Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/B/0975


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der § 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)

wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 190, Kennwort: " Engernstraße, Teil B ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Hinweis

 

Zur Offenlage beinhaltete der Änderungsentwurf folgende textliche Festsetzung:

 

Die Dachneigung von Garagen, Carports, Glasanbauten und anderen Nebengebäuden hat, soweit sie keine Flachdachbauten sind, dem Hauptbaukörper zu entsprechen.

 

D.h. entsprechend der Geschossigkeit des Hauptbaukörpers muß auch die Dachneigung der genannten  Nebengebäude 40° bzw. 30° betragen.

 

Seit der Novellierung der Landesbauordnung vom 01. März 2000 ist die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° der mittleren Wandhöhe zuzurechnen. Weiterhin ist die Höhe der Giebelflächen bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Eine Dachneigung größer 30° würde zwangsweise eine Einschränkung bei der Giebel- und Wandhöhe nach sich ziehen.

 

Um derartige Einschränkungen zu vermeiden, wurde die o.g. Festsetzung gestrichen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig