Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung):
Satzung der Stadt Rheine
über die Erhebung einer Steuer auf das
Ausspielen von
Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen
von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
vom ______. Dezember 2018
Aufgrund der §§ 1 bis 3 und §§ 17
und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV NW S.610), zuletzt geändert
durch Art. 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung
mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018
(GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _____
Dezember 2018 die folgende Satzung erlassen :
§ 1
Steuergläubigerin
Die Stadt Rheine erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungsgegenstände.
§ 2
Steuergegenstand
(1)
Der Besteuerung im Gebiet der Stadt Rheine unterliegen:
1.
das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs,
Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
2.
das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungsapparaten oder Apparaten mit vergleichbarem Charakter
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
(2)
Als Apparate mit vergleichbarem Charakter gelten auch
Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes
zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum
Spielen über das Internet verwendet werden. Steuerpflichtig sind insbesondere
Internetcafés, in denen Personalcomputer eingesetzt werden, die auch ein
Spielen im Internet ermöglichen.
Ferner zählen zu
diesen Apparaten:
a) Punktespielapparate
(zum Beispiel Touch-Screen-Apparate, Fun-Games),
b) Bildschirmspielapparate,
c) TV-Komplettapparate (zum Beispiel
Videospiele, Simulatoren),
d) Flipper,
e) multifunktionale Apparate
(Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals)
f) und ähnliche Apparate.
§ 3
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei ist
a) das Ausspielen von Geld
oder Sachwerten und die Benutzung von Apparaten im Rahmen von
Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen;
b) der Einsatz von Personalcomputern oder anderen Apparaten, wenn
in geeigneter Form nachgewiesen wird, dass
diese ausschließlich der Aus- und Weiterbildung
oder zur Informationsbeschaffung (z. B. innerhalb der Jugend- oder Altenpflege)
dienen.
§ 4
Steuerschuldner(in)
(1)
Steuerschuldner(in) von Steuergegenständen nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 ist der/die Betreiber(in) bzw. Inhaber(in) des Spielclubs, Spielkasinos
oder einer ähnlichen Einrichtung.
Neben dem/der
Betreiber(in) bzw. Inhaber(in) ist auch der-/diejenige Steuerschuldner(in),
dem/der aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis erteilt wurde
sowie der/die Inhaber(in) der Räume oder Grundstücke, sofern er/sie an den
Einnahmen beteiligt ist.
(2)
Steuerschuldner(in) von Steuergegenständen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 ist der/die Halter(in) des Apparates. Halter sind diejenigen, auf deren
Rechnung der Apparat aufgestellt wird, der/die Eigentümer(in) des Apparates
(Aufsteller[in]) und der-/diejenige, dem/der der Apparat zur Nutzung überlassen
ist.
Neben dem/der Halter(in)
ist auch der-/diejenige Steuerschuldner(in), dem/der aufgrund
ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder
Aufstellerlaubnis erteilt wurde sowie der/die Inhaber(in) der Räume oder
Grundstücke, sofern er/sie an den Einnahmen oder dem Ertrag des Apparates
beteiligt ist.
(3)
Mehrere Steuerschuldner(innen) haften als
Gesamtschuldner(innen).
§ 5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1)
Die Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt nach dem
Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge
abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2)
Der Steuersatz beträgt 6 vom Hundert.
§ 6
Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. Anzahl der Apparate
(1)
Die Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt bei Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem Spieleinsatz
eines jeden Kalendermonats des einzelnen Apparates. Spieleinsatz ist die Summe
der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten
Beträge.
Für Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Anzahl.
(2)
Die Steuer beträgt je Apparat und Spieleinsatz bzw.
angefangenem Kalendermonat:
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
a) bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4,9 v. H. des
Spieleinsatzes
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro
2.
an sonstigen Orten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2b) bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4,9 v. H. des Spieleinsatzes
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00
Euro
3.
unabhängig vom Aufstellort für Apparate (§ 2 Abs. 1 Nr. 2),
mit denen
Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder
Tiere
dargestellt werden, die die Verherrlichung
oder
Verharmlosung
des Krieges oder pornografische und
die Würde des Menschen verletzende Praktiken
zum Gegenstand haben 1.000,00
Euro
Die Voraussetzungen für
die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall
als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der
jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
(3)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt
jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst
werden können.
§ 7
Steuervereinbarungen
Die Stadt Rheine kann abweichend von den
Vorschriften der §§ 5 und 6 den/die Steuerschuldner(in) vom Nachweis der Nutzung
der Personalcomputer oder dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes
befreien und den Steuerbetrag mit ihm/ihr vereinbaren, wenn der Nachweis der
steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. Dies gilt
nicht für die Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1.
§ 8
Anzeige-
und Erklärungspflichten
(1)
Der/Die Steuerschuldner(in) hat vor der Eröffnung eines
Spielclubs, Spielkasinos oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. dem erstmaligen
Aufstellen eines Apparates dieses durch Anmeldung anzuzeigen.
(2)
Jede Änderung hinsichtlich
Art und Anzahl der aufgestellten
Apparate an einem Aufstellort
ist bis zum 14. Kalendertag des folgenden
Kalendermonats anzuzeigen.
(3)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der/die
Hersteller(in), der Apparatename, die Apparatenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der
Aufstellung mit anzugeben.
Bei einem
Apparatetausch sind der/die Hersteller(in), die Apparatenamen,
die Apparatenummern sowie die Zulassungsnummern beider Apparate
anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
(4)
Bei den Anmeldungen bzw. Anzeigen nach den vorstehenden
Absätzen handelt es sich um Steuererklärungen im Sinne der §§ 149 f. der
Abgabenordnung (AO). Sie sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Steuerverwaltung der Stadt Rheine abzugeben, soweit diese Satzung im Einzelnen
nichts anderes bestimmt oder im Einzelfall keine andere Bestimmung getroffen
wird. Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige sind alle Angaben zu machen,
die zur Feststellung des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin und zur
Durchführung der Besteuerung nach den §§ 5 bis 7 erforderlich sind.
(5)
Der Spielumsatz nach § 5 Abs. 1 ist der Steuerverwaltung
der Stadt Rheine spätestens 14 Kalendertage nach der Veranstaltung schriftlich
zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 14. Kalendertag des nachfolgenden Monats
abzugeben.
(6)
Für den Spieleinsatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach
§ 6 Abs. 1 ist je Aufstellort eine schriftliche Steuererklärung
unter Beifügung entsprechender
Belege (Zählwerkausdrucke) bis zum
14. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres selbst auszufüllen und bei der
Steuerverwaltung der Stadt Rheine einzureichen.
Wird die Aufstellung von
Apparaten in einem Aufstellort vollständig eingestellt, ist der
Steuerverwaltung der Stadt Rheine bis zum 14. Kalendertag des auf die Aufgabe
folgenden Monats eine Steuererklärung nach dem Spieleinsatz (§ 6 Abs. 1) für
den ausstehenden Zeitraum einzureichen.
(7)
Die nach Abs. 6 beizufügenden
Zählwerkausdrucke sind in der Form der Langausdrucke einzureichen,
die neben Apparateart, Apparatetyp, Apparatenummer, Zulassungsnummer, Bauart,
Angaben zur verwendeten Software, fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes, Gesamtbetrag der zum
Spielen aufgewendeten Geldbeträge auch den Statistikteil enthalten.
(8)
Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung
eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens
der Tag des Anzeigeneingangs bei der Steuerverwaltung der Stadt Rheine.
§ 9
Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht mit der Eröffnung eines Spielclubs, Spielkasinos oder einer ähnlichen
Einrichtung bzw. mit der Aufstellung
des Apparates.
§ 10
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid für
ein Kalendervierteljahr festgesetzt.
(2)
Die Stadt Rheine ist berechtigt, bei
dauerhaft aufgestellten Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit die Pauschalsteuer für
einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die
Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November zu entrichten.
(3)
Tritt
im Laufe eines Kalendermonats an
die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit
ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur
einmal erhoben.
(4)
Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen,
kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung
der Steuerverwaltung der Stadt Rheine vorher schriftlich angezeigt worden ist.
(5)
Die Steuer ist für jeden Aufstellort gesondert zu
berechnen.
(6)
Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist
innerhalb von einem Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 11
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO.
(2) Verstößt der/die Steuerschuldner(in) gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 AO geschätzt.
§ 12
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1)
Der/Die Steuerschuldner(in), die von ihm/ihr
betrauten Personen und sonstige Inhaber(innen) der benutzten Räume sind
verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten
Beauftragten der Stadt Rheine zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur
Nachprüfung der Besteuerung jederzeit unentgeltlichen Zugang zu den genutzten
Räumlichkeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird
verwiesen.
(2) Der/Die Steuerschuldner(in) und die von ihm/ihr betrauten Personen haben auf Verlangen dem/der Beauftragten der Stadt Rheine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Rheine vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt Rheine unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.
(3)
Alle durch die Apparate
erzeugbaren oder
von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind regelmäßig
auszudrucken. Sie sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 AO. Eine kostenfreie
Überprüfung der Apparate ist der Stadt Rheine zu Prüfzwecken zu ermöglichen.
(4)
Die zur den Apparaten erstellten
Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar
aufzubewahren (§ 147
Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie
müssen neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995 (BStBl I, S. 738) auch den
„Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen
(GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I, S. 415) entsprechen. Die Feststellungslast
liegt bei dem/der Steuerpflichtigen.
Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig
aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder
ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen
ist unzulässig.
(5)
Die Stadt Rheine behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene
Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um die Auslesung der Apparate zu ermöglichen, hat der/die Steuerschuldner(in) dafür Sorge
zu tragen, dass die Apparate auf
Verlangen der Stadt
Rheine jederzeit geöffnet werden können, d. h., die jeweiligen Apparateschlüssel müssen auf
Verlangen zu beschaffen sein. Zu
diesem Zweck können zur Vermeidung von Manipulationen Apparate bzw. das gesamte
Objekt versiegelt werden, sofern in angemessener Zeit der Stadt Rheine hierfür
keine Möglichkeit durch den/die zuständigen Betreiber(in) eingeräumt wird. Die Stadt Rheine soll die Versiegelung am
darauffolgenden Werktag entfernen, sofern unter Mitwirkung des Steuerschuldners/der
Steuerschuldnerin der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
§ 13
Sicherheitsleistung
Die Stadt Rheine ist
berechtigt, eine Sicherheitsleistung in der voraussichtlichen Höhe der
Steuerschuld zu verlangen.
§ 14
Auskünfte an Gewerbebehörden im gewerberechtlichen
Verfahren
Die Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit des/der
Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben kann, ist zulässig.
Das von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO verlangte
zwingende öffentliche Interesse ist dabei nicht davon abhängig, ob die von der
Gewerbebehörde festzustellenden Voraussetzungen des Gewerberechts tatsächlich
vorliegen.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20
Abs. 2 Buchstabe b des Kommunal-abgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) handelt, wer als Betreiber(in) vorsätzlich oder
leichtfertig gegen die Bestimmungen der §§ 8 und 12 zuwiderhandelt.
Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 16
Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der
Abgabenordnung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22a des KAG NRW und die Vorschriften der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 des KAG NRW für die Apparatesteuer gelten – anzuwenden.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Apparatesteuersatzung vom 14. Dezember 2016
außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig