Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Herr Moritzer erklärt, dass die aktuelle Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG noch vom  November 2016 sei. Ihnen sei nicht bekannt, dass eine Veränderung der Satzung vorliege bzw. in Planung sei. Er weist darauf hin, dass das Land NRW Ende 2019 ein Gesetz zur Änderung des KAG verabschiedet habe, was zum 01.01.2020 in Kraft getreten sei. Er trägt den Antrag vor, die Baumaßnahme zu verschieben, bis die Anpassung der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Rheine stattgefunden habe.

 

Herr Dr. Vennekötter erklärt, dass die Grundlage für diese Baumaßnahme das Baugesetzbuch sei, wobei es in diesem Bereich keine Gesetzesanpassungen gegeben habe. Er erläutert kurz die unterschiedlichen Grundlagen der Beitragserhebung nach KAG und BauGB. Bei Straßenbaumaßnahmen nach KAG gehe es um die Erneuerung von Straßen. Wenn eine Straße noch nie hergestellt wurde, wie z. B. in einem Neubaugebiet, werden diese Kosten nach BauGB veranlagt. Es könne sein, dass eine Straße erst nach 30 Jahren erstmals hergestellt werde, wo auch dann Beiträge nach BauGB fällig werden. Im Sinne der Beitragsgerechtigkeit sei dies rechtens, da diese Anlieger für ihre Straßen noch nie gezahlt haben. In diesem Fall werde die Änderung der Gesetzeslage nach KAG nicht greifen, da nach BauGB veranlagt werden müsse.

 

Herr Heinz-Jürgen Jansen weist darauf hin, dass es einen Antrag der Fraktionen UWG und den LINKEN gebe, der sich mit dem Thema Straßenausbaubeiträgen und dementsprechend auch mit der entsprechenden Satzung beschäftige.

 

Herr Dr. Vennekötter erklärt noch einmal, dass es in diesem Fall um eine Maßnahme gehe, wo das BauGB Anwendung finde. Man habe natürlich auch Projekte nach KAG zu bearbeiten, die in der Prioritätenliste entsprechend kenntlich gemacht wurden.  Natürlich sei auch ihnen bewusst, dass es eine Änderungsstimmung gebe, weswegen man bei der Prioritätensetzung zunächst einmal Maßnahmen nach BauGB oder sonstige Straßenbaumaßnahmen durchführen und KAG-Maßnahmen nachrangig behandeln werde. Herr Dr. Vennekötter weist darauf hin, dass es bei den Maßnahmen nach KAG nicht immer nur um reine Straßenbaumaßnahmen, sondern oft auch um den Kanalbau gehe, der dringend erneuert werden müsse. Oftmals sei es dann klüger beides zusammen durchzuführen, als nur den Kanal zu erneuern. Herr Dr. Vennekötter weist darauf hin, dass in der „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ stehe, dass das Land NRW die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge übernehme, die nach der jeweiligen Satzung der Gemeinde in Verbindung mit § 8 KAG, von den Beitragspflichtigen zu erheben sei. Jetzt müsse man sehen, wie man mit der Änderung in Bezug auf den Fördergeber und deren Umsetzung umgehe.

 

Herr Brauer weist darauf hin, dass der alte Bauausschuss einstimmig beschlossen habe, keine KAG-Maßnahmen in diesem Jahr zu beginnen, da die landesgesetzliche Änderung noch anstand. Es seien nur Maßnahmen nach BauGB beschlossen worden, da alle Änderungen erst verarbeitet werden müssen.

 

Herr Heinz-Jürgen Jansen fragt, ob Beleuchtungsmaßnahmen nach KAG weiterhin durchgeführt werden.

 

Herr Dr. Vennekötter erklärt, dass die Beleuchtung nach KAG abgerechnet werde, was man auch weiter machen werde. Er weist darauf hin, dass die Beitragsbelastung der Anlieger hierfür sehr viel geringer sei als beim normalen Straßenbau. Gerade im Hinblick auf die energetische Verbesserung müssen solche Maßnahmen durchgeführt werden.

 

 


Beschluss:

 

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der

Anlieger

 

Der Bauausschuss beschließt die unter Ziffer I / Begründung aufgeführten Abwägungen.

 

- Beschlussvorschläge siehe Begründung –

 

 

Zu II:    Festlegung des Bauprogrammes

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Straße:

 

Am Großen Unland (Sailerweg bis Salzbergener Str./B 481)/verkehrsberuhigter Bereich

 

 

Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.       Mischfläche, bestehend aus        

               

a)             niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus

          grauem Betonsteinpflaster

 

b)             Plateaupflasterungen mit Unterbau und einer Umrandung aus Plateausteinen,

mit einer Innenfläche aus Betonsteinpflaster

 

c)      Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit bodendeckender Bepflanzung

 

 

2.       betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 

3.       Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig