Sitzung: 29.10.2020 Bau- und Mobilitätsausschuss
Beratungsergebnis: Vorlage durch Ergänzungsvorlage ersetzt
Vorlage: 343/20
Beschluss:
I. Beratung der Ergebnisse aus der öffentlichen Auslegung
Der Bauausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Satzungsbeschluss
1. Beschluss über die
Abwägungsempfehlung des Bauausschusses
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Bauausschusses zum Beteiligungsverfahren zur Kenntnis und beschließt diese.
Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
- die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Stellplatzsatzung betroffenen Belange vor.
2. Satzungsbeschluss
Gemäß des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 48 Abs. 3 Nr. 20, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21, Juli 2018 (GV. NRW. 2018, S. 421) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die Stellplatzsatzung der Stadt Rheine als Satzung beschlossen
Diese Satzung (Anlage 2) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2020 beschlossen, den Entwurf einer Stellplatzsatzung öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung hat vom 29. Juni bis einschließlich 24. August 2020 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Stellplatzsatzung unberücksichtigt bleiben können. Auch auf die Besonderheiten bei der Auslegung auf Grund der Ausbreitung des Corona-Virus ist in der öffentlichen Bekanntmachung ebenfalls hingewiesen worden.
Über die insgesamt 9 eingegangenen Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Auswirkungen auf
den kommunalen Klimaschutz
Der Gemeinde ist
es rechtlich nicht möglich, Klimaschutzpolitik mittels einer Stellplatzsatzung
zu betreiben. Gesetzlich festgelegt ist, dass die erforderlichen Stellplätze
per Satzung definiert werden können. Allerdings fördert die Regelung zum
Car-Sharing alternative Mobilitätsformen und verhindert Flächenversiegelung.
Die Berücksichtigung des ÖPNV und die
Berücksichtigung von Mobilitätskonzepten bei größeren Wohnbauvorhaben
verhindert ebenfalls Flächenversiegelung durch Reduzierung der notwendigen
Stellplätze.
Die
Begrünungspflicht für Stellplatzanlagen – wenngleich aus gestalterischen
Gründen – ist förderlich für das Mikroklima und das Klima insgesamt.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Entwurf der Stellplatzsatzung
Anlage 3: Anlage zur Stellplatzsatzung Richtzahltabelle
Abstimmungsergebnis: