Herr Dörtelmann gibt eine kurze Erläuterung zu den einzelnen Einwendungen.

 


Beschluss:

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

            i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1     Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 13.10.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der in der Stellungnahme geäußerte Vorwurf, dass der Bebauungsplan für das mit der Kombibad-Planung verfolgte Ziel, die Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport optimal sicherzustellen, keine Grundlage liefert, kann nicht nachvollzogen werden. Das Planungsrecht liefert einen ersten Rahmen, nämlich den Rahmen für eine städtebaulich geordnete Bebauung und Entwicklung, innerhalb dessen die weiteren Ziele umsetzbar sind.

Die Mutmaßung und „Rüge“ des Stellungsnehmers, dass ein Form- und Verfahrensfehler in Bezug auf die erfolgte Artenschutzvorprüfung und der Zugrundelegung unterschiedlicher Planungsstände gegeben sei, kann nicht nachvollzogen werden. Die fachgutachterlich durchgeführte Artenschutzprüfung, Stufe I (Vorprüfung) aus April 2018 ermittelt vorprüfend für den Untersuchungsraum und dessen auch das Umfeld prägende Strukturen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen Arten aufgrund der zu erwartenden Wirkungen Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das mögliche artenschutzrechtliche Konfliktspektrum legt die Artenschutzvorprüfung somit dar und benennt die erforderlichen vorsorglichen Vermeidungsmaßnahmen, die aus fachlicher Sicht eine Sicherstellung der Artenschutzbelange gewährleisten können. Die Artenschutzprüfung – Stufe I: Vorprüfung – dient zudem weitergehend als eigenständige Unterlage bei der Vorhabenbeantragung und wird den Antragsunterlagen beigefügt.

Mit der erfolgten Artenschutzvorprüfung wurde, anders als vielleicht vom Stellungsnehmer interpretiert, nicht konkret auf einen speziellen Bauentwurf abgeprüft, sondern es wurde das grundsätzliche Vorhaben inklusive der Betrachtung der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens der zukünftig am Standort geplanten Kombibadnutzung abgeprüft und die hierbei möglichen Folgen in Betracht gezogen. Damit sind die Ergebnisse der Vorprüfung auch für die Entwurfsplanung vom 21.08.2018 inklusive der planungsrechtlich vorgesehenen Änderung im Bereich der Jugendherberge übertragbar, da sich an den Rahmenbedingungen und umgebenden Strukturen für das mögliche artenschutzrechtliche Konfliktspektrum nichts geändert hat und die Vermeidungsmaßnahmen, welche eine Sicherstellung der Artenschutzbelange gewährleisten können, entsprechend in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dies ist auch in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf angesprochen. Form-, Verfahrens- oder artenschutzgutachterliche Defizite können somit nicht erkannt werden.

 

Die weiteren Beanstandungen des Stellungsnehmers, dass

-        Ratsentscheide zur Konzeption der Bäderlandschaft bei den Unterlagen nicht der Offenlage beigefügt wurden, so dass das Ziel einer Gewährleistung einer optimalen Nutzbarkeit des Bäderangebots für den Schul-, Vereins- und Freizeitsport nach Auffassung des Stellungsnehmers verfehlt werden könnte und die Zielerreichung nicht nachvollzogen werden kann

-        dass keine (angepasste) kaufmännische Unternehmensplanung der Stadtwerke Rheine eingeholt und der Offenlage beigefügt wurde

-        sowie dass steuerliche Hintergrundinformationen nicht Gegenstand der Offenlage gewesen seien,

sind nicht relevant für die Inhalte des die städtebauliche Entwicklung und Ordnung steuernden Bebauungsplanes.

 

Die vorliegende Änderungsplanung liefert städtebaulich und planungsrechtlich einen ausreichenden Rahmen („Angebotsplanung“) für die beabsichtigte und perspektivisch für den Standort beschlossene Ausweitung des Standortangebots im Sinne der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Schul- und Vereinsschwimmens sowie für den Freizeitsport. Die vom Stellungsnehmer gewünschte konkrete Sicherstellung und Ausgestaltung eines bedarfsgerechten Schul- und Vereinsschwimmens sowie für den Freizeitsport ist letztlich aber nicht Aufgabe des Bebauungsplans, der für eine städtebaulich geordnete bauliche Entwicklung Sorge trägt, sondern erfolgt, wie auch die kaufmännische oder steuerliche Betrachtung, im Zuge der Ausgestaltung und Konkretisierung des Bäderangebots. Somit liegen für den Änderungsbebauungsplan keine Form- oder Verfahrensfehler vor. Es bedarf diesbezüglich auch keiner erneuten Offenlage des Bebauungsplans. Die sonstigen Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch für die Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes irrelevant.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 


 

1.2     Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 27.10.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Bebauungsplan setzt die vom Stellungsnehmer angesprochenen ca. 1.000 m² von den Technischen Betrieben, die derzeit noch als kleiner Wirtschaftshof mit Containergaragen genutzt werden, als Fläche für den Gemeinbedarf fest. Die Fläche bietet zukünftig eine Möglichkeit zur Unterbringung von Stellplätzen. Wie die Begründung zum Bebauungsplan ausführt, steht eine konkrete Regelung noch aus; sie ist jedoch umsetz- und erwartbar, so dass der Bebauungsplan die Fläche zielkonform für die beabsichtigte Nutzung sichert.

 

Der hinterfragte, überschlägig zugrunde gelegte und in der Begründung bezifferte kalkulierte Stellplatzbedarf liegt, wie in der Begründung zum Bebauungsplan angegeben, bei ca. 110 erforderlichen Stellplätzen und basiert auf den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf bei Frei- und Hallenbädern aus der VV BauO NRW. Der zur Kombibadplanung vorgelegte Konzeptentwurf, als Bestandteil der Offenlage, stellt zudem bereits anschaulich eine in der kalkulierten Dimension mögliche Stellplatzlösung vor, bei der weitergehende Spielräume für eine Ausgestaltung verbleiben. Somit ist in dem in der Offenlage bereits angehängten Konzeptentwurf eine Umsetzungsmöglichkeit dargestellt. Auch hier liefert der Bebauungsplan nur den Rahmen für die mögliche Umsetzung und Ausgestaltung. Aus diesem Grund wird ein Stellplatzgutachten nicht als erforderlich angesehen.

 

Die aufgrund des zusätzlichen Angebots befürchteten „weiteren Emissionen“ und verkehrlichen Beeinträchtigungen werden nicht als erheblich oder gar unzumutbar angesehen, auch deshalb, weil sensible Wohnnutzungen abgerückt und zu großen Teilen abgeschirmt zur vorgesehenen Planänderung und den damit beabsichtigten Nutzungen liegen (vgl. auch Kap. 4.3 der Begründung). Wie die Begründung ausführt, lässt das Hinzukommen des in Ergänzung zur Freibadnutzung geplanten Hallenbades keine merklich zu erwartende Lärmzunahme bei der Freibadnutzung und dem dadurch bedingten Freizeitlärm erwarten. Durch die jahreszeitlich unterschiedlichen Nutzungsauslastungen kommt es zudem nur bedingt (Mai – September) zu Überschneidungen der Besucherströme (Hallenbad, Freibad). Die höchsten ermittelten Besucherzahlen für ein Kombibad werden im Sommer erwartet. Ein Übereinanderlegen der bisherigen Besucherzahlen (Freibad+Hallenbad) ergibt hierbei eine etwa 25%-ige Zunahme der Spitzenbesucherzahlen im Sommer. Aufgrund des erfahrungsgemäß hohen Anteils der Besucher, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gesammelt mit dem PKW (z.B. Familien) oder mit dem Rad kommen (hoher Schüleranteil), ist die zu erwartende Kfz-Mehrbelastung jedoch geringer zu erwarten. Die an der Kopernikusstraße im Bereich des Plangebietes auf Tempo 30 limitierten Verkehre verteilen sich zeitlich im Tagesverlauf sowie auf die Zufahrtmöglichkeiten von Norden bzw. Süden. Somit ist auch diesbezüglich (Verkehrslärm) keine bedeutende Lärmzunahme oder erhebliche Beeinträchtigung (Verkehrssicherheit) anzunehmen. Außerhalb des Sommers beschränkt sich der Verkehr auf den Besucherverkehr des Hallenbades. Auch die Erweiterungsabsichten der Jugendherberge bedingen keine erwartbare erhebliche Mehrbelastung, da selbst bei einer baulichen Erweiterung überwiegend Gruppen gesammelt anfahren und somit kein vielfacher Individualmehrverkehr erfolgt. Aus den genannten Gründen wird ein Erfordernis für ein umfassendes Verkehrsgutachten nicht gesehen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.3     Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 28.10.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

Die Möglichkeit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im Vorfeld geprüft. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Weder wird – wie vom Stellungsnehmer gemutmaßt – durch den Änderungsplan ein Natura2000-Gebiet beeinträchtigt, noch übersteigt die Änderungsplanung im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB die Schwelle von 20.000 Quadratmetern festgesetzter zulässiger Grundfläche (s. bereits Ausführungen hierzu im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 5.1).

 

Bezüglich der mit dem vorliegenden Änderungsbebauungsplan nicht zu erwartenden Beeinträchtigung eines Natura2000-Gebiets kann ergänzt werden, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich in ausreichender Entfernung zum nächsten ausgewiesenen Natura2000-Gebiet befindet und zudem auch keine Anhaltspunkte für potenzielle faktische Schutzgebiete bestehen. Das nächste Natura2000 bzw. FFH-Gebiet „Emsaue MS, ST“ liegt ca. 400 m Luftlinie entfernt an der kürzest gemessenen Distanz. Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.

 

Bezüglich der Schwellenwertbetrachtung, nach welcher das beschleunigte Bebauungsplanänderungsverfahren angewendet werden kann, ist in der Begründung zum Bebauungsplanänderungsentwurf bereits ausgeführt, dass die ermittelte und maßgebliche Grundfläche zur Planung nur etwa 11.500 m² beträgt. Vom Stellungsnehmer wurde falsch interpretiert, dass „mindestens 21.000 m²“ Untersuchungsraum betroffen seien und auf dieser Basis der Rahmen für das beschleunigte Verfahren überschritten sei. Der Stellungsnehmer hat den Untersuchungsraum als Maßstab für den Schwellenwert angesetzt. Maßgeblich gemäß § 13 a BauGB ist aber die in einer Planung festgesetzte zulässige Grundfläche (vgl. § 13 a BauGB i.V.m. § 19 BauNVO).

 

Bezüglich der Kritik an der Artenschutzvorprüfung ist festzustellen, dass - anders als vom Stellungsnehmer aufgefasst - bei der Prüfung der möglichen Artenschutzbelange nicht einzelne Konzeptdetails und -elemente (Rutsche, Schwimmbecken, o.ä.) konkret abgeprüft werden, sondern es werden grundsätzlich anhand der Strukturbetrachtung, Artenbetrachtung und der im Zuge des Vorhabens potenziellen Eingriffe mögliche Beeinträchtigungen erwogen und diesbezügliche Vorsorgemaßnahmen benannt. Das fachliche Gutachten hält dazu fest, dass bei Durchführung der genannten Vermeidungsmaßnahmen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorhabenbedingt nicht ausgelöst werden. Der Artenschutz muss auf dieser Basis weitergehend bei Umsetzung der Planung im Zuge der Vorhabenbeantragung und -umsetzung beachtet werden. Diesbezüglich weist die Artenschutzvorprüfung darauf hin, dass die „Artenschutzprüfung – Stufe I: Vorprüfung – als eigenständige Unterlage den Antragsunterlagen zum Bauantrag beigefügt“ wird und dort das konkrete Vorhaben einen detaillierten Abgleich der möglichen Beeinträchtigungen und Anforderungen ermöglicht und erforderlichenfalls die dann gebotenen Auflagen gelten. Form-, Verfahrens- oder artenschutzgutachterliche Defizite können somit nicht erkannt werden. Die Vorhabenträger haben jedoch aktuell für die erforderlichen Eingriffe in Bestandsgebäude diese ergänzend artenschutzrechtlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung wird als Anlage beigefügt (Anlage 5_1: Artenschutzrechtliche Begleitung, Volpers & Mütterlein GbR, Osnabrück, November 2018) und der Artenschutzhinweis, aufgrund der Bedenken des Stellungsnehmers, um die Klarstellung, dass bei Bestandgebäudeeingriffen eine vorhabenbezogene Berücksichtigung des Artenschutzes zu erfolgen hat, ergänzt.

 

Im Übrigen ist die mit der Planung beabsichtigte Nachverdichtung und Innenentwicklung aus Umweltgesichtspunkten zu begrüßen (vgl. § 1 a BauGB), da hierdurch Flächeneingriffe in Außenbereichslagen verringert oder gar vermieden werden können und eine stadtzentral eingebundene Lage kurze Wege und eine gute Erreichbarkeit ermöglicht.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.4     Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 29.10.2018

 

Abwägungsempfehlung:

Das erforderlichenfalls nötige Verlagern des vom Stellungsnehmer angesprochenen Wirtschaftshofes ist artenschutzrechtlich nach fachgutachterlicher Einschätzung unbedenklich und lösbar. Mit seiner vollversiegelten Fläche und den Containergaragen grenzt die knapp 1.000 m² große Wirtschaftshoffläche an die derzeitige Stellplatzanlage des Freibades, den Wendehammer (Flurstück 242), an versiegelte Außenanlagen im Norden des Freibades und an das erst kürzlich ausgekofferte unterirdische Regenrückhaltebecken an. Aufgrund dieser Strukturen bietet sich in diesem Teilbereich der Änderungsplanung keine geeignete Lebensgrundlage für die vom Stellungsnehmer gemutmaßten Arten. Die erfolgte absichernde zusätzliche Überprüfung des Fachgutachters vor Ort bestätigt dies und sieht mit den in der Artenschutzprüfung Stufe I formulierten und in den Bebauungsplan als Hinweis zum Artenschutz aufgenommenen Artenschutzvorkehrungen keine Probleme.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 


 

1.4     Bürger, wohnhaft Friedhofstraße, Rheine;

            Schreiben vom 30.10.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und folgendes festgestellt:

 

Zu 1)

Im vorliegenden Änderungsverfahren für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort „Stadtpark“ liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Änderungsverfahrens im sogenannten „beschleunigten Verfahrens“ gemäß § 13 a BauGB vor. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. In Anwendung des § 13 Abs. 3 BauGB ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und kein Umweltbericht nach § 2a BauGB, ebenso auch keine Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich. Davon unbenommen, wurden die angesprochenen Schutzgüter nicht außer Acht gelassen, sondern wie in der Begründung ausgeführt, geprüft und beurteilt.

 

Zu 2)

Wie die zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgelegte Artenschutzvorprüfung darlegt, ist die Artenschutzprüfung in drei Stufen unterteilt:

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

Stufe III: Ausnahmeverfahren

In einem ersten Schritt wird die Stufe I (Vorprüfung) vorgelegt.

Sollte die Vorprüfung zum Ergebnis kommen,

·         dass keine Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind

·         oder dass, sofern entsprechende Vorkommen bekannt oder zu erwarten sind, das Vorhaben aber keine relevanten negativen Auswirkungen auf diese Arten hat,

so wäre der Plan / das Vorhaben zulässig, und es wäre keine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) erforderlich.

Das Fachgutachten legt diesbezüglich dar, dass die Vorprüfung ergeben hat, „dass im Be-reich des Untersuchungsgebietes Vorkommen europäisch geschützter Arten zu erwarten sind. Bei Durchführung der genannten Vermeidungsmaßnahmen werden die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorhabenbedingt jedoch nicht ausgelöst.

Aus diesem Grund „ist eine vertiefende Art-für-Art-Analyse nicht erforderlich, die in der ASP-Stufe II – vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände – zu bearbeiten wäre.“

 

Die Vorhabenträger haben jedoch aktuell für die erforderlichen Eingriffe in Bestandsgebäude diese kürzlich artenschutzrechtlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung wird ergänzend zur Artenschutzvorprüfung als Anlage beigefügt (Anlage 5_2: Artenschutzrechtliche Begleitung, Volpers & Mütterlein GbR, Osnabrück, November 2018) und der Artenschutzhinweis um die Klarstellung, dass bei Bestandgebäudeeingriffen eine vorhabenbezogene Berücksichtigung des Artenschutzes zu erfolgen hat, ergänzt.

 

Zu 3 – 6 )

Besondere Konflikte mit Verkehren aus dem bisherigen Hallenbadbetrieb oder dem Freibadbetrieb sind nicht bekannt und werden aufgrund der vorhandenen Straßenraumausstattung und -ausgestaltung sowie der sonstigen Gegebenheiten (z.B. von den vorgesehenen Stellplätzen abgerückt und abgeschirmt gelegene benachbarte Wohnbebauung) auch am neuen Standort und für den geplanten Kombibadbetrieb aus den in der Begründung zur vorliegenden Änderungsplanung genannten Aspekten heraus nicht erwartet. Der Besucherverkehr der zusammengelegten Bad-Nutzungen überlagert sich nur sehr bedingt. Zwar kann am Standort dann das ganze Jahr über geschwommen werden, es werden im Sommer aber nur wenige Besucher explizit das Hallenbad und in den anderen Monaten nur wenige bis keine Besucher das Freibad nutzen. Auch in den Übergangszeiten (Mai, Juni, September) wird sich keine erheblich gestiegene neue Spitzenauslastung ergeben, sondern lässt, wie die Begründung zum Planänderungsentwurf des Weiteren ausführt, ein Übereinanderlegen der bisherigen Besucherzahlen (Freibad+Hallenbad) lediglich eine etwa 25%-ige Zunahme der Spitzenbesucherzahlen erwarten. Der Busverkehr, sowie auch Gemeinschaftsfahrten mit dem PKW oder auch die vielfach erfolgende Anfahrt mit dem Fahrrad relativieren den zu erwartenden Besuchermehrverkehr deutlich. Dieser wird sich nicht zuletzt auch tageszeitlich sowie richtungsbezogen (Anfahrt von Norden bzw. Süden) verteilen. Lärmbezogen ist bei diesem eingrenzbaren Mehrverkehr keine merkliche Lärmpegelerhöhung ableitbar. Selbst eine Verdopplung der Schallenergie würde den Pegelwert nur um 3 dB (A) steigern. Hier ist jedoch in Spitzenzeiten maximal eine Zunahme von etwa 25 % ableitbar, was weniger als 1 dB (A) Lärmpegelzunahme bedeuten würde, was schalltechnisch unterhalb der Merkbarkeitsschwelle liegt[1]. Durch die verkehrsberuhigte Ausgestaltung liegt zudem bereits eine Beruhigung des Verkehrs, wie er sonst auf Sammelstraßen möglich wäre, vor. Ggf. weitere zu berücksichtigende Emissionen/Immissionen wären erforderlichenfalls vorhabenbezogen im Zuge der Bauantragstellung zu prüfen. Die mit der Änderungsplanung verfolgten Ziele und die Zusammenlegung der Badnutzungen stellen ein öffentliches Interesse dar, gegenüber derer die, wie ausgeführt, eingrenzbaren Mehrbelastungen als zumutbar angesehen werden.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 


 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1     Stadt Rheine: FB 5.72 - Geoinformation/Kampfmittelräumung

            Stellungnahme vom 24.09.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits den Hinweis auf ein mögliches Kampfmittelvorkommen und auf das Sondierungserfordernis sowie allgemeine Vorsorgegrundsätze. Der Vorhabenträger ist ebenfalls informiert und beantragt die Sondierung vorab von Eingriffen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.      Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

III.     Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB 

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)         durch die klarstellende Ergänzung des Hinweises bezogen auf den Artenschutz die Grundzüge der Änderungsplanung nicht berührt werden,

b)         diese Hinweisergänzung dem öffentlichen Interesse entspricht sowie

c)         die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht nachteilig berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine von der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan abweicht und demzufolge der Flächennutzungsplan einer Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Grün- und Freifläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad in dem vom Änderungsbebauungsplan für die geplante Kombibadnutzung vorgesehenen Bereich entsprechend der Änderungsplanung umzuwandeln. Gemäß der Änderungsplanung ist dieser Teilbereich also künftig als Fläche für den Gemeinbedarf für die vorgesehene kombinierte Freibad- und Hallenbadnutzung (Kombibad) im Sinne einer redaktionellen Korrektur des Flächennutzungsplanes darzustellen und die Anpassung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (s. Anlage 7). Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) bedarf es nicht.

 



 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig