Beratungsergebnis: geändert beschlossen

Frau Schauer erklärt, dass man zur Satzung zwei Änderungen habe. Zum einen

ermöglicht es die jetzige Satzung nicht, dass Einnahmen aus Ablösesummen z. B. für das Herstellen von Fahrradstellplatzanlagen genutzt werden können. Sie halte es aber für sinnvoll, die Nutzung der Einnahmen um diese Möglichkeit zu erweitern. Zum zweiten richte sich die Summe der Ablösebeträge nach den Herstellungskosten für die Stellplätze. Es sei wichtig, dass eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung diesbezüglich stattfinde, da sich die Herstellungskosten und Bodenrichtwerte über die Jahre immer wieder verändern.

 

Herr Kleene weist auf einen Datumsfehler in § 1 der Stellplatzablösesatzung hin.

 

§ 1

 

„Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW i.V.m der Stellplatzsatzung der Stadt Rheine vom 19.11.2021/19.11.2020  in der aktuell gültigen Fassung) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Rheine unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.“

 

Frau Schauer nimmt dies zur Änderung mit.

 

Herr Brauer fragt in Abwesenheit für Herrn Meier, ob ein Bauherr, der 6 Stellplätze erstellen müsse, aber nur 4 erstellen möchte, die restlichen 2 ablösen könne. Die zweite Frage sei, ob ein Bauherr auch einen notwendigen Schwerbehindertenstellplatz ablösen könne.

 

Frau Schauer erklärt, dass Schwerbehindertenstellplätze nicht abgelöst werden können. Die erste Frage könne man nicht so eindeutig beantworten, da die Verwaltung hierfür einen Ermessensspielraum habe, mit dem man natürlich vorsichtig umgehe. Sie weist darauf hin, dass in der Innenstadt sehr viele Stellplätze abgelöst werden, sich aber auch Sondersituationen z. B. durch Umnutzungen ergeben, auf die man individuell eingehen müsse.

 

 

 


geänderter Beschluss:

 

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung:

 

 

S A T Z U N G

der Stadt Rheine

über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung)

vom …

 

 

Aufgrund der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land  Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 27.4.2021 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW i.V.m der Stellplatzsatzung der Stadt Rheine vom 19.11.2020 in der aktuell gültigen Fassung) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Rheine unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.

 

§ 2

 

(1)   In der Stadt Rheine werden folgende Gebietszonen festgelegt:

 

Gebietszone 1                     Innenstadtbereich

Gebietszone 2a                   dichte Baugebiete links der Ems

Gebietszone 2b                   dichte Baugebiete rechts der Ems

Gebietszone 3a                   dichte Baugebiete in Mesum

Gebietszone 3b                   dichte Baugebiete in Hauenhorst

 

(2)   Die Gebietszonen nach Abs. 1 erhalten folgende Abgrenzungen:

 

       Zone 1:                                 Innenstadtbereich,
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Kardinal-Galen-Ring – Hansaallee – Konrad-Adenauer-Ring – Salzbergener Straße (sog. Innerer Ring)

 

       Zone 2a:                               dichte Baugebiete links der Ems
zwischen der Begrenzung der Zone 1 (sog. Innerer Ring) und folgenden Straßenzügen:
Droste-Hülshoff-Straße von Konrad-Adenauer-Ring bis Elsa-Brändström-Weg – Elsa-Brändström-Weg von Droste-Hülshoff-Straße bis Salzbergener Straße – Salzbergener Straße von Elsa-Brändström-Weg bis Berbomstiege – Berbomstiege – Zeppelinstraße – Eckenerstraße – Bühnertstraße von Eckenerstraße bis Hauenhorster Straße – Hauenhorster Straße von Bühnertstraße bis Melkeplatz – Hafenbahn von Melkeplatz bis Hovestraße – Hovestraße von Hafenbahn bis Münsterstraße – Münsterstraße

 

       Zone 2b:                               dichte Baugebiete rechts der Ems
zwischen der Begrenzung der Zone 1 (sog. Innerer Ring) und folgenden Straßenzügen:
Timmermanufer von Konrad-Adenauer-Ring (Bodelschwingh-brücke) bis Bayernstraße – Bayernstraße von Timmermanufer bis Helschenweg – Helschenweg – Walshagenstraße von Helschenweg bis Konrad-Adenauer-Ring – Lingener Damm von Konrad-Ade­nauer-Ring bis Am Stadtwalde – Am Stadtwalde von Lingener Damm bis Dietrich-Bonhoeffer-Straße – Dietrich-Bonhoeffer-Straße von Am Stadtwalde bis Birkenallee – Birkenallee von Dietrich-Bonhoeffer-Straße bis Am Stadtwalde – Am Stadtwalde von Birkenallee bis Sandkampstraße – Sandkampstraße – Windmühlenstraße – Aloysiusstraße – Scharnhorststraße von Aloysiusstraße bis Elter Straße – Elter Straße von Scharnhorststraße bis Timmermanufer – Timmermanufer von Elter Straße bis Zone 1 (sog. Innerer Ring)

 

       Zone 3a:                               dichte Baugebiete in Mesum
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Alte Kirchstraße – Nielandstraße – Johannesweg einschließlich Fußweg – Rheiner Straße von Fußweg Johannesweg bis Ringstraße/Gröningstraße–- Ringstraße von Rheiner Straße bis Stienkamp – Stienkamp von Ringstraße bis Hassenbrockweg – Hassenbrockweg von Stienkamp bis Eisenbahnstrecke Rheine – Münster - Eisenbahnstrecke Rheine – Münster von Hassenbrockweg bis Neue Stiege – Neue Stiege – Dechant-Römer-Straße von Neue Stiege bis Alte Kirchstraße

 

       Zone 3b:                               dichte Baugebiete in Hauenhorst
abgegrenzt durch folgende Straßenzüge:
Hessenweg von Brochtruper Straße bis Pater-Schunath-Straße – Pater-Schunath-Straße – Im Wiesengrund – Auf der Hüchte –Bauerschaftsstraße von Auf der Hüchte bis Brochtruper Straße – Broch­truper Straße von Bauerschaftsstraße bis Hessenweg

 

(3)   Die Abgrenzungen der Gebietszonen der Stadt Rheine sind in den beigefügten Plänen (Anlage 1 - 5) dargestellt.

 

Die Pläne sind Bestandteile der Satzung.

 

 

§ 3

 

Der Geldbetrag je Stellplatz wird

 

in der Gebietszone 1 auf            8.800 €

in der Gebietszone 2a auf          6.400 €

in der Gebietszone 2b auf          6.400 €

in der Gebietszone 3a auf          5.440 €

in der Gebietszone 3b auf          5.440 €

 

festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Rheine über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Stellplatzablösesatzung) vom 1. Oktober 1990 außer Kraft.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig