beteiligung der angeschriebenen Stellen ein Antwortschreiben zu beitragsrechtlichen Fragestellungen. Sollte das Projekt insgesamt infrage gestellt werden, wird wie unter 1. geschildert der Bauausschuss entsprechend beteiligt.

 

Sollten Fragen zur Offenlage enthalten sein, werden diese zuständigkeitshalber an die TBR weitergeleitet und der Einspruchsverfasser entsprechend informiert.

 

4.    Schriftliche „Einsprüche“ der Anlieger an den Rat bzw. an den Bauausschuss

Diese werden als Eingaben in der nächsten Sitzung des angeschriebenen Gremiums behandelt. Der Rat verweist diese Art von „Einsprüchen“ zuständigkeitshalber an den Bauausschuss.

 

Der Bauausschuss gibt die Eingabe im öffentlichen Teil der nächsten Sitzung bekannt und beauftragt die Verwaltung mit der Beantwortung der Eingabe bzw. fordert eine Vorlage zu dem Thema für die nächste Sitzung. Sollte eine Beantwortung ausreichen, wird das Antwortschreiben an den Einspruchsverfasser in der nächsten Sitzung des Bauausschusses unter Informationen im öffentlichen Teil der Sitzung bekanntgegeben.

 

Problematisch sind „Einsprüche“, die die Durchführung des Projektes verhindern wollen, wenn in der Sitzung des Bauausschusses, in der die Bekanntgabe der Eingabe erfolgt, auch die Offenlage bzw. das Bauprogramm zu diesem Projekt beschlossen werden soll. In diesem Fall muss der Bauausschuss das weitere Vorgehen entscheiden. Dies könnte bedeuten, dass die Durchführung des Projektes verschoben bzw. ganz aufgehoben wird.

 

Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise:

Verfahrensvorschläge sollten mit den betroffenen Stellen – Bauausschuss, Verwaltungsvorstand, TBR – abgestimmt werden.

 

Im Auftrag

 

gez. Gawollek