Herr van Wüllen erklärt, dass die Verwaltung die Prüfaufträge aus der September-Sitzung abgearbeitet habe.

Eine Abbindung des Gebietes zur Alfred-Delp-Straße könne aus Ver- und Entsorgungsgesichtspunkten nur erfolgen, wenn ein Wendehammer am Ende der neuen, sehr langen Stichstraße hergestellt werde. Aufgrund des damit verbundenen Versiegelungsaufwandes sei dies suboptimal, auch sei eine Begrenzung der Gebietserschließung auf eine Zufahrt nach Aussage der TBR  verkehrstechnisch nicht zu empfehlen. Die Anbindung von 2 Seiten ermögliche einen geregelten Abfluss, der auch die umliegenden Straßen nicht über Gebühr belaste. Die neue Erschließungsstraße solle daher wie bisher geplant an die Alfred-Delp-Straße angebunden werden.

Im öffentlichen Raum können nun, statt der ursprünglich vorgesehenen 2, insgesamt 7 öffentliche Stellplätze entstehen, dies sei entsprechend den Anforderungen nachgebessert worden.

Der Projektträger habe nachgewiesen, dass er die notwendigen Stellplätze ebenerdig auf seinem Grundstück nachweisen könne und den zulässigen Versiegelungsgrad (GRZ) einhalte. Eine Tiefgarage sei zulässig, als zwingende Vorgabe aber keine Option. Er verweist darauf, dass nicht nur wirtschaftliche Gründe gegen eine TG-Lösung sprechen. Die Errichtung von Tiefgaragen stelle zudem einen nachhaltigen und tiefgehenden Eingriff in die Bodenverhältnisse dar. Man müsse in jedem Fall im Gesamtzusammenhang abwägen, wann Tiefgaragen verkehrlich, ökologisch und wirtschaftlich eine gute Lösung der Stellplatzfrage darstellen.

Herr van Wüllen erklärt weiter, dass die Versiegelung durch die Wohngebietsausweisung und Festlegung der Grundflächenzahl, Standort- und Umfeldverträglich sei und keine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand  mit der Sporthalle darstelle.

 

Herr Doerenkamp möchte wissen, ob die Einfamilienhausbrache in dem Gebiet auch mit aufgenommen werden könne. Weiter möchte er wissen, wie lange ein Rohbau so stehen bleiben darf.

 

Frau Schauer antwortet, dass eine Baugenehmigung nach 3 Jahren erlischt. Ob der Rohbau dann zurück gebaut werden muss, sei ihr nicht bekannt. Vermutlich eher, wenn dieser eine Gefährdung darstelle.

 

Herr Bems wünscht sich eine sinnvolle Anbindung der Anne Frank Straße und erklärt, dass er I. und II. nicht zustimmen werde, dem Offenlegungsbeschluss könne er zustimmen.

 

Herr Hundrup meint, dass die Anlieger nicht eingebunden wurden. Er möchte keine Verbindung mit der Alfred-Delp-Straße. Weiter regt er an, im Bebauungsplan das Thema Schottergärten mit zu regeln. Zuletzt regt er an, die Installation einer Ladestation für E-Autos zu prüfen.

 

Herr van Wüllen erklärt, dass E-Ladestationen im Bebauungsplan nicht geregelt werden können. Dies könne nur ein Appell an den Eigentümer sein. Die Schottergärten seien im vorliegenden B-Plan entsprechend den in Rheine bewährten Vorgaben geregelt.

 

 


Beschluss:

 

I.     Ergänzung des Geltungsbereiches und Namensanpassung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Ergänzung des Geltungsbereiches für den Bebauungsplan Nr. 346. Der beim Aufstellungsbeschluss vorliegende Geltungsbereich wird im Bereich Alfred-Delp-Straße (Flur 106 in der Gemarkung Rheine-Stadt) um das hier gelegene Flurstück 831 und dem diesem Grundstück vorgelagerten Straßen-Teilstücks (Flurstück 707 teilweise) erweitert und die Benennung geändert von „Anne-Frank-Straße – Ehemalige Sporthalle“ auf „Wohnquartier Anne-Frank-Straße“.

 

Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich

                                                       8 Nein Stimmen

 

 

II.    Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsempfehlungen (siehe Anlage 1).

 

Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich

                                                       8 Nein Stimmen

 

 

III.   Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 346 der Stadt Rheine, Kennwort "Wohnquartier Anne-Frank-Straße - Ehemalige Sporthalle" nebst beigefügter Begründung auszulegen ist.

 

Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss ergänzte räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf folgende, im Bereich der Anne-Frank und Alfred-Delp-Straße gelegenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile der Flur 106 in der Gemarkung Rheine-Stadt:

-          Flur 106: Flurstücke 831, 832, 725, 852, 853 und 707 (teilweise) sowie 748 (teilweise)

 

Der Geltungsbereich ist dabei wie folgt begrenzt und entsprechend im Übersichtsplan bzw. geometrisch eindeutig festgelegt:

Im Norden:          Durch das Grundstück Alfred-Delp-Straße 3 (Flurstück 514) und den Fuß- und Radweg (Staelskottenweg) zwischen Alfred-Delp-Straße zum Münsterlanddamm (Flurstück 830).

Im Osten:                   Durch die östliche Begrenzung der Flurstücke 832, 725 und 853 der Flur 106, Gemarkung Rheine-Stadt.

Im Süden:            Durch die südlichen Parzellengrenzen der ehemaligen Zufahrt zur

                            Sporthalle (Flurstücke 748 + 853 der Flur 106, Gemarkung Rheine-Stadt).

Im Westen:                 Durch die im Westen an die Flurstücke 852 und 853, Flur 106, Gemarkung Rheine-Stadt angrenzende Wohnbebauung der Anne-Frank-Straße mit ihren Gärten.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich

                                                         4 Nein Stimmen