Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 


Beschluss:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung:

 

 

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung

von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)

für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine

(Straßenbaubeitragssatzung) vom 07.11.2016.

 

Aufgrund der §§ 1, 2, 4, 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der  Haupt-, Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine im Rahmen der Delegierung i. S. d. § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 16.3.2021 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rheine vom 07.11.2016 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 7 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 7

Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp

 

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der Landesbauordnung (BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

 

Artikel II

 

Diese Änderungsatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig