Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 4. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW:

 

 

4. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung

gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine

vom ____________________

 

 

Hinweis:

Die Bezeichnung der männlichen Form (z. B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

 

 

Aufgrund

-          der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916),

 

-          des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029),

 

-          der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408),

 

-          der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2020 (GV. NRW. S. 376.),

 

-          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328),

 

hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _______________________ die folgende

4. Änderungssatzung der Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Der § 5 der Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

§ 5

Gebührensatz

 

(1)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Altenrheiner Bruchgraben liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Altenrheine die Gewässerunterhaltung durchführt beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,02735 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00031 €

 

(2)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Bevergerner Aa liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Bevergerner Aa die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,66013 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00024 €

 

(3)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Elter Mühlenbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Elte die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,02313 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00018 €

 

(4)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Frischhofsbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Frischhofsbach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,01985 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00025 €

 

(5)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers  Hemelter Bach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Hemelter Bach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,01520 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00024 €

 

(6)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers  Hörsteler Aa liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Hörsteler Aa die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,00913 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00015 €

 

(7)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Hummertsbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Hummertsbach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,02716 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00020 €

 

(8)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Randelbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Landersum/Bentlage die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,01627 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00027 €

 

(9)          Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers Saerbecker Mühlenbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Saerbeck die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,06250 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00017 €

 

(10)   Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer Wambach & Frischebach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Wambach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:

 

          für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                              0,03856 €

          für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:                          0,00037 €

 

 

Artikel II

 

Die 4. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 3. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine, beschlossen am 03.12.2019, außer Kraft.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig