Sitzung: 16.03.2021 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 098/21
Beschluss:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss der Stadt
Rheine beschließt folgende Satzung:
1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz
(KAG) für straßenbauliche
Maßnahmen in der Stadt Rheine (Straßenbaubeitragssatzung)
vom 07.11.2016. Aufgrund der §§ 1, 2, 4, 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine im Rahmen der Delegierung i. S. d. § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 16.3.2021 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine vom 07.11.2016 beschlossen: |
Artikel I § 7 Abs. (1)
wird wie folgt neu gefasst: § 7 Nutzungsfaktoren für
Baulandgrundstücke pp (1) Der
maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse
bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der
Landesbauordnung (BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung Vollgeschosse sind. Besteht im
Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so
werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete
3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je
vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss
gerechnet, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer
Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird. Kirchengebäude werden
stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Artikel II Diese Änderungsatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig