Sitzung: 16.03.2021 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 099/21
Beschluss:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung:
1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
in der Stadt Rheine (Erschließungsbeitragssatzung)
vom 07.11.2016 Aufgrund der §
132 und § 133 Absatz 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2015 (BGBl. I S. 1722) in der zurzeit
gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen
Fassung hat der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine im
Rahmen der Delegierung i. S. v. § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 16.3.2021 die 1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Rheine vom
07.11.2016 beschlossen: |
Artikel I § 8 Abs. (1)
wird wie folgt neu gefasst: § 8 Nutzungsfaktoren (1) Der
maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der Landesbauordnung
(BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, Vollgeschosse sind. Besteht im
Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so
werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete
3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je
vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss
gerechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. |
Artikel II
Diese Änderungsatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig