Herr Hachmann erklärt, dass in den Aufstellungen erkenntlich ist, in welchem Stimmbezirk eines Wahlbezirks die Briefwahlstimmen ausgezählt wurden; in den nicht betroffenen Stimmbezirken werde die Anzahl der Briefwählerinnen und -wähler mit „Null“ beziffert. Er gehe davon aus, dass in diesen Stimmbezirken die Anzahl der Briefwähler nicht bei „Null“ lag, sondern die Auszählung der Einfachheit halber lediglich in einem Stimmbezirk eines Wahlbezirks durchgeführt wurde. Herr Vogelsang erläutert, dass jeweils der kleinste Stimmbezirk eines Wahlbezirks die Briefwahlstimmen ausgezählt habe, solange dieser nicht ein Stimmbezirk war, in dem die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wurde. Herr Wilp fasst zusammen, dass somit kein Briefwahlergebnis je Stimmbezirk, sondern lediglich je Wahlbezirk festgestellt wurde.

 

Herr Grimberg erläutert, dass die Briefwahl auch zentral durch die jeweiligen Briefwahlvorstände ausgezählt werden könnte. Hierbei hätte man jedoch die Situation, dass ein weiteres Ergebnis dem jeweiligen Wahlbezirk zuzurechnen wäre.

 

Herr Wilp bedauert, dass die Wahlbeteiligung bei unter 50% lag und hätte sich gewünscht, dass mehr Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht hätten. Herr Roscher stimmt zu.

 

Herr Gude fragt, ob es möglich sei, die Briefwahl auf die jeweiligen Stimmbezirke aufzuteilen. Herr Grimberg erwidert, dass die Auszählung lediglich in einem Stimmbezirk eines Wahlbezirks stattfinden dürfe und erklärt, dass die Entscheidung, ob die Briefwahl zentral von den Briefwahlvorständen oder dezentral in einem Stimmbezirk eines Wahlbezirks ausgezählt wird, dem Hauptverwaltungsbeamten obliege (§§ 57 ff. KWahlO). Es bestehe nicht die Möglichkeit, dass die Briefwahl in jedem Stimmbezirk ausgezählt werde. Herr Roscher weist in diesem Zusammenhang auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses hin.