Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Herrn Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2003, zuletzt geändert am 27. Dezember 2016, wird in nachfolgenden Punkten geändert.

 

§ 7

Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates

 

(1)     Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung finden.

 

(2)     Der Aufsichtsrat besteht aus max. 18 stimmberechtigten Mitgliedern. Zu den bestellten Mitgliedern muss der/die Bürgermeister/-in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r zählen.

 

(3)     Für jedes Aufsichtsratsmitglied wird eine persönliche Vertretung für den Fall zeitweiliger Verhinderung bestimmt, der im Verhinderungsfall dessen Rechte und Pflichten übernimmt.

 

(4)     Die vom Rat der Stadt Rheine entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Rates bestellt. Sie führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Aufsichtsratsmitglieder weiter.

 

(5)     Die Mitgliedschaft der vom Rat der Stadt Rheine entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet vorzeitig:

 

a)   durch Amtsniederlegung seitens des Mitgliedes, die durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung erfolgen kann,

 

b)   mit dem Ausscheiden des Aufsichtsratsmitgliedes aus dem Rat der Stadt Rheine während der laufenden Ratsperiode,

 

c)   durch jederzeit möglichen Widerruf der Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes durch den Rat der Stadt Rheine.

 

Für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds entsendet der Rat der Stadt Rheine eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.

 

(6)     Die Mitgliedschaft des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin im Aufsichtsrat erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

 

(7)     Soweit gesetzlich nicht etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, unterliegen die Aufsichtsratsmitglieder den Weisungen des Rates der Stadt Rheine und sind berechtigt und verpflichtet den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Soweit eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat der Stadt Rheine nicht besteht, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig