Sitzung: 10.09.2019 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Enthaltungen: 1
Vorlage: 246/19
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die nachfolgende Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden in der Stadt Rheine.
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S. 383), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ____________________ folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Rheine beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt
Rheine (Abstimmungsgebiet).
§ 2
Zuständigkeiten
(1)
Der Rat legt
den Abstimmungszeitraum fest. Fällt der Tag einer allgemeinen Wahl in den
potenziellen Abstimmungszeitraum, so kann abweichend von Satz 1 der Tag der
Wahl als Tag des Bürgerentscheids (Abstimmungstag) bestimmt werden.
(2)
Die
Bürgermeisterin/Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die
Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(3)
Die
Bürgermeisterin/Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand
und eine angemessene Anzahl Briefabstimmungsvorstände. Diese bestehen jeweils
aus der/dem Vorsteher(in), der/dem stellvertretenden Vorsteher(in) und vier bis
acht Beisitzer(inne)n. Zusätzlich können Hilfskräfte zur Unterstützung
hinzugezogen werden. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister bestimmt die Zahl
der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und beruft die Mitglieder der
Abstimmungsvorstände. Die Beisitzer(innen) der Abstimmungsvorstände können im
Auftrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch von den Vorsteherinnen/den
Vorstehern berufen werden. Die Abstimmungsvorstände entscheiden mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin/des
Vorstehers den Ausschlag.
(4)
Die Mitglieder
der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die
sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit
Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§ 3
Stimmbezirk
(1)
Für das
Abstimmungsgebiet der Stadt Rheine wird ein Stimmbezirk gebildet, der mit dem
Abstimmungsgebiet deckungsgleich ist. Das Abstimmungslokal befindet sich im
Gebäude des Rathauses, Klosterstraße 14. Steht das Rathaus aus Gründen, wie Bauarbeiten
oder Kapazitätsengpässen nicht zur Verfügung, so legt die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister alternativ ein anderes öffentliches Gebäude als Abstimmungslokal
fest.
(2)
Ist gem. § 2
Abs. 1 S. 2 dieser Satzung abweichend ein Abstimmungstag bestimmt worden, so
gilt die Aufteilung der Stimmbezirke im Stadtbezirk entsprechend der Aufteilung
für die zeitglich stattfindende allgemeine Wahl. Zudem findet die Abstimmung
abweichend von Abs. 1 in den Wahllokalen der allgemeinen Wahl statt.
§ 4
Abstimmberechtigung
(1)
Abstimmberechtigt
ist, wer am letzten Tag des Abstimmungszeitraums bzw. am Abstimmungstag
Deutsche(r) im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung
im Gemeindegebiet ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb
des Abstimmungsgebiets hat.
(2)
Von der
Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 5
Stimmabgabe/Stimmschein
(1)
Abstimmen kann
nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
Die Stimmabgabe ist zulässig im Stimmlokal oder auf Antrag per Brief.
(2)
Ein(e)
Abstimmberechtigte(r) erhält auf Antrag einen Stimmschein für die Briefabstimmung.
§ 6
Abstimmungsverzeichnis
(1)
Im Stimmbezirk
wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden
alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor dem letzten Tag des
Abstimmungszeitraums bzw. des Abstimmungstages (Stichtag) feststeht, dass sie
während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt und nicht von der
Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis
einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem letzten Tag
des Abstimmungszeitraums bzw. des Abstimmungstages zugezogenen und bei der
Meldebehörde gemeldeten Stimmberechtigten.
(2)
Inhaber(innen)
eines Stimmscheins können im Abstimmungslokal oder durch Brief abstimmen.
(3)
Im Fall des § 3
Abs. 2 dieser Satzung kann der Bürger/die Bürgerin nur in dem Stimmbezirk
abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er/sie eingetragen ist.
(4)
Jede(r)
Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor
dem letzten Tag des Abstimmungszeitraums bzw. vor dem Abstimmungstag während
der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Daten zu prüfen.
§ 7
Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1)
Spätestens am
Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jede(n) Abstimmungsberechtigte(n), die/der
in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2)
Die
Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
den
Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der/des Abstimmungsberechtigten
2.
den Stimmraum
und im Fall des § 3 Abs. 2 dieser Satzung auch den Stimmbezirk
3.
ein
Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung
4.
die Nummer,
unter der die/der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist
5.
die
Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser
Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann
6.
im Fall des § 3
Abs. 2 dieser Satzung die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen
Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als
dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7.
die Belehrung
über die Beantragung eines Stimmscheins für die Übersendung von Unterlagen zur
Stimmabgabe per Brief
(3)
Spätestens am
Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister öffentlich bekannt:
1.
Den
Abstimmungszeitraum bzw. den
Abstimmungstag und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid
auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage.
2.
Wo, wie lange
und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann.
3.
Dass innerhalb
der Einsichtsfrist bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister Einspruch gegen
das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1)
Die Titelseite
enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Rheine zum
Bürgerentscheid, den Text der zu entscheidenden Frage, den Abstimmungszeitraum
oder -tag sowie die Uhrzeit, zu denen/der das Abstimmungslokal für die
Stimmabgabe geöffnet ist und den Zeitpunkt, bis zu dem der Stimmbrief bei der
Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines
Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen
sowie den der Stichfrage.
(2)
Das
Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1.
die
Unterrichtung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über den Ablauf der
Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2.
die
Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten
keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen,
3.
je eine kurze
sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren
abgelehnt haben,
4.
je eine kurze
sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren
zugestimmt haben,
5.
eine Übersicht
über Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung
nebst kurzer sachlicher Begründung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind
auf deren Wunsch wiederzugeben.
6.
bei Einsatz von
Stimmenzählgeräten (§ 16) den Hinweis, dass diese verwandt werden.
(3)
Die
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im
Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte
und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4).
Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im
Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und der Begründungstext
des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und evtl.
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Die Bürgermeisterin/Der
Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr.
2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens
ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des
Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4)
Das
Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Rheine
veröffentlicht.
(5)
Beim
Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nrn. 2
bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die
wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen
enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen
sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 9
Abstimmungszeitraum des Bürgerentscheids
(1)
Der
Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von 2 Wochen statt.
(2)
Die Stimmabgabe
ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 08:00 bis 18:00
Uhr sowie an zwei von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestimmenden
Tagen bis 20:00 Uhr möglich.
(3)
Ist gem. § 2
Abs. 1 S. 2 dieser Satzung ein Abstimmungstag bestimmt worden, so gelten die
Regelungen der zeitglich stattfindenden allgemeinen Wahl entsprechend.
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage
enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 11
Öffentlichkeit
(1)
Die
Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im
Stimmbezirk bzw. den Stimmbezirken und im Briefstimmbezirk sind öffentlich. Der
Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der
im Stimmlokal Anwesenden beschränken.
(2)
Den Anwesenden
ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis
untersagt.
(3)
In und an dem
Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem
Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton,
Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(4)
Die
Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf des
Abstimmungszeitraumes unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
(1)
Die/Der
Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Sie/Er gibt seine
Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.
(2)
Die/Der
Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf
den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welche Antwort gelten soll.
(3)
Im Fall der
Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet die/der Abstimmende daraufhin den
Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(4)
Die/Der
Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein(e)
Abstimmende(r), die/der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen
behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die
Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person
(Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von dem/der
Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder
Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(5)
Bei der
Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende der Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag
a)
ihren/seinen
Stimmschein,
b)
in einem
besonderen verschlossenen Stimmumschlag ihren/seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am
letzten Tag des Abstimmungszeitraums bis 16:00 Uhr bei ihr/ihm eingeht.
(6)
Auf dem
Stimmschein hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) der
Bürgermeisterin/dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des Abstimmenden
gekennzeichnet worden ist.
(7)
Stimmscheine für die Briefabstimmung können
noch bis zum vorvorletzten Tag des Abstimmungszeitraums, 18:00 Uhr, beantragt
werden, im Übrigen gilt § 19 Abs. 4 KWahlO entsprechend. Im Falle von § 3 Abs.
2 dieser Satzung können Stimmscheine abweichend von Satz 1 bis zum zweiten
Tage, 18:00 Uhr, vor der Abstimmung beantragt werden.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1)
Der jeweilige Vorstand für die Stimmabgabe per
Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbriefumschlag, prüft die
Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit
der Stimmabgabe ungeöffnet in die Briefabstimmungsurne.
(2)
Bei der
Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Stimmbrief
nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem
Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3.
dem
Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4.
weder der
Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5.
der
Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl
gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener
Stimmscheine enthält,
6.
die/der
Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung
an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben
hat,
7.
kein amtlicher
Stimmumschlag benutzt worden ist,
8.
ein
Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender(innen) zurückgewiesener Stimmbriefe
werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3)
Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses
im Stimmgebiet obliegt dem jeweiligen Abstimmungsvorstand des Stimmbezirks.
Gehen mindestens 50 Stimmbriefe ein, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das
Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4)
Die Stimmen
einer/eines Abstimmberechtigten, die/der an der Abstimmung per Brief
teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie/er vor oder während
des Abstimmungszeitraumes stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst
sein Stimmrecht verliert.
§ 14
Stimmenzählung
(1)
Die
Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch
den jeweiligen Abstimmungsvorstand.
(2)
Bei der
Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des
Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und
mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach
wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden
Stimmen ermittelt.
(3)
Über die
Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 15
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich
hergestellt ist,
2.
keine
Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen
der/des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4.
einen Zusatz
oder Vorbehalt enthält.
§ 16
Zulassung von Stimmenzählgeräten
Anstelle von Stimmzetteln können Stimmenzählgeräte verwendet werden. In diesem
Falle finden die §§ 4 – 15 der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten
bei Kommunalwahlen vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452) analog Anwendung.
§ 17
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des
Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Fall von Zweifeln an dem
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2)
Die Frage ist
in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 von Hundert der
Bürger(innen) beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese
in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das
Ergebnis des Stichentscheides maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die
sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(3)
Die
Bürgermeisterin/Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich
bekannt.
§ 18
Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 18, 19 Abs. 1,2, 4 und 5, 20 Abs. 1 bis 5, 7 bis 9, 21, 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung vom 22. Oktober 2013 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei einer Enthaltung