Herr Klüssendorff, Heinrichstraße 36, Rheine

 

Herr Klüssendorff fragt, ob es Vorschriften für Neubauten gebe, die vorgeben, wie die Außenbebauung auszusehen habe. Konkret gehe es ihm um die Baumaßnahme Schleupestraße Ecke Riegelstraße, wo in der letzten Woche der Hof komplett gepflastert wurde und es jetzt wie auf einem Supermarktparkplatz aussehe. Er möchte wissen, ob dies über die Stellplatzsatzung geregelt werden könne oder welchen Vorschriften dafür greifen.

 

Frau Schauer erklärt, dass man sich immer den Einzelfall ansehen müsse, da es keine pauschale Regelung hierfür gebe. Sie erläutert, dass die Versiegelung einer Fläche nicht über die Stellplatzsatzung geregelt werden könne, da die Ermächtigungsgrundlage dies nicht hergebe. Diese Thematik werde über einen Bebauungsplan geregelt, wo u. a. vorgeben werden könne, wieviel Prozent der Fläche versiegelt werden dürfe. Frau Schauer weist aber auch darauf hin, dass es nicht für jeden Bereich Bebauungspläne gebe und wenn ja, diese dann auch noch verschieden aufgestellt seien können. Aufgrund dessen könne sie hierzu keine pauschale Antwort geben und müsse sich den einzelnen Sachstand ansehen.