Sitzung: 25.03.2021 Bau- und Mobilitätsausschuss
Beratungsergebnis: geändert beschlossen
Vorlage: 137/21
Frau Schauer erklärt, dass man zur Satzung zwei Änderungen habe. Zum einen
ermöglicht es die jetzige Satzung nicht, dass Einnahmen aus Ablösesummen z. B. für das Herstellen von Fahrradstellplatzanlagen genutzt werden können. Sie halte es aber für sinnvoll, die Nutzung der Einnahmen um diese Möglichkeit zu erweitern. Zum zweiten richte sich die Summe der Ablösebeträge nach den Herstellungskosten für die Stellplätze. Es sei wichtig, dass eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung diesbezüglich stattfinde, da sich die Herstellungskosten und Bodenrichtwerte über die Jahre immer wieder verändern.
Herr Kleene weist auf einen Datumsfehler in § 1 der Stellplatzablösesatzung hin.
§ 1
„Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze
(§ 48 Abs. 1 BauO NRW i.V.m der Stellplatzsatzung der Stadt Rheine vom 19.11.2021/19.11.2020
in der aktuell gültigen Fassung)
nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die
Bauaufsichtsbehörde der Stadt Rheine unter Bestimmung der Zahl der notwendigen
Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung
Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung
zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.“
Frau Schauer nimmt dies zur Änderung mit.
Herr Brauer fragt in Abwesenheit für Herrn
Meier, ob ein Bauherr, der 6 Stellplätze erstellen müsse, aber nur 4 erstellen
möchte, die restlichen 2 ablösen könne. Die zweite Frage sei, ob ein Bauherr
auch einen notwendigen Schwerbehindertenstellplatz ablösen könne.
Frau Schauer erklärt, dass Schwerbehindertenstellplätze nicht abgelöst werden können. Die erste Frage könne man nicht so eindeutig beantworten, da die Verwaltung hierfür einen Ermessensspielraum habe, mit dem man natürlich vorsichtig umgehe. Sie weist darauf hin, dass in der Innenstadt sehr viele Stellplätze abgelöst werden, sich aber auch Sondersituationen z. B. durch Umnutzungen ergeben, auf die man individuell eingehen müsse.
geänderter Beschluss:
Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt folgende Satzung:
S A T Z U N G
der Stadt Rheine
über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung)
vom …
Aufgrund
der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in der zurzeit
gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt
Rheine durch Beschluss vom 27.4.2021 folgende Satzung erlassen:
§
1
Ist
die Herstellung notwendiger Stellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW i.V.m der
Stellplatzsatzung der Stadt Rheine vom 19.11.2020 in der aktuell gültigen
Fassung) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die
Bauaufsichtsbehörde der Stadt Rheine unter Bestimmung der Zahl der notwendigen
Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur
Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser
Satzung zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4
BauO NRW.
§
2
(1) In der Stadt Rheine werden folgende Gebietszonen festgelegt:
Gebietszone 1 Innenstadtbereich
Gebietszone 2a dichte Baugebiete links der
Ems
Gebietszone 2b dichte Baugebiete rechts der
Ems
Gebietszone 3a dichte Baugebiete in Mesum
Gebietszone 3b dichte Baugebiete in
Hauenhorst
(2) Die Gebietszonen nach Abs. 1 erhalten
folgende Abgrenzungen:
Zone
1: Innenstadtbereich,
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Kardinal-Galen-Ring – Hansaallee – Konrad-Adenauer-Ring – Salzbergener Straße
(sog. Innerer Ring)
Zone
2a: dichte
Baugebiete links der Ems
zwischen der Begrenzung der Zone 1 (sog. Innerer Ring) und folgenden
Straßenzügen:
Droste-Hülshoff-Straße von Konrad-Adenauer-Ring bis Elsa-Brändström-Weg –
Elsa-Brändström-Weg von Droste-Hülshoff-Straße bis Salzbergener Straße –
Salzbergener Straße von Elsa-Brändström-Weg bis Berbomstiege – Berbomstiege –
Zeppelinstraße – Eckenerstraße – Bühnertstraße von Eckenerstraße bis
Hauenhorster Straße – Hauenhorster Straße von Bühnertstraße bis Melkeplatz –
Hafenbahn von Melkeplatz bis Hovestraße – Hovestraße von Hafenbahn bis
Münsterstraße – Münsterstraße
Zone
2b: dichte
Baugebiete rechts der Ems
zwischen der Begrenzung der Zone 1 (sog. Innerer Ring) und folgenden
Straßenzügen:
Timmermanufer von Konrad-Adenauer-Ring (Bodelschwingh-brücke) bis Bayernstraße
– Bayernstraße von Timmermanufer bis Helschenweg – Helschenweg –
Walshagenstraße von Helschenweg bis Konrad-Adenauer-Ring – Lingener Damm von
Konrad-Adenauer-Ring bis Am Stadtwalde – Am Stadtwalde von Lingener Damm bis
Dietrich-Bonhoeffer-Straße – Dietrich-Bonhoeffer-Straße von Am Stadtwalde bis
Birkenallee – Birkenallee von Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis Am Stadtwalde – Am
Stadtwalde von Birkenallee bis Sandkampstraße – Sandkampstraße –
Windmühlenstraße – Aloysiusstraße – Scharnhorststraße von Aloysiusstraße bis
Elter Straße – Elter Straße von Scharnhorststraße bis Timmermanufer –
Timmermanufer von Elter Straße bis Zone 1 (sog. Innerer Ring)
Zone
3a: dichte
Baugebiete in Mesum
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Alte Kirchstraße – Nielandstraße – Johannesweg einschließlich Fußweg – Rheiner
Straße von Fußweg Johannesweg bis Ringstraße/Gröningstraße–- Ringstraße von
Rheiner Straße bis Stienkamp – Stienkamp von Ringstraße bis Hassenbrockweg –
Hassenbrockweg von Stienkamp bis Eisenbahnstrecke Rheine – Münster -
Eisenbahnstrecke Rheine – Münster von Hassenbrockweg bis Neue Stiege – Neue
Stiege – Dechant-Römer-Straße von Neue Stiege bis Alte Kirchstraße
Zone
3b: dichte
Baugebiete in Hauenhorst
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Hessenweg von Brochtruper Straße bis Pater-Schunath-Straße –
Pater-Schunath-Straße – Im Wiesengrund – Auf der Hüchte –Bauerschaftsstraße von
Auf der Hüchte bis Brochtruper Straße – Brochtruper Straße von
Bauerschaftsstraße bis Hessenweg
(3) Die Abgrenzungen der Gebietszonen der Stadt
Rheine sind in den beigefügten Plänen (Anlage 1 - 5) dargestellt.
Die
Pläne sind Bestandteile der Satzung.
§
3
Der
Geldbetrag je Stellplatz wird
in
der Gebietszone 1 auf 8.800 €
in
der Gebietszone 2a auf 6.400 €
in
der Gebietszone 2b auf 6.400 €
in
der Gebietszone 3a auf 5.440 €
in
der Gebietszone 3b auf 5.440 €
festgesetzt.
§
4
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung der Stadt Rheine über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe
des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Stellplatzablösesatzung) vom 1. Oktober 1990 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig