Herr Dörtelmann führt in die Vorlage ein und erklärt, dass die Grünfläche an der Westseite verbreitert werden musste, um einen Flugkorridor zwischen Baufläche und Wald für die Fledermäuse zu schaffen. Auf Grund von Anregungen des Landesbetriebs Straßenbau NRW ergaben sich zudem Änderungen im Einmündungsbereich zum Burgsteinfurter Damm.

 

Herr Hundrup weist darauf hin, dass bereits vor der Artenschutzprüfung etliche Bäume gefällt wurden. Er bittet die Verwaltung, in Zukunft die Reihenfolge einzuhalten und die Bäume nicht schon vorher zu fällen. 

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

            i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1     Anlieger der Straße „Am Waldrand“, 48432 Rheine;

            Schreiben vom 12.06.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1.:

Aufgrund des seit 1984 bestehenden Baurechtes für Gewerbe und Industrie wurde die Fällung der Bäume auf Teilflächen veranlasst; dies also in rechtskonformer Weise. Einziger Makel ist die fehlende artenschutzrechtliche Prüfung vor dem Entfernen der Bäume. Dies ist damit „geheilt“ worden, dass im Nachgang das artenschutzrechtliche Gutachten ein Worst-Case-Szenario angewendet hat und entsprechend hohen Ausgleich fordert. Diese Ausgleichsverpflichtung wurde in der Bebauungsplanänderung festgesetzt und wird auch zeitnah realisiert.

 

Zu 2.:

Aufgrund des Entfernens von kleinen Wald-Restflächen wurde der angrenzende Kiefernbestand am Tennisplatz in seiner Stabilität - insbesondere im Zuge der Herbststürme 2017 - so beeinträchtigt, dass dieser ebenfalls gefällt werden musste. Die Kiefern drohten auf den Tennisplatz zu fallen; demnach war „Gefahr im Verzuge“.

In der näheren Umgebung befindet sich sehr wohl ein baumbestandenes, städtisches Grundstück, das als Anbringungsort von Nisthilfen geeignet ist. Für den vermuteten Verlust von Quartierpotenzial (durch im Vorfeld erfolgte Rodung) werden 12 Fledermaushöhlen bzw. -kästen und 3 Nisthilfen für den Gartenrotschwanz an Bäumen angelegt bzw. angebracht; dies auf dem etwa 100 m nordöstlich vom Änderungsbereich entfernten, städtischen Grundstück Gemarkung Mesum, Flur 20, Flurstück 860.

 

Mit weiteren Festsetzungen bzw. Auflagen zu den Rodungs- bzw. Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeiten, zur Beleuchtung der gewerblichen Flächen, zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen, zum lichtabschirmenden Anpflanzen von Bäumen und Sträucher sowie zum Freihalten einer Fledermaus-Flugstraße ist den artenschutzrechtlichen Belangen letztlich ausreichend Rechnung getragen worden.

 

Zu 3.:

An dem neuen Produktionsstandort sollen Anlagen in Betrieb genommen werden, die der Verarbeitung von Kunststoffen dienen. Welche konkreten Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden, wird ein Fachgutachten ergeben, dass mit einem umfassenden Brandschutzkonzept Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird. Entsprechend den strengen, gesetzlichen Vorgaben werden Brandschutzmaßnahmen exakt definiert und vorschriftsmäßig umgesetzt.

Die Maßnahmen dienen insbesondere der Brandbekämpfung direkt vor Ort und sollen eine weiträumige Brandausbreitung verhindern. Die Verlängerung einer Löschwasserleitung von über 400 m - mit Bereitstellung einer ausreichenden Wassermenge und eines ausreichenden Wasserdrucks - ist angesichts des geschilderten, hypothetischen Falls unverhältnismäßig und rein rechtlich nicht erforderlich. Dem Wunsch nach einem Hydranten im Außenbereich wird nicht entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

            Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

            i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1     Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48565 Steinfurt;

            Stellungnahme vom 14.06.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Eine eindeutige Abgrenzung der beiden Teilstücke ist aufgrund der unterschiedlichen Lagebezeichnung und Bemaßung (140 m und 165 m) gegeben. Der Forderung, den 5 m breiten Gehölzstreifen um einen 5 m breiten Fledermaus-Korridor („Flugstraße“) entlang des Waldrandes zu erweitern, wird entsprochen. Demnach besteht zwischen Wald und Baugrenze ein 15 m-Abstand, der auch den Anforderungen des Regionalforstamtes genügt.

 

Die zusätzlichen 5 m breiten Pflanzstreifen (auf einer Länge von insgesamt 305 m) ergeben eine Fläche von 1.525 qm, die nicht nur dem artenschutzrechtlichen Ausgleich, sondern  auch dem naturschutzrechtlichen Ausgleich dienen können. Aufgrund der dadurch verursachten Verengung des Baufeldes im Westen, muss eine erweiterte betriebliche Umfahrungsmöglichkeit (zur Wörstraße hin) geschaffen werden. Demnach wird die bisher 10 m breite Pflanzgebotsfläche entlang der Wörstraße auf 6 m Breite reduziert. Die dadurch in Anspruch genommenen 698 qm werden durch die o.g. 1.525 qm mehr als ausgeglichen. Die abschirmende Bepflanzung entlang der Wörstraße bleibt in ausreichender Breite erhalten.

 

Die gutachterlich geforderten Ersatzquartiere (insgesamt 15 Nisthilfen) werden auf der städtischen Fläche an der Wörstraße, etwa 100 m nordöstlich des Änderungsbereiches angelegt (Grundstück Gemarkung Mesum, Flur 20, Flurstück 860).

Bestätigt wird, dass im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung Worst-Case-Szenarien angewendet wurden. Weitere Details zu Art und Umfang der Nisthilfen, zu Kontroll- und Reinigungsintervallen, zu konkreten Einfluglochgrößen usw. sind dem Gutachten zu entnehmen, das der Begründung zu dieser Bebauungsplanänderung beigefügt ist.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.2     Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlg. Münsterland, 48636 Coesfeld;

            Stellungnahme vom 11.06.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die erforderlichen Planunterlagen (u.a. Ausbauentwurf bzw. Ausführungsplanung) werden derzeit erstellt und mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt. Sie münden in eine offizielle Verwaltungsvereinbarung über den Einmündungsbereich mit Linksabbiegespur. Die Kosten für die Anbindung bzw. die notwendige Erschließung der Gewerbe- bzw. Industriefläche trägt die Stadt Rheine.

Die Anmerkungen zu der Wendemöglichkeit auf dem Betriebsgrundstück sowie den Werbeanlagen an der Landesstraße werden als Festsetzungen in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.

 

Der Anlage eines weiteren Einmündungsbereichs bzw. einer weiteren Linksabbiegespur auf dem Burgsteinfurter Damm bzw. der Landesstraße 578 wird vom Landesbetrieb Straßenbau NRW nicht zugestimmt. D.h. eine direkte, separate Erschließung des südwestlich angrenzenden, im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellten Areals ist nicht möglich. Insofern ist eine sehr langfristig angedachte, gewerblich-industrielle Entwicklung der Nachbarfläche nur über den aktuell geplanten Linksabbieger möglich. Eine Verlängerung des Einmündungsbereiches mit Abzweig gen Südwesten bzw. späterer Anbindungsmöglichkeit wird in dieser Bebauungsplanänderung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.3     Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

            Stellungnahme vom 28.05.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise zur Löschwasser- und Stromversorgung werden zur Kenntnis genommen und dem ansiedlungswilligen Betrieb mitgeteilt.

Löschwasser steht mit 48 cbm/h (bzw. 800 l/min.) über die Trinkwasservorhaltung zur Verfügung. Darüber hinausgehende Brandschutzanforderungen sind vom Bauherrn gutachterlich zu prüfen, nachzuweisen und baulich umzusetzen. Dazu wird ein Hinweis in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.

Die derzeit planungsrechtlich gesicherten Flächen werden nicht kleinteilig vermarktet, so dass eine separate Grundstücksfläche mit Trafostation nicht erforderlich wird. In diesem Fall ist ein direkter Anschluss über eine kundeneigene Trafostation auf dem Betriebsgrundstück ausreichend.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.4     Feuer- und Rettungswache,  48431 Rheine;

            Stellungnahme vom 29.05.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Löschwasser steht mit 48 cbm/h durch das leitungsgebundene Trinkwasserversorgungsnetz zur Verfügung. Darüber hinausgehende Brandschutzanforderungen sind vom Bauherrn gutachterlich zu prüfen, nachzuweisen und baulich umzusetzen.

Dazu wird folgender Hinweis in die Bebauungsplanänderung aufgenommen:

„Soweit der Brandschutz (Grundschutz) aus der zentralen, öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht sichergestellt werden kann, sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der EWR (s. Vereinbarung Stadt mit EWR) Vorsorgemaßnahmen zu treffen (z.B. Löschwasser aus offenen Wasserläufen, Teichen, Brunnen, Behältern; ggf. Entnahme aus Regenrückhaltebecken oder Zisternen). Über den Grundschutz hinausgehende Löschwassermengen - beispielsweise von Gebäuden mit erhöhten Brandrisiken bzw. Brandabschnittsgrößen und -lasten - sind im Rahmen des Objektschutzes durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sicherzustellen. Im Baugenehmigungsverfahren sind diese Belange unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle der Stadt Rheine abzustimmen.“

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

 

II.       Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

III.     Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)         durch das 5 m-Verschieben der Baugrenze bzw. der Pflanzgebotsfläche aufgrund der Fledermaus-Flugstraße, die minimale Reduzierung der nordwestlichen Pflanzgebotsfläche und die geringfügige Verlängerung der öffentlichen Verkehrsfläche mit Anpassung der Baugrenzen sowie durch die textlichen Ergänzungen zur Anlage einer Wendemöglichkeit, zu Werbeanlagen im Bereich der Landesstraße, zum Brandschutz, zum Fledermauskorridor und zu der externen Ausgleichsfläche für Nisthilfen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)         die Öffentlichkeit durch diese marginalen Korrekturen nicht unmittelbar betroffen wird sowie

c)         die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderungen nicht bzw. nur marginal berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebenen Änderungen des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M 60, Kennwort: "Industriegebiet Mesum-West", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig