Herr van Wüllen erinnert daran, dass die Planung den Zielkonflikt Betriebserweiterung und Walderhalt beinhalte. Die Zurverfügungstellung der Erweiterungsflächen sei für eine Entwicklungsperspektive des Betriebes notwendig.

Durch die Erweiterung müsse jedoch die auf dem Grundstück vorhandene Waldfläche abgeholzt werden, zudem müsse ein Fuß- und Radweg umgelegt werden. Die Waldfläche soll gemäß den Abstimmungen mit den zuständigen Behörden im Verhältnis 1:2 ersetzt werden. Zum umliegend vorhandenen Wald erfolge eine klare Abgrenzung durch den Verlauf des neuen Fuß- und Radweges.

 

Herr Doerenkamp bittet um eine Erklärung, warum die Ersatzanpflanzungen in einem bestehenden Waldgelände stattfinden sollen.

 

Frau Schauer führt aus, dass Waldausgleich auch auf bestehenden Flächen passieren kann, wenn dadurch der Wald aufgewertet wird.

 

 


Beschluss:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).

 

 

II.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Gewerbegebiet Rodder Damm" nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Der räumliche Geltungsbereich wird gebildet durch die Flurstücke 435 tlw., 436 tlw. und 437 tlw. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 30, der Gemarkung Rheine rechts der Ems.

 

Der etwa 2,3 ha große Änderungsbereich befindet sich im Osten von Rheine im Einmündungsbereich der Carl-Zeiss-Straße in den Rodder Damm. Er ist im Übersichtsplan bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig