Beschluss:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt mit sofortiger Wirkung die Ziffer 7.8 der
Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem
Sozialgesetzbuch VIII wie folgt neu zu fassen:
7.8 Vertretung
In den Fällen, in denen
eine individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht
möglich ist, weil die Höchstgrenze von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern
erreicht ist, werden im erforderlichen Maße Vertretungskräfte eingesetzt.
Die Tätigkeit der
Vertretungskräfte setzt sich aus Bereitschaftsdienst, Kooperationspflege mit
Tagespflegepersonen, Eltern und Kindern, sowie der eigentlichen Vertretung
zusammen.
Der
Bereitschaftsdienst und die Kooperationspflege werden in dem Maße vergütet, den
eine qualifizierte Kindertagespflegeperson für die Betreuung eines Kindes mit
25 Wochenstunden erhalten würde. Geht in einem Einzelfall die tatsächliche
Vertretung über 25 Wochenstunden hinaus, wird monatsweise spitz abgerechnet.
Abstimmungsergebnis: einstimmig