Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die
Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (1.
Änderungssatzung):
1. Änderungssatzung
zur Wahlordnung
für die Wahl der direkt in
den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
vom _____________
Aufgrund der §§ 7,
27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen
Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ______________ die
folgende 1. Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den
Integrationsrat zu wählenden Mitglieder erlassen:
Artikel I
§ 6 Abs. 3 der
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:
(3) Wählen kann nur, wer in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Artikel II
§ 7 der
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 Wahlrechtsausschluss
Nicht
wahlberechtigt sind Ausländer,
1.
auf die
das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBI. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli
2018 (BGBI. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 oder 3 keine
Anwendung findet oder
2.
die
Asylbewerber sind.
Artikel III
§ 8 Abs. 1 der
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind
alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger(innen) der Stadt Rheine, die
a)
am
Wahltag 18 Jahre alt sind,
b)
sich
seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c)
mindestens
seit drei Monaten vor der Wahl in der Stadt Rheine ihre Hauptwohnung innehaben.
Artikel IV
§ 10 Abs. 5, 7 und
11 bis 13 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu
wählenden Mitglieder werden wie folgt neu gefasst:
§ 10 Wahlvorschläge
(5) Bei
Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in
entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 KWahlG, sodass an die Stelle des
verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte
Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch
verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern
kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner
Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.
(7) Der
Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum,
den Geburtsort, den Beruf, die E-Mail-Adresse oder das Postfach und die
Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten.
Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben
nach Satz 1 aufzuführen.
(11) Wahlvorschläge
können bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der
Wahlleiterin eingereicht werden. Diese/r prüft die Wahlvorschläge und legt sie
dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
(12) Der
Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tage vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt §
18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
(13) Die
zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den
in Abs. 7 genannten Merkmalen bekannt gemacht. Statt des Geburtsdatums ist
jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind
der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der
Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber/eine Bewerberin bis zum Ablauf der
Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin nach, dass für
ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen
Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder
Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der
Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines
Postfachs zusammensetzt.
Artikel V
§ 12 Abs. 2 bis 7
der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder werden wie folgt neu gefasst:
§ 12 Wählerverzeichnis
(2) In das
Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am
42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis sind auch die nach dem Stichtag
bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten erhalten eine
Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.
(3) Die
Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das
Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern
alphabetisch angelegt.
(4) Das
Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme
bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden
öffentlich bekannt gemacht.
(5) Wer das
Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Gegen die Entscheidung des
Bürgermeisters/der Bürgermeisterin kann binnen drei Tagen nach Zustellung
Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
(6)
Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen
lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
(7) Der
Bürgermeister/Die Bürgermeisterin macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag
vor der Wahl öffentlich bekannt,
1.
den
Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlräume,
2.
wo, wie
lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
3.
dass
Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, sich bis
zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und den
Nachweis über ihre Wahlberechtigung führen müssen,
4.
wo, in
welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden
kann,
5.
bis zu
welchem Tag vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht und
6.
wie
durch Briefwahl gewählt wird.
Artikel VI
§ 15 Abs. 3 der
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:
§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der
Sitzverteilung
(3) Der
Wahlleiter/Die Wahlleiterin gibt die Namen der gewählten Bewerber(innen)
öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerber(innen) durch
Zustellung über die Feststellung ihrer Wahl. Für den Mandatserwerb, den
Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die
Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.
Artikel VII
Diese 1. Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig