Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/B/3288

 


Beschluss:

 

I.     Beratung der Stellungnahmen

 

1     Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1  Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck

        Stellungnahme vom 10. Juli 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird befürchtet, dass künftig der landwirtschaftliche Verkehr im Bereich des Krafeldweges beeinträchtigt werden könnte.

Selbstverständlich wird dieser gesamte Wirtschaftsweg in seiner Durchfahrtsbreite von mehr als 4 m erhalten bleiben; mit Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird auch weiterhin der landwirtschaftliche Verkehr regelmäßig über den Krafeldweg fahren können.

 

2.2  Energie- und Wasserversorgung Rheine, 48427 Rheine

        Stellungnahme vom 23. Juni 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH keine Anregungen und Bedenken vorgebracht werden; der Hinweis ist dem Betreiber des Heimathauses bekannt. Insofern erübrigt sich ein textlicher Hinweis im Bebauungsplan.

 

2.3  Technische Betriebe Rheine AöR - Entwässerung

Stellungnahme vom 15. Juli 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten der TBR AöR – Entwässerung – wird gefordert, den geplanten Speicher (Bauwerk Nr. 13) im Hinblick auf den Schutzstreifen zu einem Regenwasserkanal entsprechend zu verschieben.

 

Im Bebauungsplanentwurf werden das Leitungsrecht sowie der Schutzstreifen nachrechtlich dargestellt; dem Wunsch, den Spieker zu verschieben, wird nicht gefolgt.

 

Der Bau des Speichers muss im Einklang mit dem im Bebauungsplan nunmehr eingetragenen Leitungsrecht realisiert werden. Da zurzeit nicht bekannt ist, in welcher Größenordnung die komplettierenden Bauwerke errichtet werden sollen, wie auch die genaue Lage der Bauwerke, wurde auf die Festsetzung von überbaubaren Flächen in diesem Bebauungsplan verzichtet. Insofern ist dem Heimatverein bekannt, dass die Errichtung und Realisierung von komplettierenden Bauwerken nur in Übereinstimmung und Abstimmung mit der TBR AöR errichtet werden können.

 

2.4  Technische Betriebe Rheine AöR – Grün

Stellungnahme vom 17. Juli 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten der TBR AöR – Grün – sind die Anregungen bezüglich des Großbaumbestandes sowie der Stellplatzanlage übernommen worden.

Trauf- und Fristhöhen wurden absichtlich nicht festgelegt, da bei den projektierten translozierte Gebäuden dies fragwürdig erscheint. Insofern bleibt es bei der Festsetzung der maximalen Eingeschossigkeit für die neu zu errichtenden komplettierenden Baulichkeiten.

 

2.5  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.   Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gem. § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 318, Kennwort: „Hovesaat“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegungen nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft den nördlichen Bereich des Flurstückes 148, Flur 1, Gemarkung Rheine rechts der Ems.

Der Geltungsbereich in einer Größe von ca. 5.600 m² befindet sich südlich des Hängemühlweges zwischen Venhauser Damm und Ems und beinhaltet die vorhandene Anlage „Heimathaus Hovesaat“ sowie geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten in deren Umfeld.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanentwurf eindeutig gekennzeichnet.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig