Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.      Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

III.     Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB 

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)         durch die klarstellende Ergänzung des Hinweises bezogen auf den Artenschutz die Grundzüge der Änderungsplanung nicht berührt werden,

b)         diese Hinweisergänzung dem öffentlichen Interesse entspricht sowie

c)         die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht nachteilig berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 228, Kennwort: "Stadtpark", der Stadt Rheine von der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan abweicht und demzufolge der Flächennutzungsplan einer Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Grün- und Freifläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad in dem vom Änderungsbebauungsplan für die geplante Kombibadnutzung vorgesehenen Bereich entsprechend der Änderungsplanung umzuwandeln. Gemäß der Änderungsplanung ist dieser Teilbereich also künftig als Fläche für den Gemeinbedarf für die vorgesehene kombinierte Freibad- und Hallenbadnutzung (Kombibad) im Sinne einer redaktionellen Korrektur des Flächennutzungsplanes darzustellen und die Anpassung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (s. Anlage 7). Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) bedarf es nicht.

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig