Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Hundesteuersatzung.
Hundesteuersatzung
der Stadt Rheine
vom ____. Dezember 2018
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _____. Dezember 2018 die Hundesteuersatzung beschlossen.
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1)
Gegenstand der Steuer
ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Rheine.
(2)
Steuerpflichtig ist
der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im
Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat oder
in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als
aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich
Recht und Ordnung der Stadt gemeldet und bei einer
von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt
auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder
zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer
befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege,
Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer wird nach
der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
a) für den
ersten Hund 68,40
€
b) für den
zweiten Hund 88,80
€
c) für jeden
weiteren Hund 108,00
€
d) für den
ersten gefährlichen Hund 520,80
€
e) für den
zweiten gefährlichen Hund 589,20
€
f) für jeden
weiteren gefährlichen Hund 655,20
€
Hunde, für
die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
(2)
Gefährliche Hunde im
Sinne des Absatzes 1 Buchstaben d, e und f sind solche Hunde,
a)
die auf Angriffslust
oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des
Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten
Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder
Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen
erfolgt;
b)
die sich nach dem
Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c)
die in gefahrdrohender
Weise einen Menschen angesprungen haben;
d)
die bewiesen haben,
dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
Hunde der Rassen
1.
Pitbull Terrier
2.
American Staffordshire Terrier
3.
Staffordshire Bullterrier
4.
Bullterrier
5.
Alano
6.
American Bulldog
7.
Bullmastiff
8.
Mastiff
9.
Mastino Espanol
10.
Mastino Napoletano
11.
Fila Brasileiro
12.
Dogo Argentino
13.
Rottweiler
14.
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
§ 3
Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich
nicht länger als zwei Monate in der Stadt Rheine aufhalten, sind für diejenigen
Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen
können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert
werden oder von der Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung wird
auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen
sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
„B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.
(3)
Weiterhin wird
Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde,
die
a)
an Bord von ins
Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
oder
b)
als Gebrauchshunde
ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt
werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
(4)
Für gefährliche Hunde
im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach dem Absatz 2 nicht
gewährt.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf
Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a)
Hunde, die zur
Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200
Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b)
Hunde, die zu Melde-,
Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung
vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit
Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter
Weise glaubhaft zu machen.
Die
Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde
und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
c)
Hunde, die zur
Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im
Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich
sind. Als landwirtschaftliche Anwesen gelten Betriebe, welche Ackerbau, Tierzucht, Obst- und Gemüse- oder
Pflanzenanbau betreiben. Der Hund muss für den Einsatz als Wachhund geeignet
sein.
d)
Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 -
40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB
XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten. Die Ermäßigung wird
nur für den ersten Hund gewährt. Für jeden weiteren Hund gelten die jeweils
einschlägigen Bemessungsvorschriften dieser Satzung.
(2)
Eine Steuerbefreiung
für das erste Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter vom
Tierschutzverein Rheine und Umgebung e. V. aus dem Tierheim „Rote Erde“
übernommen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Hunde innerhalb
von zwei Wochen nach der Übernahme zur Hundesteuer angemeldet werden und als
Nachweis der Tiervermittlungsvertrag vorgelegt wird.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Eine Steuerbefreiung
nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund,
für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf
Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme
des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden spätestens zwei Wochen vor Beginn
des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei
der Stadt Rheine zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, welche
für die Prüfung der Steuervergünstigung erforderlich sind. Werden diese Unterlagen
auch nach gesonderter Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist
nachgereicht, so ist der Antrag abzulehnen. Steuerermäßigungen nach § 4 Abs. 1
d) werden nur für nachgewiesene Zeiträume gewährt. Bei verspätetem Antrag wird
die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann
nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die
beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3)
Über die
Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese
gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4)
Fallen die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies
innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Rheine schriftlich
anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht
beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei
Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund
drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten
überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht
endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst
abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug eines
Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1.
des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt
Rheine endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird durch
Dauerbescheid nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
festgesetzt. Der Dauerbescheid ist gültig, bis er durch einen neuen
Dauerbescheid ersetzt oder aufgehoben wird.
(2)
Die Steuer wird
erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann
für das ganze Jahr im Voraus überwiesen werden. Auf Antrag des Steuerschuldners
kann die Hundesteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
(3)
Wer einen bereits in
einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem
solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die
Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf
die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist
verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -
wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen
ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,
unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1
Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an
dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen
des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug
folgenden Monats erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat
den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt Rheine weggezogen ist, bei der Stadt
abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an
eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser
Person anzugeben.
(3)
Die Stadt übersendet
mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für
jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten
gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis
zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu
befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich
sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz
der Kosten ausgehändigt.
Bei Beschädigung
der Hundesteuermarke wird dem Hundehalter eine neue Marke
unentgeltlich ausgehändigt, wenn die beschädigte Marke der Stadt zurückgegeben wird.
(4)
Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt
oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur
wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5)
Die Stadt Rheine kann
Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur
wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Rheine übersandten
Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1
Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen
wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht
berührt. Entsprechendes gilt auch für mündliche Befragungen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20
Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als Hundehalter
entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
als Hundehalter
entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter
fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
3.
als Hundehalter
entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4.
als Hundehalter
entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt,
die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder
dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5.
als
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als
Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6.
als
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen
§ 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß
oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am
1. Januar 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2009 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig